»L'homme devant ses œuvres« (unter dem
PseudonymJean l'Ermite, 1872, 2. Ausg. 1882);
»Histoire de l'astronomie«,
»Histoire de la botanique, de la minéralogie et de
la géologie«,
»Histoire de la physique et de la chimie«,
»Histoire de la zoologie« (1873);
Nachdem er noch in
London mit dem Ankauf und in
Berlin mit der
Ordnung der Chambersschen
Handschriften beschäftigt gewesen,
kehrte er nachGreifswald zurück, wo er, 1847 zum
Ordinarius befördert, ununterbrochen über
Sanskrit
und vergleichende
Grammatik sowie über einzelne Gebiete der deutschen
Philologie Vorlesungen hielt und starb. Von
seinen zahlreichen
Schriften erwähnen wir hier seine Erstlingsarbeit: »De Prakrita dialecto« (Berl. 1836);
die »Beiträge
zur
Etymologie und vergleichenden
Grammatik der Hauptsprachen des indogermanischen
Stammes« (das. 1839);
Mit seinem
Roman »Norien,
Erinnerungen einer alten
Frau« (Stuttg. 1858, 2 Bde.)
widerlegte er entschieden die Meinung, daß seine Begabung bloß für den kleinen
Raum der
Novelle ausreiche. Leider blieb
ihm aber nicht erspart, sein
Talent in einer zu schnellen
Folge von
Produktionen einigermaßen verflüchtigen
zu müssen.
Rasch nacheinander erschienen die
Romane und
Novellen: »Deutsche
[* 15]
Herzen«
(Prag 1860);
Höfers Vorzüge sind in seiner energischen und lebendigen
Charakteristik, in seiner Lebensfülle und der
stimmungsvollen Schilderung von
Landschaften und häuslichen Umgebungen seiner Gestalten zu suchen. Eine wahrhaft dichterische
Ader offenbart sich namentlich in der
Darstellung trotziger, spröder, verschlossener, aber echter und herzenswarmer norddeutscher
Naturen sowie in der lebendigen Wiedergabe ausgebreiteter Familienbeziehungen und erblicher Familieneigentümlichkeit.
In seinen ältern
Büchern (»Aus dem
Volk«, »Schwanwiek«, »Norien«
u. a.), wo diese Vorzüge noch ganz und voll wirken, aber auch in einzelnen
Partien der neuern
Romane erhebt er sich dadurch hoch über die
Masse der Dutzenderzähler. Selbst seine minder vorzüglichen
Produktionen zeichnen sich in der
Regel durch eine treffliche
Anlage aus. Höfer schrieb außerdem: »Deutsche Litteraturgeschichte
für
Frauen« (Stuttg. 1876) und
»Goethe und
Charlotte v.
Stein« (das. 1878). Eine Sammlung seiner frühern
»Erzählenden
Schriften« hatte er selbst veranstaltet (Stuttg. 1865, 12 Bde.);
nach seinem
Tod erschienen »Ausgewählte
Schriften« von ihm in 14
Bänden
(Jena 1882).
Das Höferecht verfolgt den Zweck, ein Gut auf einen Miterben ungeteilt übergehen zu lassen, diesem die Übernahme
des ungeteilten Gutes zu erleichtern und dadurch zur Erhaltung derBauerngüter und eines ordentlich situierten Bauernstandes
beizutragen. Die Voraussetzung des Höferechts ist die Einrichtung eines öffentlichen Gutsregisters (Höferolle, Landgüterrolle).
Es gilt nur fürGüter, die durch den freien Willen des Eigentümers in diesem Register eingetragen sind,
und für diese auch nur als ein subsidiäres Intestaterbrecht, wenn nämlich der in seiner Verfügungsfreiheit über das
Gut nicht beschränkte Eigentümer keine andre Bestimmung getroffen hat.
Das Höferecht setzt der freien Verfügung des Eigentümers weder über das Gut noch über die Art der Vererbung desselben
irgend welche Hindernisse entgegen. Der Eigentümer kann das Gut frei veräußern und verpfänden, kann frei darüber von Todes
wegen verfügen, kann das Gut jederzeit in der Rolle streichen lassen. Das Intestaterbrecht besteht darin, daß, wenn keine
anderweitige Verfügung des Erblassers ergangen ist, das einzelne Gut einem Miterben (Anerben, Grunderben) ungeteilt
zufällt und dieser Anerbe vor seinen Miterben bevorzugt wird.
Die Bevorzugung des Anerben ist nach den bestehenden Gesetzen eine verschiedene, ebenso die gesetzliche Bestimmung des Anerben
(s. unten). Ein diesem Höferecht nahe verwandtes Anerbenrecht besteht in Braunschweig
[* 33] (Gesetz über die Unteilbarkeit der Ritter- etc.
