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Jedes Departement zerfällt in Frankreich in Arrondissements, diese in Kantons und diese in Gemeinden (s. Frankreich). Man ahmte diese Einteilung im Königreich Italien [* 2] und andern nach französischen Grundsätzen organisierten Staaten nach.
Jedes Departement zerfällt in Frankreich in Arrondissements, diese in Kantons und diese in Gemeinden (s. Frankreich). Man ahmte diese Einteilung im Königreich Italien [* 2] und andern nach französischen Grundsätzen organisierten Staaten nach.
Departition, Verteilung.
Depauperation, Verarmung.
depekulieren, eine öffentliche Kasse bestehlen.
(lat.), Abhängigkeit, Zubehör;
Dependenzen (Dependenzien), s. v. w. Pertinenzien;
dependieren, von einem abhängen, einem unterworfen sein;
dependént, abhängig.
(ital.), in der Kaufmannssprache s. v. w. etwas ins Buch Eingetragene durch Ausstreichen als nicht mehr geltend bezeichnen.
(franz., spr. -pāngs), Ausgabe, Aufwand;
depensieren, Aufwand machen.
(Depechen, franz., v. ital. dispaccio), amtliche Schreiben, welche zwischen dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und den ihm unterstellten diplomatischen Agenten gewechselt werden; sie sind eigentlich von der einen Seite die fortlaufenden Ergänzungen der Instruktionen und von der andern Berichte. Fremden diplomatischen Agenten stellt man nicht Depeschen, sondern Noten zu. Den Namen haben die Depeschen von der Notwendigkeit ihrer schleunigen Besorgung. Im weitern Sinn versteht man unter Depeschen überhaupt Zufertigungen von Wichtigkeit, die durch Kuriere oder sonst auf schleunigem Weg befördert werden. Geheime Mitteilungen werden vielfach in Geheimschrift depeschiert (chiffrierte Depeschen). Mit Rücksicht auf die schnelle Beförderung hat man den Namen der Depeschen schlechtweg auf die Telegramme übertragen (telegraphische Depeschen); daher depeschieren, eilig befördern, absenden (besonders Telegramme).
(lat.-griech.), bei den alten Chemikern die Abscheidung des Wassers aus einer sauren oder spirituösen Flüssigkeit, also s. v. w. konzentrieren;
Dephlegmatoren, s. Destillation. [* 3]
(griech.), nach der Stahlschen Theorie einen Körper seines Phlogistons (s. d.) berauben, d. h. ihn oxydieren, verbrennen.
(lat.), enthaaren, einen rupfen, ihm das Seinige nehmen;
Depilation, Enthaarung;
Depilatorium, Enthaarungsmittel, s. Haare. [* 4]
(franz., spr. -plaß'māng), die von einem Schiffe [* 5] verdrängte Wassermenge, s. Schiff. [* 6]
[* 7] (franz., spr. -ßie-), etwas von seinem Platz fortrücken;
jemand seines Amtes entsetzen;
deplaciert, am unrechten Ort, übel angebracht.
(Verdrängungsmethode), s. Auslaugen. ^[= (Ausziehen, Extrahieren), techn. Operation, bei welcher die in einer Substanz enthaltenen löslichen ...]
(franz., spr. -pläsāngs), Abneigung, Widerwille;
deplaisant, unangenehm, mißliebig.
(lat.), verpflanzen, versetzen;
Deplantation, Verpflanzung.
(franz., spr. -plŏaji-, »ausbreiten, entfalten«) bedeutet im Militärwesen s. v. w. aufmarschieren, insbesondere aus der geschlossenen Kolonne in die Linie übergehen. Beim Deployieren hält die Tetenabteilung, wodurch es sich vom Aufmarsch (s. d.) unterscheidet. Bei Übungen deployiert die Infanterie durch einen Flankenmarsch, im Gefecht marschiert sie auf das Kommando »Deployiert, marsch, marsch!« im Laufschritt auf kürzestem Weg in Linie auf, um eine längere Feuerlinie zu erlangen. Bei Kavallerie und Artillerie ist Deployieren ein Abschwenken mit Zügen und ein Wiedereinschwenken der Züge hinter ihrem Platz in der Fronte; bei beiden Waffen [* 8] ist das Deployieren jetzt außer Gebrauch.
