wurde früher auch für die von
Kaisern ausgestellten
Urkunden gebraucht (am bekanntesten ist die
Goldene Bulle
KaiserKarls IV.),
seit längerer Zeit aber bezeichnet man damit nur noch die
Erlasse der
Päpste. Das
Siegel ist gewöhnlich aus
Blei
[* 2] und zeigt
bis ins 16. Jahrh. auf dem
Avers die Brustbilder der Apostelfürsten
(Petrus und
Paulus), später das
Wappen
[* 3] des
Papstes, auf dem
Revers den
Namen des betreffenden
Papstes.
Bullen, welche ein
Papst in der Zeit zwischen seiner
Wahl und
Weihe
ausfertigt, tragen auf dem
Siegel, dessen Wappenseite leer gelassen ist, nur den
Namen des
Papstes (halbe
Bullen).
Die
Bullen sind auf
Pergament geschrieben und zwar auf die rauhe Seite desselben und mit gotischen
Buchstaben.
Die
Schnur, an welcher das
Siegel hängt, ist bei
Gnadensachen von gelber oder roter
Seide,
[* 4] sonst von grauem
Hanf. Die
Sprache
[* 5] ist die lateinische, nur in
Bullen an die unierten Griechen die griechische. Als Überschrift trägt jede
Bulle
Namen und
Titel des betreffenden
Papstes. Citiert werden die
Bullen nach den Anfangsworten. Zu ihrer Gültigkeit ist in der
Regel, soweit sie in das staatliche Gebiet eingreifen, das landesherrliche
Placet erforderlich. - Die berühmtesten
Bullen sind:
die
Bullen Clericis laïcos und
Unam sanctam, die
Bonifacius VIII. 1296 und 1302 gegen
Philipp den
Schönen
von
Frankreich erließ;
In coena Domini, 1362 von
Urban V. gegen die
Ketzer erlassen und später erweitert, eine feierliche
Verfluchung aller Nichtkatholiken enthaltend;
Execrabilis, von
Pius II. 1460 erlassen, die Unterordnung der
Konzile unter den
Papst aussprechend;
Exsurge Domine, von
Leo X. gegen
Luther 1520 erlassen und von letzterm verbrannt;
die Bulle.
De salute animarum beschäftigt sich mit der Einrichtung
der katholischen
Kirche in
Preußen,
[* 6] während durch die Bulle
Pastor aeternus die päpstliche
Unfehlbarkeit verkündet ist.
Die
wichtigern päpstlichen
Bullen und
Breven sind in den sogen. Bullarien gesammelt. Die besten
Ausgaben sind das
»Bullarium magnum
a
Leone Magno usque ad Benedictum XIII.« (Luxemb. 1727 ff.,
mit Supplem. 19 Bde.);
Coquelines, Bullarum etc. collectio
(Rom
[* 7] 1733 ff., 14 Bde.;
neue Ausg.,
Turin
[* 8] 1857),
woran sich für die neuere Zeit das Werk von Barberi: »Magnum bullarium Romanum«
(Rom 1835 ff., 19 Bde.)
anschließt.
Der zweite Teil der
Goldenen Bulle, der dasFaustrecht betraf, verbot nur, wie schon früher geschehen,
die Befehdungen, die nicht drei
Tage vorher angekündigt worden waren, sowie eigenmächtige, die öffentliche
Ruhe störende
Verbindungen der
Städte und einzelner
Personen. Nachdem dieses in lateinischer
Sprache ausgefertigte
Reichsgesetz zu
Metz unter
vielem Gepränge bekannt gemacht worden war, übergabKaiserKarl IV. jedem
Kurfürsten eine
Abschrift desselben
mit angehängter goldener Bulle, welche auf der einen Seite
Karl IV. mit den
Reichsinsignien auf dem
Thron
[* 19] sitzend, unter Beifügung
seiner
Wappen und
Titel, auf der andern Seite das
Bild der Stadt
Rom mit den
Worten: Aurea
Roma
[* 20] und der Umschrift:
Roma caput
mundi regit orbis fraena rotundi zeigte.
und
Pfisters »Geschichte der
Deutschen«, Bd. 3 (Hamb.
1831). Am vollständigsten für die Wahlfragen ist das urkundliche
Material herbeigezogen von
Phillips (»Die deutsche Königswahl
bis zur
Goldenen Bulle«,
Wien
[* 22] 1858).
Vgl. Nerger, Die
G. Bulle, Goldene
(Prenzlau
[* 23] 1877);
(franz., spr. büll'täng; ital.
Bulletino, lat. Bulla), Bekanntmachung, durch welche in größern oder kleinern Zeiträumen
über eine Angelegenheit Nachricht gegeben wird; insbesondere der tägliche
Bericht von
Ärzten über den Gesundheitszustand
einer hohen
Person; dann der zur Veröffentlichung bestimmte
Bericht eines
Generals an seineRegierung über
den
Ausgang einer
Schlacht (in welcher Beziehung besonders an die aufsehenerregenden
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