dazu gehörigen Sklaven. Sehr oft bezeichnet auch Familia im ältern römischen
Rechte den
Komplex der
Agnaten im
Gegensatz zu
den
Kognaten und Affinen oder Verschwägerten.
Personen nämlich, welche überhaupt miteinander verwandt waren, hießen Cognati,
diejenigen aber, welche durch eine und dieselbe
väterliche Gewalt miteinander verbunden waren, Agnati.
Letztere bildeten die
altrömische Familia, die Grundlage des zivilen
Erbrechts, indem sie allein als die legitime
Verwandtschaft aufgefaßt wurde,
bis dann im neuern
Rechte die Kognation an die
Stelle der Agnation trat. Im mittelalterlichen
Lehns- und Feudalwesen verstand
man unter Familia nicht selten die Gesamtheit der einem Gutsherrn unterstellten Hörigen oder die Gesamtheit
der Dienstmannen.
Heutzutage versteht man unter Familie auch wohl nur die Deszendenz eines Familienvaters.
In der
Zoologie und
Botanik versteht man unter Familie gewisse Abteilungen des
Systems, nämlich den Inbegriff aller derjenigen
Pflanzen und
Tiere, welche in gewissen wesentlichen
Charakteren übereinkommen und sich als durch natürliche
Verwandtschaft (gemeinsame Abstammung) zusammengehaltene
Gruppen von
Gattungen darstellen, die man deshalb in der
Botanik auch
natürliche Familien nennt, wie z. B. die grasartigen
Gewächse oder Gramineae, die Schmetterlingsblütler oder Papilionaceae,
die
Doldengewächse oder Umbelliferae etc. Obige Bezeichnung wurde schon von
Adanson in seinen
»Familles naturelles des plantes«
(1759) in diesemSinn angewendet, während
Linné, in dessen künstlichem
System die natürlichen Familien
überhaupt nicht zur Geltung kommen, nur in
Klassen und
Ordnungen einteilte.
Übrigens werden in den verschiedenen natürlichen
Systemen diese Abteilungen bald Familien, bald auch
Ordnungen (ordines naturales)
genannt.
In den zoologischen
Systemen schwankt der
Begriff vollends. Man spricht da z. B. von der Familie der
Katzen,
[* 2] der
Raubtiere,
[* 3] der
Säugetiere, ja wohl gar der
Wirbeltiere überhaupt. In einem erweiterten und übertragenen
Sinn redet
man auch wohl in der
Mineralogie von Gesteinsfamilien, z. B. von der Quarzfamilie, wobei nur die gleichartige
Zusammensetzung in Betracht kommt.
(ChulahChaumKl'ow), siames.
Orden,
[* 4] gestiftet vom
Kaiser Chulah Longkorn Kl'ow bei seiner Thronbesteigung zur
Auszeichnung der Mitglieder von
Familien, welche
Stützen des
Throns gewesen.
Der
Orden hat drei
Klassen und wird nur an Inländer
verliehen.
(Familienstatut,Familienvertrag),
Vertrag, welchen dieGlieder
[* 5] einer
Familie unter
sich abschließen, um dadurch über ihre gemeinsamen Angelegenheiten, wie über das unbewegliche Familienvermögen und dessen
Unveräußerlichkeit, Benutzung und
Vererbung, über
Vormundschaft, über
Heiraten, über die
Aufstellung eines Familienhaupts
oder
Seniors u. dgl., feste Bestimmungen zu treffen.
Das
Recht zur Errichtung von Familienverträgen, welche auch die künftigenFamilienglieder binden
sollen,
setzt das
Recht derAutonomie (s. d.) voraus, d. h. die gewissen
Personen zukommende Befugnis, für die ihrer Wirksamkeit unterworfenen Verhältnisse Bestimmungen mit der
Kraft
[* 6] von Rechtssätzen
zu erteilen, welche auch für Dritte verbindlich sind. Dies steht heutzutage nur dem hohen
Adel und der ehemals reichsunmittelbaren
Ritterschaft zu (s.Hausgesetze). Vgl.
Familienschluß.
(Conseil de famille), die Versammlung der Mitglieder einer
Familie zum
Zweck der Beratung über Familienangelegenheiten;
ein in seinen Anfängen schon den alten
Römern und
Germanen bekanntes, aber in seiner vollständigen
Organisation dem neuern
französischen
Familienrecht eigentümliches, das Vormundschaftswesen betreffendes
Institut. Der Familienrat, welcher die
Interessen
des Schützlings wahren soll, bildet keine ständige Behörde, sondern wird für die einzelnen wichtigen
vormundschaftlichen Angelegenheiten besonders zusammengesetzt und vom Friedensrichter des Wohnorts des zu Bevormundenden
berufen.
Die ausführlichen Vorschriften hierüber sind im
Codecivil (§ 405 ff.) enthalten. Die preußische Vormundschaftsordnung
vom (§ 70 ff.) hat dasInstitut fakultativ, d. h. für den
Fall adoptiert, daß
Vater oder
Mutter
es so anordnen, oder daß drei Verwandte oder Verschwägerte des
Pupillen oder Vormund und
Gegenvormund des letztern es fordern.
Die Zahl der Mitglieder des preußischen Familienrats ist höchsten sechs. Im deutschen
Fürstenrecht ist der Familienrat von dem Familienhaupt
namentlich dann zu berufen, wenn eine strafbare
Handlung eines Mitglieds des fürstlichen
Hauses vorliegt,
über die nach den meisten
Hausgesetzen das Oberhaupt der
Familie zu entscheiden hat.
ein der preußischen Rechtssprache eigentümlicher
Ausdruck für einen unter Zustimmung und
Genehmigung
des zuständigen
Gerichts in Ansehung eines
Familienfideikommisses, einer
Familienstiftung oder eines
Lehens von seiten der zur
betreffenden
Familie gehörigen Mitglieder gefaßten Beschluß über Abänderung der Stiftungsurkunden
oder gänzliche oder teilweise Aufhebung der
Stiftung selbst. An und für sich und nach gemeinem
Recht sind nämlich die ursprünglichen
Bestimmungen über eine solche
Stiftung, welche zur
Erhaltung des Familienglanzes dienen soll, für alle
Zeiten und für alle
nachgebornen Familienglieder bindend. Um jedoch derartige Einrichtungen mit den wechselnden Zeitverhältnissen
in den nötigen
Einklang bringen zu können, ist eine Abänderung der
Statuten im Weg eines Familienschlusses, der aber der
Zustimmung des
Gerichts, nach manchen
Gesetzgebungen auch der des
Landesherrn bedarf, partikularrechtlich gestattet; so z. B.
in
Österreich,
[* 9] im
KönigreichSachsen,
[* 10] in
Braunschweig,
[* 11]
Baden
[* 12] und im GroßherzogtumHessen.
[* 13] In
Preußen
[* 14] ist
für derartige
Fälle ein besonderes
Verfahren zur Ermittelung der sämtlichen stimmberechtigten
Interessenten und für die
dabei anzustellenden
Erörterungen vorgeschrieben.