(lat.), der Polarisation [* 9] berauben;
Depolarisation, Entziehung der Polarisation.
(lat.), nach herkömmlichem Ausdruck der griechisch-lat. Grammatik ein Zeitwort in Leideform, aber die Bedeutung des Leidens »ablegend«.
Man nahm z. B. an, daß sequitur (»folgt«) auf eine Bedeutung wie ducitur (»wird geführt«) zurückgehe.
(lat.), etwas ab-, niederlegen, aussagen;
in Verwahrung geben.
Deponént, der etwas niederlegt (s. Depositum);
auch der Sachverständige oder Zeuge, der vor einer Behörde etwas aussagt.
(lat.), Entvölkerung. ^[= Abnahme der Bevölkerung (s. d.).]
(franz.), Kursabschlag, beim Prolongationsgeschäft Gegensatz zu Report oder Kursaufschlag (s. Banken und Börse).
Deport ist die Kursdifferenz, die der Stückeleiher beim Rückkauf weniger zahlt.
Der Deport ist abhängig von dem Zinssatz für kurze Darlehen, der zur Zeit herrscht, und demjenigen Zins, den man durch den Ankauf des in Prolongation genommenen Papiers erzielt.
Papiere, deren laufender Zins hoch ist, bedingen daher bei der Prolongation einen Deport, während diejenigen mit hohem laufenden Zins gleichzeitig nur mit einem Report prolongiert werden.
diejenige Art der Verbannung, wobei der Bestrafte an einen bestimmten Ort verwiesen und mehr oder minder in seiner Freiheit beschränkt wird. Diese unter den ersten römischen Kaisern aufgekommene Art des Exils bestand darin, daß nicht ein allgemeiner Bann ausgesprochen (aquae et ignis interdictio), sondern eine Stadt oder bestimmte Insel (deportatio in insulam), die wenigstens 50,000 Schritt (10 geogr. Meilen) vom festen Land entfernt liegen mußte, auch nicht Kos, Rhodus, Lesbos oder Sardinien [* 10] sein durfte, oder sonst ein entlegener, meist überseeischer Ort dem Verurteilten als Aufenthaltsort angewiesen wurde.
Die Kaiser pflegten anfangs zur aquae et ignis interdictio oft auch noch Deportation zu verfügen, gleichsam als höhern Grad der Verbannung, während in andern Fällen dem Verbannten die Wahl seines Aufenthaltsorts überlassen blieb. Der zur Deportation Verurteilte erlitt capitis deminutio media (s. Capitis deminutio), und in der Regel war mit der Deportation auch Konfiskation verbunden; ja, nach dem Tode des Deportierten fielen die etwa von neuem erworbenen Güter dem Fiskus anheim. Von den neuern Staaten sind es Rußland, England und Frankreich, die besondere Systeme dieser Strafart ausgebildet haben. In Rußland steht die Strafe der Deportation nach Sibirien auf die verschiedensten Verbrechen, und zwar gibt es fünf Grade derselben: Aufenthalt in einer Stadt, Dienst in einem sibirischen Bataillon, Kolonisation, Arbeit in den Bergwerken, Einreihung in die Arrestantenkompanien. Durch den ersten Strafgrad verliert der Bestrafte ¶
keins seiner bürgerlichen Rechte, darf sich nach seinem Gefallen beschäftigen und sich in einem bestimmten Umkreis frei bewegen. Doch steht er unter der Aufsicht des Bürgermeisters, der auch die Briefe einsieht, welche der Verbannte in die Heimat schreibt. Unter dieser Klasse befinden sich die meisten der wegen politischer Vergehen Verurteilten. Der den Bataillonen zugeteilte Verbannte steht unter einer strengen Disziplin, hat aber ebenfalls die Vergünstigung, unter der Aufsicht seiner Vorgesetzten Briefe in die Heimat schreiben und solche von daher empfangen zu dürfen.
