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typisches Beispiel gelten, da alle übrigen deutschen Staaten dieselben, wenigstens ihren Grundzügen nach, allmählich ebenfalls angenommen haben.
I. Die
Prüfungen für das Lehramt an
Volksschulen verdanken ihre gegenwärtige Einrichtung den »Allgemeinen Bestimmungen«
des Kultusministers
Falk vom Nach der in diesen enthaltenen
Ordnung der
Prüfungen der Volksschullehrer
gilt
als erste
Prüfung derselben, durch welche die Befähigung zur widerruflichen (provisorischen)
Anstellung erlangt wird, die
Entlassungsprüfung an den Schullehre
rseminaren, zu der auch nicht im
Seminar vorgebildete Lehramtskandidaten zugelassen werden,
welche das 20. Lebensjahr zurückgelegt und durch Zeugnisse ihre sittliche Unbescholtenheit und ihre körperliche Befähigung
zur
Verwaltung eines Lehramtes nachgewiesen haben.
Die Prüfungskommission besteht aus dem Kommissar des Provinzialschulkollegiums als Vorsitzendem, einem Kommissar derjenigen Bezirksregierung, in deren Bezirk das Seminar liegt, dem Direktor und den ordentlichen Lehrern des Seminars, welch letztere als Examinatoren fungieren. Die Prüfung ist eine schriftliche, mündliche und praktische (Lehrprobe) und erstreckt sich über sämtliche pflichtige Gegenstände des Seminarunterrichts. Bei der Religionsprüfung wirkt für katholische Bewerber ein bischöflicher Kommissar mit.
Bei jüdischen Bewerbern bildet die
Religion keinen Gegenstand der
Prüfung. Frühstens 2, spätestens 5 Jahre nach der ersten
Prüfung haben die Volksschullehrer
an einem
Seminar desjenigen Regierungsbezirks, in dem sie angestellt sind, in einer zweiten
Prüfung die Befähigung zur unwiderruflichen (definitiven)
Anstellung darzuthun. Die
Kommission hat dieselbe
Zusammensetzung wie bei der ersten
Prüfung. Auch der Verlauf der
Prüfung ist im wesentlichen derselbe,
und sie erstreckt sich
über dieselben Gegenstände, nur mit dem Unterschied, daß das Hauptgewicht auf die Erforschung der methodischen und praktischen
Tüchtigkeit fällt.
Muß diese beiden
Prüfungen jeder
Lehrer an öffentlichen
Volksschulen ablegen, so kann ein solcher, nachdem
dies geschehen, die
Berechtigung zur
Anstellung als
Lehrer an Oberklassen der
Mittelschulen und höhern Töchterschulen durch
die
Prüfung für
Lehrer an
Mittelschulen erwerben, für die ebenfalls unterm die bis jetzt geltende
Ordnung erlassen
ward. Diese
Prüfung wird am Sitz des Provinzialschulkollegiums vor einer eigens dazu bestellten
Kommission
abgelegt; zu ihr haben neben Volksschullehrern
, welche ihre zweite
Prüfung bestanden haben, auch
Geistliche,
Kandidaten der
Theologie oder der
Philologie und überhaupt Bewerber Zutritt, welche ein akademisches
Triennium ordnungsmäßig absolviert
haben.
Vor der
Kommission zur
Prüfung der Mittelschullehrer
wird endlich auch die
Berechtigung zur
Anstellung als
Seminardirektor, Seminarlehrer
, Vorsteher öffentlicher Präparandenanstalten,
Rektor von
Mittelschulen oder höhern Töchterschulen
und zur Leitung von Privatschulen, welche den
Charakter von
Mittelschulen oder von höhern Töchterschulen haben durch Ablegung
der Rektoratsprüfung erworben. Zugelassen werden alle diejenigen, welche entweder die Mittelschulprüfung bestanden haben,
oder ohne diese zu einem der bezeichneten
Ämter berufen sind, oder eine entsprechende Privatschule übernehmen
wollen.
II. Die Prüfung für das Lehramt an höhern Schulen (Examen pro facultate docendi) wurde in Preußen [* 2] zugleich mit den wissenschaftlichen Deputationen in Berlin, [* 3] Breslau [* 4] und Königsberg [* 5] eingerichtet. Die erste Prüfungsordnung für dieselbe erschien Durch diese eingreifende Neuerung wurde der höhere Lehrstand als solcher in Preußen überhaupt erst begründet und von dem der Theologen gesondert. An die Stelle der Deputationen traten 1816 die wissenschaftlichen Prüfungskommissionen an den Universitäten, die, alljährlich vom Kultusminister ernannt und ihm unmittelbar unterstellt, noch jetzt diese Prüfung abnehmen.
