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Besitzern solcher Aktien ein ausgedehnteres Stimmrecht als denen der Stammaktien in der Generalversammlung eingeräumt. Steht das Unternehmen günstig, so können die neuen Aktien leicht über pari begeben werden. Der dadurch erzielte Gewinn fließt dem Reservefonds zu. Meistens werden jedoch den neuen Aktien deswegen Vorrechte eingeräumt, weil bei ungünstigem Stande des Unternehmens und mangelndem Vertrauen des Publikums nur durch solche der Absatz gesichert werden kann.
Wegen dieser Vorrechte nennt man solche Aktien Prioritätsaktien, Stammprioritätsaktien, Prioritätsstammaktien, Stammprioritäten, auch oft kurz Prioritäten (actions privilégiées, preference shares, preferred shares). Von denselben sind wohl zu unterscheiden die Prioritätsobligationen (auch kurz Prioritäten, früher oft fälschlich Prioritätsaktien genannt), welche auf den Inhaber ausgestellte Schuldscheine der Gesellschaft sind und gern begeben werden, wenn die Ausgabe weiterer Aktien wegen des niedrigen Kurses der bereits emittierten als unthunlich oder bei gegründeter Aussicht auf Dividendenerhöhung als unvorteilhaft erscheint.
Mit dem Ausdruck Priorität soll angedeutet werden, daß der Reingewinn zunächst zur Verzinsung dieser Obligationen verwendet wird, ehe die Aktionäre davon etwas erhalten. Zuweilen wird auch den Inhabern dieser Prioritäten ein ausdrückliches Pfandrecht an dem Immobiliarvermögen der Gesellschaft bestellt, und alsdann sind dieselben bevorzugte Gläubiger. Ein Kündigungsrecht ist ihnen in der Regel nicht zugestanden. Die Aktien unterscheiden sich von den Obligationen dadurch, daß die Inhaber der letztern nicht Mitglieder, sondern Gläubiger der Gesellschaft sind.
Sie beziehen einen festen Zinsbetrag, den sie auch zu fordern haben, wenn das Unternehmen keinen Reingewinn abwirft. Oft ist ihnen ein Kontrollrecht eingeräumt. Das durch Emission der Obligationen aufgebrachte Kapital gehört nicht zum Grundkapital und wird in der Regel während des Bestehens der Gesellschaft unter Aufstellung eines Tilgungsplans durch Amortisation wieder heimgezahlt. Meist ist (z. B. in Preußen) [* 2] staatliche Genehmigung für Ausgabe von Inhaberobligationen, nicht aber auch für die von Inhaberaktien erforderlich.
Vgl. v. Strombeck, Über Prioritätsstammaktien (Berl. 1876);
Meili, Die Lehre [* 3] der Prioritätsaktien (das. 1877).
Verminderung des Grundkapitals. Amortisation. Die Aktiengesellschaft darf eigne Aktien im geschäftlichen Betrieb, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird (Interimsscheine auch dann nicht), weder erwerben, noch zum Pfand nehmen. Eine Amortisation der Aktien ist zulässig, sofern sie unter Beobachtung der für die Zurückzahlung oder Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften erfolgt. Ohne Beobachtung derselben darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Gewinn und nur in dem Fall amortisieren, daß dies durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen den letztern abändernden, vor Ausgabe der Aktien gefaßten Beschluß zugelassen ist.
Eine solche Amortisation kann auch durch den Staat erfolgen, wenn derselbe an dem Unternehmen durch Zinsgarantie beteiligt ist. Der Inhaber einer ausgelosten Aktie scheidet dann aus der Gesellschaft aus, und seine Rechte gehen auf den Staat über. Zu unterscheiden hiervon ist die Mortifikation (s. d.), welche bisweilen auch Amortisation genannt wird. Nicht immer ist das ganze ursprünglich vorgesehene Aktienkapital zum Betrieb der Unternehmung erforderlich; eine Einschränkung desselben kann insbesondere bei nicht gewinnbringenden Geschäften geboten sein. In diesem Fall kann, jedoch nur auf Beschluß der Generalversammlung und unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, welche zur Wahrung der Interessen der Gläubiger erlassen sind, eine teilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien durch Abstempelung derselben, beziehentlich Ersetzung von mehreren alten Aktien durch eine neue erfolgen.
Der Beschluß der Generalversammlung muß, sofern nicht weitere Erfordernisse aufgestellt sind, durch eine Mehrheit von drei Vierteln des in derselben vertretenen Grundkapitals gefaßt sein. Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschluß der Zustimmung einer besondern Generalversammlung der benachteiligten Aktionäre. An die Stelle von zur Rückzahlung ausgelosten Aktien tritt der Genußschein (franz. action de jouissance). Der Inhaber desselben bezieht nicht mehr die festgesetzten Dividenden (sogen. Zinsen), bleibt aber im übrigen im Besitz aller Rechte des Aktionärs; insbesondere ist er zum Bezug der Superdividende berechtigt. Bei Auflösung der Gesellschaft und erfolgender Vermögensverteilung wird ihm der bereits ausgezahlte Aktienbetrag natürlich in Anrechnung gebracht.
