charakterisiert werden, weiß der Verfasser von
Friedrich I. schon nicht mehr, daß derselbe die Königswürde erworben hat.
Die nachfolgenden
Könige werden ganz verkehrt und den geschichtlichen
Thatsachen widersprechend geschildert. Das elfte
Stemma,
mit dem das Hohenzollernhaus enden sollte, war
FriedrichWilhelm III., und nur durch die gezwungene
Auslegung, daßFriedrich
II. und
FriedrichWilhelm IV., weil ohne direkte Nachkommen, keine Stemmata seien, dehnen die ultramontanen Erklärer die
Frist
bis auf
Wilhelm I. aus, nach welchem der
Hirt, d. h. der
Papst, die
Herde,
Deutschland
[* 2] den (katholischen habsburgischen) König
wiedererhalten werde.
Dieser war
Propst an der Petrikirche zu
Berlin,
[* 3] und selbst ein eifriger orthodoxer
Lutheraner, trat er gegen die Maßregeln
des
GroßenKurfürsten wider die lutherischen
Geistlichen schroff auf und entzog sich einer Disziplinaruntersuchung 1666 durch
die
Flucht nach
Wittenberg.
[* 4]
Da er hier nicht den gewünschten Empfang fand, begab er sich nach
Prag,
[* 5] trat hier 1668 zur katholischen
Kirche über und wurde
Domherr in
Leitmeritz, wo er 1685 starb. Aus religiösem
Fanatismus, und um sich an
dem hohenzollerischen Fürstenhaus zu rächen, schrieb der
Konvertit das Gedicht und verbreitete es unter der
Hand
[* 6] in geheimnisvoller
Weise unter einflußreichen
Personen.
Andre (Bailleu in der
»Zeitschrift für preußische Geschichte und Landeskunde«, Bd.
15, S. 368) behaupten, daß ein in der Stadt
Brandenburg
[* 7] oder deren Umgebung wohnender katholischer
Märker, der
über die Ansiedelung von
SchweizerKolonisten bei Lehnin erzürnt war, 1691 das
Vaticinium verfaßt habe.
Vgl. Sabell, Litteratur
der sogen. Lehninschen
Weissagung (Heilbr. 1879).
im subjektiven
Sinn das einer
Person an einer fremden
Sache zustehende erbliche Nutzungsrecht, welches ursprünglich
vom
Eigentümer gegen das
Versprechen der
Treue verliehen wurde;
im objektiven
Sinn der Inbegriff der über
die Lehnsverhältnisse geltenden Rechtsgrundsätze. Vgl.
Lehnswesen.
Der betreffende
Eigentümer ist der Lehnsherr (Lehnsgeber, dominus feudi, senior), der Berechtigte derVasall
(vassus, vasallus) oder Lehnsmann. Sprachlich hängt der
Ausdruck
»Lehen« mit »leihen« zusammen, bedeutet also s. v. w.
geliehenes
Gut, während
das
Wort
»Feudum« nach einigen vom lat. fides
(Treue),
richtiger aber wohl vom altdeutschen feo (d. h.
Vieh, dann überhaupt
»Gut«) abzuleiten ist. Den
Gegensatz zum
Lehen bildet das freie
Eigentum,
Allodium (s. d.).
Die dem
Vasallen zustehende
Berechtigung nähert sich thatsächlich dem
Eigentum so sehr, daß man dieselbe geradezu als nutzbares
Eigentum (dominium utile) und das
Recht des eigentlichen Eigentümers als
Obereigentum (dominium directum) zu bezeichnen pflegt.
Die Rechtsgrundsätze über das Lehnswesen bilden das
Lehnrecht im objektiven
Sinn.
[Geschichte des Lehnswesens.]