Auch erhält der Verurteilte, wenn ihm seinem Stand nach keine Arbeit zugemutet werden kann und er mittellos ist, von der Regierung ein Jahrgeld. Die dritte Klasse, die der Kolonisten (Poselentzi), entrichtet in den ersten drei Jahren keine Abgabe, in den folgenden sieben Jahren nur die Hälfte, und erst nach Verlauf von zehn Jahren ist sie denselben Auflagen unterworfen wie die Kronbauern, erlangt aber auch dieselben Rechte. Die vierte Klasse, die der Bergwerksarbeiter, ist rechtlos und steht vollständig außer dem Gesetz.
Die anstrengende Arbeit, schlechte Kost und üble Behandlung machen dem Leben dieser Elenden ein baldiges Ende. Die fünfte Klasse, die der Arrestantenkompanien, wird in den Zuchthäusern zu den niedrigsten und entehrendsten Arbeiten gebraucht, geht fortwährend in Ketten und trägt den Kopf halb geschoren. Der Verbrecher kann durch gutes Betragen von einer Klasse zur andern aufrücken, bis er als Kolonist zu einem Wohlsein gelangt, das größer ist, als das der frühern Leibeignen Rußlands.
Durch die Thätigkeit dieser Menschenklasse gewinnt der Staat für seine nordasiatischen Besitzungen die Kräfte, deren er bedarf, um die Schätze jenes Landes auszubeuten. Für Sibirien sind die Deportierten nicht die Geisel, die sie für andre Länder werden, obgleich es auch hier nicht an übeln Erscheinungen fehlt. Das französische Strafgesetzbuch (Code pénal) vom führte die Deportation als schwere und infamierende Strafe an dritter Stelle nächst der Todesstrafe und der Verurteilung zu lebenslänglicher Zwangsarbeit auf.
Während der Kriege des ersten Kaiserreichs hinderte jedoch die Unterbrechung des Verkehrs mit den Kolonien die Ausführung der Deportation, und an die Stelle derselben trat lebenslängliche Detention des Verurteilten im Inland. Bei der Revision des Code pénal 1832 wurde dieser thatsächliche Zustand, welcher bis dahin fortbestanden hatte, zu einem rechtlichen gestaltet. Die Deportation nach den Kolonien wurde indessen durch Gesetz vom wieder in das Strafsystem aufgenommen, und zwar unterschied man nunmehr zwischen Deportation ersten und zweiten Grades.
Die erstere wird an einem sicher umschlossenen überseeischen Orte (dans une enceinte fortifiée) verbüßt. Hierzu war das Thal [* 12] von Waitahu auf der im Markesasarchipel gelegenen Insel Tahuata bestimmt. Die Déportation simple, bei mildernden Umständen und geringern Verbrechen anwendbar, sollte auf der Insel Nukahiwa vollstreckt werden. Die Sträflinge sollten nicht der strengen Aufsicht unterliegen wie bei der Deportation ersten Grades. Indessen wurde die Deportation nach Algerien [* 13] und später nach Guayana (Hauptstadt Cayenne) vorgezogen.
Verschiedene Dekrete dehnten die Strafe aus, welche namentlich auch auf politische Verbrechen Anwendung fand. Die Nebenstrafe des bürgerlichen Todes dagegen, welche bis dahin mit der Deportation verbunden gewesen war, wurde durch das Deportationsgesetz vom beseitigt. Was aber die Sache für Frankreich so unklar und schwierig machte, ist der Umstand, daß neben der Deportation als Strafe noch die sogen. Transportation als eine Maßregel der allgemeinen Sicherheit gehandhabt und nicht selten gemißbraucht ward.