Die Aktiengesellschaft. Staatsaufsicht.
Notwendiges Erfordernis für die Errichtung einer Aktiengesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag (auch Statut oder Statuten genannt), durch welchen alle Verhältnisse der Gesellschaft nach innen und außen geregelt werden. Über Errichtung und Inhalt desselben muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Der Vertrag ist in das Handelsregister aufzunehmen, doch ist vor der Eintragung, durch welche die Gesellschaft juristische Persönlichkeit erlangt, festzustellen, daß das ganze Grundkapital gezeichnet ist, und daß mindestens 25 Proz. des Nominalbetrags und im Fall einer Ausgabe der Aktien für einen höhern als den Nominalbetrag auch dieser Mehrbetrag eingezahlt sind.
Die Beschaffung des Grundkapitals erfolgt durch die Aktienzeichnung, d. h. die Erklärung, sich bei einer Aktiengesellschaft mit Einlagen beteiligen zu wollen, und zwar können entweder die Unternehmer das ganze Kapital selbst zeichnen, oder sie bieten es durch öffentliche Aufforderung (Prospekt, Plan) ganz oder teilweise dem Publikum zur Zeichnung an.
Für die Besorgung der Angelegenheiten der Gesellschaft, die Verwaltung des Vermögens und Führung der Geschäfte derselben sind drei Organe vorhanden:
1) die Generalversammlung (s. d.) als Willensorgan; in derselben gewährt jede Aktie das Stimmrecht, welches nach den Aktienbeträgen ausgeübt wird, doch kann dasselbe für den Besitzer mehrerer Aktien durch den Gesellschaftsvertrag mittels Festsetzung eines Höchstbetrags oder in Abstufungen oder nach Gattungen beschränkt werden;
2) der Aufsichtsrat (s. d.) als Kontrollorgan und 3) der Vorstand (Direktion, Direktoren) als Ausführungsorgan, bestehend aus einer oder mehreren Personen, welcher die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt, dieselbe durch die in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet und im Handelsregister eingetragen werden muß. Durch ihn wird die Generalversammlung berufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andre Personen dazu befugt sind. Er hat Sorge ¶
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zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden, und hat binnen bestimmter Frist für jedes verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen Bericht über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung vorzulegen. Den Mitgliedern des Vorstands ist ebenso wie den persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommandit-Aktiengesellschaft untersagt, ihrer eignen Gesellschaft Konkurrenz zu machen.
Die Auflösung einer Aktiengesellschaft erfolgt:
1) durch Ablauf [* 5] der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit (so auch der Konzessionszeit, insbesondere bei Eisenbahnen in Frankreich, Österreich); [* 6]
2) durch Eröffnung des Konkurses;
3) durch Beschluß der Generalversammlung, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln des in derselben vertretenen Grundkapitals bedarf;
4) durch Amortisation der Aktien, in welchem Fall bestimmt sein muß, wem das Vermögen der Gesellschaft zufallen soll;
5) durch Vereinigung sämtlicher Aktien in einer Hand [* 7] (Verkauf) und 6) in Preußen und einigen andern Ländern durch richterliches Erkenntnis auf Betreiben der Verwaltungsbehörde, wenn die Gesellschaft sich rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch die das Gemeinwohl gefährdet wird. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältnis ihrer Aktien verteilt. Erfolgt die Auflösung einer Gesellschaft durch Verschmelzung (Fusion) mit einer andern, so ist das Vermögen derselben so lange getrennt zu verwalten, bis ihre Schulden vollständig getilgt sind.
Die Staatsaufsicht über Aktiengesellschaften ging vor 1870 weiter als jetzt. Die Errichtung solcher Gesellschaften, ihr Statut, jede Abänderung desselben, die Auflösung der Gesellschaft durch Vereinigung mit einer andern etc. waren an die staatliche Genehmigung geknüpft. Diese staatliche Genehmigung wurde durch das Gesetz vom aufgehoben, weil sie mit ihren Konsequenzen keineswegs geeignet war, die Erreichung ihres wesentlichsten Zwecks, die Aktionäre und Gläubiger vor Ausbeutung und Verlusten zu schützen, in hinreichendem Maß zu sichern, vielmehr bei großer Verantwortlichkeit des Staats ein unter Umständen nicht gerechtfertigtes Vertrauen im Publikum erweckte und letzteres zu verleiten vermochte, die nötige Vorsicht außer acht zu lassen.
Dagegen sind die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf und das Unternehmen der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, bestehen geblieben. Es ist also nur diejenige Beaufsichtigung aufgehoben, welche bisher im Interesse der Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft stattgefunden. Dieselben sind auf eigne Wahrung ihrer Interessen angewiesen, und im übrigen sollen die oben erwähnten Normativbestimmungen einen Ersatz für den Wegfall der Konzessionspflicht bieten.