Die Prüfungsordnung hat mehrfache Überarbeitungen erfahren. Das bis vor kurzem gültige Reglement vom litt vorzugsweise an drei Gebrechen. Der Nachweis der allgemeinen Bildung, an sich eine nicht unberechtigte Forderung, war zu einer Ausdehnung [* 6] gelangt, die ihn geradezu als Nebenprüfung erscheinen ließ; es wirkte beengend, daß alle zulässigen Verbindungen von einzelnen Lehrfächern, in denen der Bewerber die Lehrbefähigung nachzuweisen hatte, von vornherein festgestellt waren; endlich war es möglich, die Prüfung zu bestehen, aber ein Zeugnis (dritten Grades, fast nur für Unterklassen) davonzutragen, das thatsächlich von keiner Anstellungsbehörde für ausreichend erachtet wurde.
Nach längern Vorberatungen ist daher unterm eine neue Prüfungsordnung in 43 Paragraphen erlassen worden, welche diese Fehler vermeidet. Die wesentlichsten allgemeinen Bestimmungen derselben sind folgende: Für die Zulassung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugnis an einem deutschen Gymnasium erworben und darauf 3 Jahre an einer deutschen Staatsuniversität (oder der Akademie zu Münster) [* 7] studiert hat. Wenn Mathematik, Naturwissenschaften oder neuere fremde Sprachen die Hauptfächer der Prüfung sind, so steht behufs der Zulassung zur Prüfung das Reifezeugnis eines preußischen Realgymnasiums dem eines deutschen Gymnasiums gleich. Ausnahmsweise kann der Minister Entbindung von der vollständigen Erfüllung dieser Bedingungen gewähren (§ 3). Durch die Prüfung ist festzustellen:
1) ob ein
Kandidat durch sein
Studium der
Philosophie und
Pädagogik, durch seine Beschäftigung mit der deutschen
Sprache
[* 8] und
Litteratur und, sofern er einer der christlichen
Kirchen angehört, durch seine Kenntnis der Religionslehre
seiner
Konfession
den an
Lehrer höherer
Schulen allgemein zu stellenden
Forderungen entspricht;
2) welches Maß der Lehrbefähigung ihm in den Fächern seiner speziellen Studien zuzuerkennen ist (§ 7). - Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung hat zwei Stufen: Oberlehrerzeugnis und Lehrerzeugnis. Den allgemeinen Anforderungen muß jeder genügen. Der künftige Oberlehrer muß daneben in zwei als selbständig zu rechnenden Lehrfächern (Hauptfächern) die Befähigung zum Unterricht in allen Klassen und in zwei andern Fächern (Nebenfächern) die Befähigung zum Unterricht in den mittlern Klassen (bis Untersekunda einschließlich) oder in einem Nebenfach die Befähigung für die obern Klassen erweisen. Der künftige Lehrer muß in zwei selbständigen Hauptfächern sich für mittlere Klassen befähigt beweisen und außerdem noch in zwei Nebenfächern für untere Klassen, an deren Stelle auch ein drittes Fach für Mittelklassen treten kann (§ 9). Als selbständige Fächer [* 9] gelten 1) auf dem sprachlich-geschichtlichen Gebiet: a) Deutsch, b) Latein, c) Griechisch, d) Französisch, e) Englisch, f) Geschichte;
2) auf dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Gebiet: a) Mathematik, b) Physik, c) Chemie und Mineralogie, d) Botanik und Zoologie. Geographie ist Hauptfach und kann als zweites Hauptfach mit einem ¶
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ersten Hauptfach aus jeder der beiden Gruppen verbunden werden;
3) eine dritte, für die Oberklassen untrennbare Gruppe bilden Religion und Hebräisch. Dagegen ist die Auswahl der beiden Hauptfächer innerhalb der beiden ersten Gruppen ganz freigestellt und die Verbindung derselben mit Nebenfächern nur gewissen in der Natur der Sache begründeten Einschränkungen unterworfen. Bedingte Zeugnisse können in gewissen Fällen ausgestellt und müssen vor der festen Anstellung durch eine Ergänzungsprüfung vervollständigt werden (§ 38). Durch eine Erweiterungsprüfung kann die Lehrbefugnis in jedem einzelnen Fach auf eine höhere Stufe ausgedehnt, neue Lehrbefugnis hinzugewonnen und namentlich auch ein Lehrerzeugnis zu einem Oberlehrerzeugnis erhöht werden.
Doch kann die Ergänzungsprüfung nur einmal, eine Erweiterungsprüfung nur zweimal gestattet werden.
Vgl. für das Lehramt an Volksschulen: Schneider u. v. Bremen, [* 11] Das Volksschulwesen im preußischen Staat, Bd. 1, S. 539 ff. (Berl. 1886);
für das Lehramt an höhern Schulen: »Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen« (1887, März- und Aprilheft, S. 182);
ferner: »Die Prüfungsvorschriften für den Unterricht an höhern und niedern Schulen in Preußen« (7. Aufl., Berl. 1887), und hinsichtlich der Vorgeschichte der gegenwärtigen Ordnung: Wiese, Das höhere Schulwesen in Preußen, Bd. 1, S. 703, u. Bd. 2., S. 610 (das. 1864-74);
Derselbe, Verordnungen und Gesetze für die höhern Schulen in Preußen, Bd. 2, S. 65 ff. (2. Aufl., das. 1875).