im allgemeinen s. v. w.
Gewährleistung, Sicherstellung, Übernahme der
Haftpflicht, Verbürgung. Im
Privatrecht ist Garantie die durch
Vertrag,
Gesetz oder auch durch unerlaubte
Handlung begründete Verbindlichkeit,
für den
Eintritt eines Ereignisses, für die Dauer eines Zustandes oder für gewisse
Eigenschaften (Fehler oder Mängel) zu
haften oder einen eintretenden
Schaden zu ersetzen. Glaubt eine
Partei in einem bürgerlichen
Rechtsstreit, daß sie für den
Fall eines ihr ungünstigenAusganges des
Prozesses einen Anspruch auf
Gewährleistung oder auf Schadloshaltung
gegen einen Dritten erheben könne, so kann sie diesem Regreßpflichtigen (deutsche
Zivilprozeßordnung, § 69 ff.) »den Streit
verkündigen«, um ihn zur
Teilnahme an dem
Rechtsstreit aufzufordern (s.
Streitverkündigung). So kann insbesondere derjenige,
welcher von jemand eine
Sache kaufte, die nun ein Dritter für sich in Anspruch nimmt, seinem Verkäufer
den Streit verkündigen, insoweit ihm dieser nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder nach besonderer Vereinbarung haftbar
ist.
Das französische
Recht kennt in solchem
Fall eine besondere Garantieklage, welche bei demjenigen
Gericht erhoben werden muß,
bei welchem der Hauptprozeß anhängig ist. Doch ist dies Rechtsinstitut, welches auch die frühere bayrische
Prozeßordnung angenommen hatte, in die deutsche
Zivilprozeßordnung nicht übergegangen. Im öffentlichen
Recht kommt die Garantie als
Haftbarkeitsübernahme des
Staats für ein Privatunternehmen vor, z. B. als Zinsengarantie für
Aktien und
Prioritäten. Es
folgt aus dem konstitutionellen
Prinzip, daß hierzu die Zustimmung der
Volksvertretung erforderlich ist. Im
DeutschenReich
(Verfassung, Art. 72) kann die Übernahme einer Garantie zu
Lasten des
Reichs in
Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses
nur im Weg der Reichsgesetzgebung erfolgen. Im
Völkerrecht ist Garantie entweder der Nebenvertrag, wodurch eine oder mehrere dritte
Mächte zu gunsten und im
Interesse eines andern
Staats die
Gewährschaft für Erfüllung eines Hauptvertrags
(z. B.
Friedensschluß) übernehmen, oder ein Hauptvertrag zum
Schutz eines bestimmten völker- oder staatsrechtlichen Zustandes.
Haben mehrere Mächte die Garantie übernommen, so ist dies entweder eine mehrfache Einzelgarantie, so daß jede
Macht ohne Rücksicht auf die andre zum Einschreiten befugt ist, oder eine
Kollektivgarantie, welche nur ein gemeinsames Einschreiten
gestattet. So wurde z. B. der
Friede von
Blois durch den König von
England garantiert, der
Friede von
Cambrai durch
die
Fürsten des
DeutschenReichs; für den
WestfälischenFrieden übernahmen
Schweden
[* 4] und
Frankreich die Garantie. Das
LondonerProtokoll
vom garantierte die
Succession des
PrinzenChristian von
Glücksburg in
Schleswig-Holstein,
[* 5] im
LondonerVertrag vom 11.-31. Mai 1867 ward die
NeutralitätLuxemburgs unter
die Garantie der Großmächte gestellt, wie dies früher schon
bezüglich der
Schweiz
[* 6] und in Ansehung von
Belgien
[* 7] geschehen war.
Die Unabhängigkeit
Rumäniens,
Serbiens und
Montenegros ist durch die Großmächte garantiert; ebenso ist dieNeutralität
des
Congostaats von den europäischen Mächten gewährleistet. Wenn die Garantie im
Interesse einer dritten Macht übernommen worden
ist, so erfolgt
im Fall der
Verletzung des garantierten Zustandes das Einschreiten der Garantiemacht nur auf Anrufen; im andern
Fall, bei Hauptverträgen, wo die garantierenden Mächte ihr eignes
Interesse haben, ist das Einschreiten
ohne besonderes Anrufen zulässig.
Verschieden von diesen völkerrechtlichen Garantien sind die staatsrechtlichen, innern oder Verfassungsgarantien, welche
den Staatsangehörigen gewisse
Rechte gewährleisten. Solche Garantien sollten die 1848 in
Frankfurt
[* 8] beratenen
Grundrechte des
deutschen
Volkes schaffen; die meisten Verfassungsurkunden enthalten ein Verzeichnis der den
Bürgern garantierten
Rechte
(Freiheit
des
Gewissens etc.); dies unterläßt die
Verfassung des
DeutschenReichs, welche nur Art. 3 gemeinsames
Indigenat, Art. 20 ff. gewisse
Rechte des
Reichstags und seiner Mitglieder zusichert.
Während des orientalischen
Kriegs bewahrte er für
Serbien strenge
Neutralität. Deshalb wußte die russische
Partei die nationalen
Sympathien des
Volkes so weit anzufachen, daß der
Fürst es für geraten hielt, Garaschanin 1854 zu entlassen, worauf
derselbe sich in das
Ausland begab. Doch kehrte er 1857 wieder zurück, um das
Ministerium des Innern zu übernehmen. Allein
schon 1858, als
Alexander Karageorgewitsch durch einstimmigen Beschluß der Landesversammlung seiner fürstlichen
Würde entsetzt
undMilosch wieder erwählt wurde, mußte er abermals zurücktreten. Nachdem indes
Milosch 1860 gestorben
war, zog dessen Sohn und Nachfolger
Michael den erfahrenen Staatsmann wieder in den
Staatsdienst, und im April 1862 trat Garaschanin aufs
neue als
Ministerpräsident an die
Spitze derGeschäfte, bis er durch die Nationalpartei verdrängt
wurde. Garaschanin starb arm und allgemein betrauert, eine der achtungswertesten Persönlichkeiten in der
Geschichte seines
Landes.
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2) Milutin, serb. Minister, geb. zu Belgrad,
[* 13] Sohn des vorigen, besuchte die polytechnische Schule in Paris und die
Militärschule in Metz,
[* 14] war Offizier, zog sich aber nach der Ermordung des FürstenMichael (1868) ins Privatleben zurück und
widmete sich auf dem Landgut seines Vaters, Grolzka, unter dessen Leitung staatsrechtlichen Studien. 1874 in
die Skuptschina gewählt, entwickelte er eine ungewöhnliche Rednergabe und politisches Geschick und schwang sich bald zum
Führer der fortschrittlichen Opposition gegen das Ristitschsche System auf. 1876 nahm er als Artilleriemajor am Kriege gegen
die Türken mit Auszeichnung teil und wurde schwer verwundet.