Das Lehnswesen entwickelte sich zuerst in der fränkischen
Monarchie und bildete jahrhundertelang die
Grundlage der mittelalterlichen Heerverfassung und des germanischen
Staats. Die
Karolinger pflegten nämlich an freie Leute
Güter zu verleihen, wogegen sich diese zur Leistung von
Kriegsdiensten verpflichteten, indem sie als
Fideles
(Getreue) in das
königliche
Gefolge eintraten, und diesVerfahren wurde bald von weltlichen und geistlichen
Großen nachgeahmt.
Nach und nach bildete sich dann der
Grundsatz der
Erblichkeit der
Lehen und der Zulässigkeit des Weitervergebens in
Afterlehen
aus, welch letztere 1037 von
Konrad II. ebenfalls für erblich erklärt wurden. So kam es, daß im 12. Jahrh. bereits
alle Herzogtümer und
Grafschaften als
Lehen vergeben waren. Innerhalb dieser einzelnen Territorien aber
bestand wiederum ein vielgliederiges und ebendasselbe
war in den geistlichen Territorien der
Fall. Mit dem Sinken der kaiserlichen
Macht entwickelte sich dann aus dem Lehnswesen die
Landeshoheit der
Reichsfürsten, so daß die schließliche
Auflösung des
DeutschenReichs zumeist durch das mittelalterliche Lehnswesen herbeigeführt worden ist.
Übrigens blieb das Lehnswesen keineswegs auf das Gebiet des öffentlichen
Rechts beschränkt; dasselbe überwucherte vielmehr in
Deutschland auch die Privatrechtsverhältnisse, indem die verschiedenartigsten Gegenstände »ins
Lehen gereicht« und die verschiedenartigsten
Berechtigungen als lehnrechtliche konstituiert wurden. Mit der politischen Bedeutung
des Lehnswesens sank jedoch auch diese privatrechtliche, und heutzutage hat dasselbe seine
Lebensfähigkeit
vollständig verloren.
Schon durch die
Revolution von 1649 und dann durch eine ausdrückliche
VerordnungKarls II. von 1660 wurde in
England der Lehnsverband
beseitigt, ebenso in
Frankreich durch die Beschlüsse der
Nationalversammlung vom 4. und In
Deutschland wurden mit
der
Auflösung des
DeutschenReichs 1806 die vorhandenen Reichslehen teilweise allodifiziert, indem deren
Inhaber souveräne
Fürsten wurden. Bei andern Reichslehen dagegen trat an die
Stelle von
Kaiser und
Reich derjenige
Landesherr als Lehnsherr, in
dessen Gebiet das Lehnsgut gelegen war, indem die Lehnsträger mediatisiert wurden.
Zudem entsagten in der Rheinbundsakte, Art. 34 (sogen. Verzichtsartikel),
die verbündeten
Fürsten gegenseitig allen
Lehnrechten, welche dem einen rücksichtlich des Gebiets des andern zustehen möchten.
Innerhalb der einzelnen Territorien aber wurde in der
Folge der Lehnsverband vielfach für ablösbar erklärt und so die Möglichkeit
der Umwandlung des
Lehens in volles
Eigentum gegeben, so zuerst 1836 in
Hannover;
[* 9] auch wurde die Errichtung
neuer
Lehen gesetzlich untersagt, z. B. in
Preußen
[* 10] durch das
Gesetz von 1852, wie denn auch die deutschen
Grundrechte von 1848 bestimmt
hatten: »Aller Lehnsverband ist aufzuheben«. So kommt es denn, daß dermalen
nur noch wenige Überreste des einst so bedeutungsvollen Lehnswesens in die¶
mehr
Gegenwart hineinragen, deren Tage ebenfalls gezählt sind (s. Ablösung).
