dieselbe
Anordnung in mehreren
Geschossen übereinander.
Wohl immer bedingen die bedeutenden Grundrißdimensionen des Börsensaals
eine so große
Höhe desselben, daß
Anordnungen wie die eben erwähnten naturgemäß erscheinen, daß also die Nebenräume
in zwei oder mehreren den Hauptraum umgebenden
Geschossen untergebracht werden. Die
Erleuchtung des Börsensaals wird dann
entweder durch reines
Oberlicht oder, wie bei den
Basiliken, durch seitliches
Oberlicht bewirkt.
Bei der
Anlage verschiedener neuer hat man den Hauptraum geteilt. So enthält der große Börsensaal in
Berlin
[* 2] (erbaut 1859-64;
ArchitektHitzig;
»Erbkams Bauzeitung« 1865 u. 1866), dessen
Länge 69
m und dessen
Breite
[* 3] 26,7 m beträgt, zwei durch eine
offene Arkadenstellung geschiedene gleiche Abteilungen für die
Fonds- und für die Produktenbörse. Diesem zweiteiligen Hauptraum
schließt sich dann noch ein mit
Arkaden umgebener großer
Hof
[* 4] von
ca. 1000 qm
Grundfläche an, welcher als Sommerbörse dient.
Auch der
HamburgerBörse wurden schon bald nach ihrer
EröffnungTerrassen zur Benutzung während des
Sommers
angefügt, und die
BremerBörse besitzt einen großen, für gewöhnlich als öffentliche
Passage dienenden
Hof zu gleichem Behuf.
Die neue
Börse in
Frankfurt
[* 5] a. M.
(ArchitektenBurnitz und
Sommer; »Deutsche
[* 6] Bauzeitung« 1875) hat neben dem Börsensaal von 1200 qm
noch einen
Saal von 600 qm, welcher für die Effektensocietät bestimmt ist, und einen ebenso großen
Reservesaal.
Der
Bedarf an Nebenräumlichkeiten ist je nach den örtlichen Verhältnissen ein sehr verschiedener.
Post- undTelegraphenbüreaus
sind als die wichtigsten unter ihnen zu bezeichnen. Die lebhafteste Benutzung derselben findet während der Börsenstunden
statt, man wird daher die
Disposition dieser
Büreaus in
Lage und Einrichtung immer auf die Möglichkeit
raschester Expedition berechnet finden: durch selbständige Zugänge von außen, direkte
Verbindung mit dem Börsensaal etc.
Wichtigere anderweitige Nebenräume sind: Maklerkontore, verschiedene
Arbeits- und Lesezimmer,
Säle der
Handelskammer und andrer
kaufmännischer
Korporationen,
Räume für eine Kommerzbibliothek, ein geräumiges Restaurationslokal, vermietbare
Räume für
Versammlungen,
Aktiengesellschaften, zu Vorlesungen,Ausstellungen etc. Die
Börse ist ihrem
Wesen nach ein
Produkt der Neuzeit und erheischt eine durchaus eigenartige
Architektur. Nicht auf bestimmten Stilformen, sondern vielmehr
aus der Erfüllung der praktischen Bedürfnisse und aus der Würdigung der hohen repräsentativen Bedeutung muß eine charaktervolle,
wahre architektonische Gestaltung des Börsengebäudes hervorgehen. Über Erfordernisse und spezielle
Einrichtung der Börsengebäude vgl.
»Deutsches Bauhandbuch«, Bd. 2, Nr. 14.
nennt man die auf den
Umsatz börsengängiger
Wertpapiere gelegte
Verkehrssteuer, welche teils bei der
Ausgabe solcher
Papiere und zwar dann meist in
Prozenten vom
Nennwert, teils von jedem weitern an diese
Papiere sich
anknüpfenden
Geschäft und zwar hier in der
Regel in festen, seltener in abgestuften
Sätzen erhoben wird. Als Erhebungsform
dient die Stempelung, meist die Stempelmarke, welche der Pflichtige bei Meidung von
Strafen aufzukleben und zu kassieren hat.