Volkswirtschaftliche Bedeutung des Aktienwesens.
Die Aktiengesellschaft entspricht einem volkswirtschaftlichen Bedürfnis, solange sie nicht durch eine bessere Unternehmungsform ersetzt werden kann. Für dieselbe ist die Kapitalbeschaffung eine praktisch unbeschränkte; viele kleine Kapitalien werden für solche Zwecke vereinigt, welchen einzelne Kräfte nicht gewachsen sind. Wie schon frühzeitig der Bergbau [* 8] durch Bildung von Kuxen (s. d.), so sind heute überhaupt viele große, wichtige Unternehmungen (Bahnen) durch Zerlegung in Aktien ermöglicht worden.
Die Aktie gestattet auch weniger Bemittelten die Beteiligung an Geschäften, deren Rentabilität eine unberechenbare ist. Gefährliche umfassende Risikos können geteilt, kleine Summen daran gewagt werden, da nur die Einlagen im ungünstigen Fall verloren gehen, nicht aber gleich das ganze Vermögen aufs Spiel gesetzt wird. Das Aktienkapital ist dem individuellen Reize zur Minderung und Verzehrung entzogen, überhaupt von allen Schicksalen und Zufälligkeiten individueller Natur getrennt, und es eignet sich deshalb die Aktiengesellschaft im wesentlichen mehr für solche Unternehmungen, welche auf eine längere Dauer berechnet sind.
Dagegen ist das Aktienwesen auch mit bedenklichen Schattenseiten und Gefahren verknüpft. Ist das Aktienkapital gegen individuelle Verzehrungsgelüste geschützt, so können aber auch keine Übertragungen zu andern Zwecken und keine jeweiligen Zuführungen aus Erübrigungen stattfinden. Ist die Dispositionsfähigkeit der Betriebsleitung allzusehr beschränkt, so leidet der Betrieb an Schwerfälligkeit und kann auf Kosten der Rentabilität zu sehr gelähmt werden.
Wird derselben dagegen ein freierer Spielraum gelassen, so entspricht ihr kein genügendes Maß von Verantwortlichkeit und Interesse, auch selbst wenn die Betriebsleiter durch Aussicht auf Tantiemen, Beteiligung mit Aktien möglichst eng an das Geschäft gefesselt werden. Eine rasche und voll wirksame Kontrolle ist dabei in der Regel nicht ausführbar. Die Aktiengesellschaften haben oft im Interesse der Dividendensteigerung einen großen Hang zur Verschuldung, da dieselbe den derzeitigen Aktionären bei hohem Vertrauen und gutem Kurs der Aktien keinen Nachteil bringt.
Die Beschränkung der Haftbarkeit fördert die Neigung zu gewagten, ja leichtsinnigen Geschäften um so mehr, als das vermögensrechtliche Band [* 9] zwischen Aktionär und Unternehmung ein sehr lockeres ist und jederzeit durch Verkauf der Aktie leicht gänzlich gelöst werden kann. Darum schießen auch in unternehmungslustigen Zeiten, wenn Gewinnsucht und Vertrauensseligkeit auf das höchste gespannt sind, selbst schwindelhafte Aktiengesellschaften wie Pilze [* 10] aus der Erde, indem sie den Gründern und ersten Aktionären auf Kosten der spätern Gesellschaftsmitglieder hohe Gewinne abwerfen.
Im allgemeinen eignet sich die Aktienunternehmung nicht für alle jene Fälle, in welchen Anschmiegung an rasch wechselnde Konjunkturen und darum auch Freiheit in der Entschließung und Unabhängigkeit des Betriebsleiters nötig sind. Dagegen kann das Aktienwesen gute Dienste [* 11] leisten, wenn es sich vorwiegend um stehendes Kapital handelt, wenn die Arbeit streng berechneten Regeln unterworfen werden kann, der Betrieb ein stetiger und nicht von schnell veränderlichen Konjunkturen abhängig ist, wenn ferner eine vernünftige, sachgemäße Kontrolle ausgeübt werden kann, und wenn endlich eine volle Haftung der Betriebsleitung überhaupt nicht möglich wäre.
Die Geschichte des Aktienwesens
führt bis in das Mittelalter zurück. Als Vorläufer der heutigen Gesellschaften können die Gewerkschaften des Bergbaus, die im 12. Jahrh. im südlichen Frankreich entstandenen Mühlengenossenschaften, dann in Italien [* 12] die schon im 11. Jahrh. vorkommende, unsrer heutigen Kommanditgesellschaft ähnliche Commenda bezeichnet werden. Echte Kapitalvereinigungen waren auch die italienischen Montes, Banken, deren Anteile (loca montis) übertragbar waren, wobei der Erwerber nur eine beschränkte Haft übernahm. Unter dem Einfluß der damaligen Bestimmungen über Zins ¶