Quellen des deutschen Lehnrechts sind außer den Verordnungen der fränkischen und deutschen Könige (constitutiones feudales)
die mittelalterlichen Rechtsbücher, wie der Sachsenspiegel und der Schwabenspiegel, das GörlitzerLehnrecht und der RichtsteigLehnrechts, welcher vom lehnrechtlichen Gerichtsverfahren handelt. Außerdem aber fand mit dem römischen
Recht auch eine langobardische Lehnrechtssammlung in Deutschland Eingang, die sogen. Libri feudorum, ursprünglich eine Privatarbeit
des MailänderKonsuls Obertus ab Orto, welche, mit Schöffensprüchen und kaiserlichen Verordnungen vermehrt, dem Corpus juris
civilis (s. d.) als Anhang beigefügt, von den italienischen Rechtslehrern glossiert
wurde und in dieser Gestalt in Deutschland Gesetzesautorität erhielt. Dazu kamen dann zahlreiche Partikulargesetze
in den einzelnen deutschen Territorien, wie z. B. das kursächsische Lehnsmandat von 1764,
das altenburgische Lehnsedikt von 1795, das badische Edikt vom das bayrische Lehnsedikt von 1808 und die Ablösungsgesetze
der Neuzeit.
Zu jedem wahren Lehen gehören als notwendige Voraussetzungen
(essentialia feudi) ein lehnbarer Gegenstand, ein fähiger Lehnsherr, ein fähiger Vasall und das zwischen beiden bestehende
Verhältnis der Lehnstreue. Außerdem werden als natürliche oder regelmäßige Eigenschaften des Lehens (naturalia feudi),
welche im Zweifel bei jedem Lehen vorhanden sind, bezeichnet: die Investitur, d. h. die feierliche Verleihung des Lehens, die
Erblichkeit und die besondere Erbfolge in Ansehung der Lehen mit Bevorzugung des Mannesstamms, endlich die Leistung von Diensten
und zwar ursprünglich und eigentlich von Kriegsdiensten.
Der Mangel einer solchen Eigenschaft macht ein Lehen zu einem unregelmäßigen oder uneigentlichen (feudum irregulare, improprium).
Ursprünglich galten nur Liegenschaften für lehnbar, namentlich die sogen. Rittergüter (Ritterlehen,
adlige Lehen, feuda nobilia, im Gegensatz zu unadligen Lehen, feuda ignobilia) oder eine Burg oder ein sonstiges Gebäude (feudum
castri, keminatae, aedificii). Aber auch an unkörperlichen Sachen wurden Lehen errichtet, indem die verschiedenartigsten Rechte
nach Lehnrecht verliehen wurden, so z. B. gewisse Hoheitsrechte über ein bestimmtes Territorium (feuda regalia),
die sogen. Fürstenlehen oder Fahnenlehen, so genannt, weil bei der Beleihung eine Fahne als Symbol diente.
Dahin gehören ferner die Beleihungen mit gewissen Ämtern (Ämterlehen, Ambachtslehen, feudum officii), namentlich Hofämtern,
und das einst dem HausThurn und Taxis verliehene Postlehen sowie die lehnsweise erteilte Gerichtsbarkeit (feudum jurisdictionis).
Dazu kommen dann zahlreiche Lehen an Kirchensachen und kirchlichen Rechten, Kirchenlehen (Stiftslehen, feuda
ecclesiastica), Beleihungen mit den mit einem Altar
[* 12] verbundenen Stiftungen (feudum altaragii).
Außerdem wurden zahlreiche Realberechtigungen, Renten, Gülten und Zehnten (feudum decimarum), verliehen; auch sogen. Geldlehen
kamen vor, bei welchen der Vasall die Zinsen eines gewissen Kapitals bezog. KeineLehen, sondern Allodialgüter
waren dagegen die sogen. Sonnenlehen, bei welchen die Sonne
[* 13] oder die Gottheit gewissermaßen als Lehnsherrin fingiert wurde.
Zur persönlichen Lehnsfähigkeit des Lehnsherrn (aktive Lehnsfähigkeit) wird erfordert: Dispositionsbefugnis in Ansehung
des Gegenstandes, der verliehen werden soll, und
Wehrfähigkeit. Da der Vasall nämlich ursprünglich stets zu Kriegsdiensten
verpflichtet war, so konnten nur solche Personen, die den Heerschild hatten, also Ritterbürtige, die sich
eben solche Dienste
[* 14] versprechen lassen konnten, Lehnsherren sein, bis dann in spätern Zeiten an die Stelle der Kriegsleistungen
vielfach bestimmte Abgaben, namentlich die sogen. Ritterpferdsgelder, traten (sogen.
