Ministern bewohnten
Palästen sowie dem des weißen
Elefanten, der Schatzkammer, den
Kasernen, dem
Arsenal etc. Die
Häuser sind
teils aus
Ziegeln, teils aus
Holz,
[* 2] meist aber aus Bambusrohr erbaut; daher konnte eine ausgebrochene Feuersbrunst
schnell die Hälfte der Stadt zerstören. - Mandalai wurde 1859 gegründet, 1878 zur Hauptstadt
des
ReichsBirma erhoben, aber von den Engländern genommen, welche durch den
Abschluß eines
Handels- und Freundschaftsvertrags
zwischen dem König Thibau und
Frankreich (s.
Birma) ihre eignen
Interessen gefährdet glaubten und, die Streitigkeiten einer
englischen
Gesellschaft mit der birmanischen
Regierung zum Vorwand nehmend, im
November 1885
Birma mit
Krieg
überzogen. Der König Thibau ergab sich sogleich und wurde nach
Indien gefangen abgeführt;
Birma aber durch königliches
Dekret vom
Januar 1886 den übrigen Besitzungen
Englands in
Indien einverleibt. Die Fortsetzung der
Eisenbahn von
Rangun
[* 3] bis ist
im
Bau und wird 1888 eröffnet.
Merkwürdig ist der bei ihnen vorkommende
Gebrauch der Schwitzbäder,
die den bei uns als russische bekannten ganz ähnlich sind. S. Tafel
»AmerikanischeVölker«,
[* 4] Fig. 14.
Der dem
Mandatar erteilte Auftrag
(Vollmacht) ist hiernach entweder eine
Spezial- oder eine
Generalvollmacht. Vielfach ist
Schriftlichkeit
der
Vollmacht vorgeschrieben; dies gilt namentlich von der
Prozeßvollmacht (s. d.). Nach preußischem
Recht ist außerdem zu
jedem gerichtlichen
Geschäft gerichtlich oder notariell beglaubigte
Vollmacht erforderlich. Der
Mandatar hat das übernommene
Geschäft nach den ihm erteilten Vorschriften oder, wenn solche fehlen, auf die zweckmäßigste
Weise auszurichten; er ist
zur Anwendung des größten Fleißes
verpflichtet und haftet für den
Schaden, welcher durch sein
Versehen den
Mandanten trifft.
Der
Mandant hat dem
Mandatar die Auslagen zu erstatten und den
Schaden zu ersetzen, den durch seine
Schuld
der
Mandatar in der Vollziehung des Mandats erlitten hat. Das Mandat erlischt durch den
Tod des
Mandanten oder des
Mandatars; auch
können beide Teile das Mandat kündigen. Der
Mandant kann nach heutigemRechte durch
Handlungen seines Beauftragten
unmittelbar
Eigentum und Forderungsrechte gegen Dritte erwerben, aber auch Dritten gegenüber verpflichtet werden.
Handeln
für andre ohne Auftrag ist
Geschäftsführung
(negotiorum gestio).
Bei den
Römern war die Unentgeltlichkeit eine wesentliche Voraussetzung des Mandatsvertrags; sie grenzte denselben dem Dienstmietvertrag
gegenüber ab. Heutzutage ist dieser Unterschied hinweggefallen; das Unterscheidungsmoment zwischen und
Dienstmiete besteht vielmehr darin, daß es sich bei ersterm um ein frei widerrufliches Vertragsverhältnis handelt,
während bei der
Dienstmiete beide Teile gebunden sind. Die deutsche Rechtsanwaltsordnung faßt das Rechtsverhältnis zwischen
Klienten und
Anwalt als Mandat auf; dasselbe gilt von dem
Verhältnis des Prozeßbevollmächtigten zu seinem Auftraggeber.
Personen, die zur Besorgung gewisser
Geschäfte öffentlich bestellt sind, müssen nach preußischem wie österreichischem
Recht sich über ein angetragenes und dessen
Annahme sofort erklären, widrigen Falls sie dem Auftraggeber für etwanigen
Schaden
haften; diese Vorschrift ist auch in die deutsche Rechtsanwaltsordnung übergegangen (s.
Rechtsanwalt). Von einem stillschweigenden
Mandat
(Mandatum tacitum) spricht
man in dem
Sinn, daß mit gewissen
Thatsachen eine Bevollmächtigung gesetzlich
als verbunden gilt. So ist nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 296) anzunehmen, daß der Überbringer einer
Quittung
ermächtigt sei, die
Zahlung anzunehmen.
Der in einem
Laden oder in einem offenen
Magazin oder
Warenlager Angestellte gilt für ermächtigt, daselbst
Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen
Geschäft gewöhnlich geschehen
(Handelsgesetzbuch, Art.
50). Nach preußischem
Landrecht ist der mit dem Verkauf beauftragte
Inhaber einer beweglichen
Sache auch als beauftragt anzusehen,
den
Preis zu empfangen. Besonders wichtig für
Handel und
Verkehr sind die sogen.
Postmandate (s.
Postauftrag). Mandat heißt
auch die richterliche
Verfügung, durch welche auf des Klägers einseitiges Anbringen der Gegenpartei etwas anbefohlen oder
verboten wird (s.
Mandatsprozeß).
Früher nannte man auch die allgemeinen landesherrlichen
Verordnungen Mandate; ferner hießen so die
Konstitutionen der römischen
Kaiser, welche
Instruktionen für deren Stellvertreter, namentlich die
Legaten und
Prokuratoren, enthielten.
Endlich wird
auch der Auftrag, welchen ein
Abgeordneter durch die
Wahl zur Vertretung seiner
Wähler erhält, als Mandat bezeichnet. So spricht
man z. B. von einem Reichstagsmandat, obgleich die
Reichsverfassung (Art. 29) die ausdrückliche Bestimmung enthält, daß
die Abgeordneten an Aufträge und
Instruktionen nicht gebunden sind, oder daß, wie man dies auch auszudrücken
pflegt, das Mandat der Abgeordneten kein imperatives ist.