Die Einhebung der Übertragungsabgabe kann auch in der Art erfolgen, daß die emittierendeGesellschaft
ein jährliches
Abonnement von einem bestimmten Prozentsatz entrichtet. Die Börsensteuer findet ihre besondere
Rechtfertigung darin,
daß bereits der Immobiliarverkehr durch
Steuern getroffen wird, demgemäß die Steuerfreiheit der
Übertragungen von mobilen
Kapitalobjekten an und für sich einer Privilegierung gleichkäme. Man hat in ihr auch ein
Mittel erblickt, um die
Auswüchse der
Börse, die ungesunde Börsenspekulation zu beseitigen oder zu mindern.
Doch ist die
Besteuerung hierfür unzureichend, da dieselbe den volkswirtschaftlich berechtigten und wohlthätigen
Börsenverkehr
verhältnismäßig mehr trifft als das unsolide
Spiel, welches mehr zur
Umgehung,
Hinterziehung und Abwälzung geneigt und befähigt
ist. Überdies darf die Börsensteuer nicht zu hoch bemessen werden, wenn sie nicht
den derVolkswirtschaft heute
unentbehrlichen Effektenmarkt unmöglich machen soll. Denn die
Wertpapiere werden weit häufiger als
Immobilien umgesetzt und
dienen darum auch seltener als letztere für
Zwecke einer dauernden Kapitalanlage.
1) die
Ausgabe von inländischen, die Einführung von fremden
Aktien mit einer einmaligen
Stempelsteuer von ½ Proz. Die Stempelpflicht
tritt überhaupt bei Verwendung zu
Zahlung oder bei einem sonstigen Besitzwechsel unter
Lebenden ein. Von
Obligationen,
Renten und Schuldverschreibungen ist 1/5 Proz. zu entrichten. Sind dieselben von
Gemeinden, Grundkreditgesellschaften,
Hypothekenbanken, Transportgesellschaften ausgegeben, so tritt eine Ermäßigung auf 1/10 Proz.
ein.
Renten und Schuldverschreibungen des
Reichs und der Gliederstaaten sind steuerfrei.
2) Lotterielose werden mit einer
Steuer von 5 Proz. getroffen; die für mildthätige
Zwecke genehmigten
Ausspielungen und
Lotterien sind dagegen steuerfrei.
3)
Schlußnoten und Rechnungen über abgeschlossene Börsengeschäfte, überhaupt über
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte
über
Waren, welche börsenmäßig gehandelt werden, waren in dem
Reichsgesetz vom mit einem Fixstempel von 20
Pf.
belegt worden, der sich für
Zeitgeschäfte auf 1 Mk. erhöhte.
Seitdem hat jedoch eine lebhafte
Agitation für eine prozentuale Börsensteuer stattgefunden, und 1885 fand ein
Antrag des konservativen
Abgeordneten v.
Wedell-Malchow die Zustimmung des
Reichstags und des
Bundesrats, wodurch statt jenes Fixstempels ein Prozentstempel
von 1/10 vom
Tausend eingeführt ward, insofern es sich um
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über
ausländisches
Papiergeld und ausländische Geldsorten oder um
Wertpapiere handelt. Bei
Kauf- und Anschaffungsgeschäften, welche
unter Zugrundelegung von
Usancen einer
Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit-,
Fix-,
Termin-,
¶
mehr
Prämien- etc. Geschäfte) über Mengen von Waren, die börsenmäßig gehandelt werden, sind 2/10 pro Mille zu entrichten. Dagegen
sind Geschäfte über im Inland von einem der Kontrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waren steuerfrei.
Befreit von der Abgabe sind ferner auch diejenigen Geschäfte, deren Gegenstand nicht mehr als 600 Mk.
beträgt, sowie gewisse Kontantgeschäfte. Gleichzeitig hat die Novelle vom für die abgabepflichtigen Geschäfte
den Schlußnotenzwang eingeführt.