Zins- und Beutellehen). Da nun aber in einem geordneten Staatswesen nur dem Staatsoberhaupt die Militärhoheit
zusteht, so konnte eigentlich nach modernem Staatsrecht auch nur der Souverän selbst als fähiger Lehnsherr erscheinen, wie
dies in einzelnen Staaten, z. B. in Bayern
[* 15] und Mecklenburg,
[* 16] ausdrücklich durch Gesetz verordnet worden ist; daher die Einteilung
in Staatslehen und Privatlehen, bei welch letztern eben ein Unterthan Lehnsherr war.
Zur passiven Lehnsfähigkeit des Vasallen wurde Unbescholtenheit und Waffenfähigkeit erfordert, weshalb namentlich Frauen
lehnsunfähig waren und nur ausnahmsweise sogen. Weiberlehen (»Kunkellehen«, im Gegensatz zu »Helmlehen«) vorkamen. Aus demselben
Grund erschienen Bauern als lehnsunfähig und ebendarum die zahlreichen bäuerlichen Leihen (sogen. Feudaster) als uneigentliche
Lehen (s. Kolonat). Die Begründung eines Lehens geschieht der Regel nach durch Investitur (constitutio feudi,
infeudatio).
Diese ist aber nichts andres als die deutschrechtliche Auflassung (s. d.). Es sind dabei zwei wesentliche Handlungen zu unterscheiden:
die Belehnung (actus traditionis) und die Huldigung (actus inaugurationis);
erstere erfolgte früher regelmäßig unter Anwendung
gewisser Symbole, z. B. einer Fahne, eines Schwertes;
letztere bestand in der eidlichen Versicherung, dem
Lehnsherrn treu, hold und gewärtig sein zu wollen (Lehnseid, homagium, vassallagium);
Das über die Investitur von der zuständigen Behörde (Lehnsgericht, Lehnshof, Lehnskurie)
aufzunehmende Protokoll heißt Lehnsprotokoll. Der Vasall kann die Ausstellung eines Lehnsbriefs verlangen,
d. h. einer Urkunde, worin die Investitur samt ihren Bedingungen bezeugt wird. Die Urkunde, durch welche dem Vasallen die stattgehabte
Beleihung vorläufig bescheinigt wird, heißt Lehns- oder Rekognitionsschein und diejenige, durch welche der Vasall dem Lehnsherrn
die Beleihung und die Lehnspflicht bescheinigt, Lehnsrevers (Gegenbrief).
Ein Lehnsinventar, d. h. eine Beschreibung des Lehnsguts mit seinen Pertinenzen, unterschrieben von dem
Lehnsherrn, resp. von dem Vasallen (Lehnsdinumerament), kann jeder von beiden von dem andern verlangen. Lehnskontrakt (contractus
feudalis) heißt der Vertrag, durch welchen eine Beleihung vereinbart und vorbereitet wird. Im Mittelalter kam auch häufig
die sogen. Lehnsauftragung (oblatio feudi) vor, darin bestehend, daß jemand, um
sich unter den Schutz eines mächtigern Lehnsherrn zu begeben, diesem sein Allod zum Eigentum übertrug, um es dann von jenem
als Lehen zurückzuempfangen.
Besondere Arten der Investitur sind die Koinvestitur und die Eventualbelehnung. Erstere (investitura simultanea) ist diejenige
Investitur, welche gleichzeitig an dem nämlichen Gegenstand mehreren Personen erteilt wird. Hier werden
die mehreren Beliehenen nach ideellen Teilen an dem Lehnsgut berechtigt, ohne daß zwischen ihnen etwa ein wechselseitiges
Erbrecht in Ansehung des letztern begründet würde (Mitbelehnung, coinvestitura juris
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