Güter vom Gesetz über die Vererbung der Ritter- etc. Güter vom Gesetz, den bäuerlichen
Grundbesitz betreffend, vom und in Schaumburg-Lippe (Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Bauernhöfe,
vom aber das Anerbenrecht in diesen beiden Ländern ist doch in einem sehr wesentlichen Punkt von dem des
Höferechts verschieden: es ist ein direktes Intestaterbrecht für den bäuerlichen Grundbesitz.
Die Vererbung nach gemeinem Recht ist für das einzelne Gut nicht ausgeschlossen, aber sie muß in jedem speziellen Fall ausdrücklich
vom Eigentümer gewollt, und dieser Wille muß in einer letztwilligen Disposition ausgesprochen sein. Das Höferecht der preußischen,
oldenburgischen, bremischen Gesetzgebung läßt dagegen das allgemeine Erbrecht für den gesamten Grundbesitz
in Kraft;
[* 34] es überläßt dem freien Willen des Eigentümers, ein Gut dem Anerbenrecht zu unterwerfen, leistet der Anwendung des
Anerbenrechts auch dadurch Vorschub, daß der sie bedingende Willensakt (Eintragung in die Höfe-, resp. Landgüterrolle) im
Vergleich mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung außerordentlich erleichtert wird, auch für
den Fall der Eintragung die Regeln, nach denen die Vererbung erfolgt, nicht erst ausdrücklich von dem einzelnen bestimmt zu
werden brauchen, sondern im Gesetz fixiert sind; aber die Anwendung dieses Anerbenrechts muß doch von dem Eigentümer ausdrücklich
gewollt und sein Wille durch die Eintragung in die Rolle erklärt sein. Hier ist die Präsumtion für das
gemeine Recht, das Anerbenrecht kann nur Anwendung finden, wenn das Gut in die Rolle eingetragen ist; dort bildet das Anerbenrecht
die Regel, es muß, um für ein Gut durch das gemeine Recht ersetzt werden zu können, ausdrücklich durch
letztwillige Verfügung ausgeschlossen sein.
Abgesehen hiervon, zeigen die neuern Gesetze über das Anerbenrecht und Höferecht namentlich folgende Unterschiede:
2) Nach einigen Gesetzen (Hannover, Lauenburg, Oldenburg, Bremen, Braunschweig) ist die Taxe individuell für jedes Gut und jeden
Vererbungsfall durch Sachverständige festzustellen und dem Anerben ein Präzipuum (Voraus) eingeräumt. In Hannover z. B. ist
der Hofwert zu ermitteln; derselbe setzt sich zusammen aus dem Zwanzigfachen des jährlichen Reinertrags,
welchen der Hof
[* 35] nebst Zubehör, ausschließlich des Hofinventars, durch Benutzung als Ganzes im gegenwärtigen Kulturzustand
und bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewährt, und aus dem nach einem durchschnittlichen Verkaufswert zu berechnenden
Werte des Hofinventars, abzüglich des Kapitalwertes vorübergehender Hoflasten.
Der Hofwert tritt bei der Erbteilung an die Stelle des dem Erben zufallenden Hofs nebst Zubehör. Erbschaftsschulden
sind zunächst auf das außer dem Hof nebst Zubehör vorhandene Vermögen anzurechnen, soweit dieses aber zu ihrer Deckung nicht
ausreicht, von dem Anerben als Schuldner allein zu übernehmen; im letztern Fall werden die von dem Anerben
übernommenen Schulden vom Hofwert abgesetzt. Der Anerbe erhält als Präzipuum ein Drittel des Hofwertes, resp. des um die
von ihm übernommenen Schulden verkürzten Hofwertes.
Zwei Drittel des vollen, resp. verkürzten Hofwertes hat er in die Erbschaftsmasse einzuschießen.
Die Teilung der Erbschaftsmasse unter die Miterben, einschließlich des Anerben, erfolgt nach dem allgemeinen
Recht. AndreGesetze (Westfalen, Brandenburg, Schlesien) legen der Übernahmetaxe ganz allgemein den Grundsteuerkatasterwert zu
Grunde (in Westfalen z. B. bildet der 20fache Betrag des beim Grundsteuerkataster angesetzten [niedrigen] Reinertrags der Liegenschaften
und der bei Veranlagung der Gebäudesteuer eingeschätzte Nutzungswert derjenigen Gebäude, welche weder zur Wohnung des Eigentümers,
seiner Familie, seiner Dienstleute und Arbeiter bestimmt, noch zur Bewirtschaftung erforderlich sind, den
Wert des Gutes; in Schlesien alternativ auch die landschaftliche Taxe); die Bevorzugung des Anerben liegt nur in der niedrigen
Annahmetaxe.