Man verstand darunter die Wegsendung politisch verdächtiger und der Sicherheit gefährlicher Individuen. Endlich wurden auch gemeine Verbrecher transportiert, um die Strafe der Zwangsarbeit in französischen Kolonien zu verbüßen. Durch Dekret vom wurde Neukaledonien [* 14] zum Vollstreckungsort für die Transportation bestimmt. Inzwischen hatte ein Gesetz vom die Deportationsstrafe für alle Transportierten angedroht, welche eigenmächtig nach Frankreich zurückkehren würden.
Der Aufstand der Kommune 1871 ließ die Deportation als politische Strafe wieder aufleben. Das Gesetz vom bezeichnete Neukaledonien als Deportationsort. Dazu kamen verschiedene Ausführungsbestimmungen, namentlich die Anordnung, daß bei der einfachen Deportation der Deportierte einen Erlaubnisschein zu gewerblicher und landwirtschaftlicher Thätigkeit, zunächst nur provisorisch, nach fünf Jahren aber definitiv, erhält. Neuerdings hat man die Deportation als Strafe gegen rückfällige Verbrecher sanktioniert.
Der Deportierte kann jedoch nach sechsjähriger Abwesenheit in die Heimat zurückkehren, wenn er sich über gute Führung, über Dienste, [* 15] welche er der Kolonie erwiesen, und über die nötigen Subsistenzmittel ausweisen kann. Die Deportation ist über jedes Individuum zu verhängen, welches innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren, in welcher Zeit die Strafjahre nicht mit inbegriffen sind, zwei Verurteilungen zu Zwangsarbeit oder Zuchthaus erlitten oder neben Einer solchen Strafe wegen schwerer Verbrechen zu Gefängnis oder zu mehr als drei Monaten Einschließung wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung, Vergehens gegen die Sittlichkeit, wegen Vagabondierens, Bettelns oder Arbeitsscheu zweimal verurteilt worden ist, endlich auch gegen jeden, der vier Verurteilungen zu Gefängnis wegen qualifizierter Verbrechen oder zu einer längern Einschließung wegen der vorgenannten strafbaren Handlungen erlitten hat.
Unter Umständen kann auch nach sieben Verurteilungen die Deportation erfolgen, wenn nur zwei davon wegen solcher Verbrechen und Vergehen und auf mehr als drei Monate erfolgt sind. In England wurde durch das unter Elisabeth gegebene Gesetz zuerst Verbannung als Strafe für Gauner und Vagabunden festgesetzt, aber darin kein Verbannungsort besonders angegeben. Der Gebrauch, Verbrecher nach den britisch-nordamerikanischen Kolonien zu transportieren, datiert von Jakobs I. Regierung, von 1619, her. Da jedoch bei Ausführung dieses Systems große Mißbräuche einrissen, so wurde im vierten Regierungsjahr Georgs I. die Deportation nach Nordamerika [* 16] durch eine Parlamentsakte geregelt. Da damals Kanada noch den Franzosen gehörte, so waren Neuengland und andre Provinzen der jetzigen nordamerikanischen Union und außerdem auch wohl die britisch-westindischen Kolonien die einzigen Länder, nach denen die im britischen Reich zur Deportation verurteilten Verbrecher gebracht werden konnten.
Nachdem sich aber die erstgenannten Kolonien vom Mutterland losgerissen hatten, wurde Neusüdwales in Australien [* 17] als Verbannungsort gewählt, welches alle Vorteile, die anderwärts fehlten, zu vereinigen schien. Die Hauptzwecke der britischen Regierung bei der Gründung der Kolonie von Neusüdwales waren folgende: das Mutterland von der Plage einer täglich zunehmenden Anhäufung von Verbrechern in den Gefängnissen und Zuchthäusern zu befreien;
einen passenden Ort für die sichere Bewachung und die Bestrafung dieser Verbrecher wie auch für deren spätere und allmähliche Besserung zu ¶