SeinBruderPaul de Musset, ebenfalls Schriftsteller, geb. zu
Paris,
[* 6] veröffentlichte zuerst eine
Reihe gut geschriebener
Romane, wie: »La
table de nuit« (1832),
(rätoroman., deutsch
Münster),
[* 12] Dorf im gleichnamigen
Thal
[* 13] des schweizer. Kantons Graubünden,
mit einem Benediktinerinnenkloster,
welches nach dem nahen Taufers
»Monasterium Tuberis« genannt wurde. Das
Val Mustair, deutsch Münsterthal, von der
Ram, einem Zufluß
der
Etsch, durchströmt, ist eins der höchsten und rauhesten der in Dörfern bewohnten
ThälerEuropas
(bei Cierfs 1664
m) und verkehrt mit dem
Engadin durch den Buffalora- und
Ofenpaß, mit
Bormio
(Worms)
[* 14] durch den Bergpfad des
WormserJochs. Es ist von einem fast gänzlich rätoromanischen, größernteils protestantischen Hirtenvölklein von 1449
Seelen
bewohnt, welche sechs
Gemeinden bilden.
(engl.), halbwilde
Pferde
[* 15] in den amerikanischen
Prärien. ^[= (franz., "Wiesen") nennt man nach dem Vorgang der Franzosen die ausgedehnten, baumlosen, ...]
gleichbedeutend mit Probe, d. h. ein kleiner Teil einer Warenpartie, nach welcher
eine größere
Menge rücksichtlich ihrer
Güte und Äußerlichkeit beurteilt und bestellt werden kann;
dann die
Zeichnung,
welche durch die Verschiedenartigkeit der Fadenlagen oder durch Aufdrucken den gewebten, gewirkten, gestrickten,
gehäkelten etc.
Waren erteilt wird;
(franz. Types),
Grundstücke, welche für den
Zweck der
Besteuerung als Vertreter
je
einer
Klasse von Ländereien ausgewählt und auf ihre Einträglichkeit näher untersucht werden.
George Chaworth, engl. Seeoffizier und Reisender, geb. zu
Neapel,
[* 20] trat 1854 in die
Marine ein, machte den
Krimkrieg im
SchwarzenMeer mit, wurde 1861
Leutnant und war bis Juni 1866 an der
Ostküste von
Südamerika
[* 21] stationiert. 1869 und 1870 führte er eineReise durch
Patagonien aus, die er in
»At home with the Patagonians« (1871; deutsch,
Jena
[* 22] 1873) schilderte.
Später besuchte er die Vancouverinseln und
Britisch-Columbia,
dann zum zweitenmal
Südamerika, namentlich
Bolivia,
[* 23] wo er viele
Reisen machte und geographische
Studien trieb (s.
Bericht darüber
im
»Journal of the R. Geogr. Soc.«, Bd.
47). Ende 1878 wurde er zum englischen
Konsul in
Mosambik ernannt, starb aber, kurz bevor er dorthin abreisen
wollte, in
London.
[* 24]
die ausschließliche
Berechtigung des
Urhebers eines neuen Warenmusters, dasselbe während einer
bestimmten
Schutzfrist ganz oder teilweise nachzubilden. Der Ursprung des Musterschutzes ist in
Frankreich zu suchen, wo schon 1744 die
Nachahmung fremder Seidenmuster durch die
Lyoner Fabrikreglements untersagt wurde. Als mit dem Zunftzwang die Fabrikreglements
aufgehoben wurden, behielt man den Musterschutz in der richtigen
Erkenntnis bei, daß der Wetteifer in der Erzeugung
geschmackvoller
Muster erlöschen würde, falls dem
Urheber nicht die
Frucht seiner
Arbeit gesichert werde.
Die allgemeine Einführung desselben erfolgte aber erst durch das
Reichsgesetz vom betreffend
das
Urheberrecht an
Mustern und
Modellen, nachdem die
Erfahrung gelehrt hatte, daß die mit schweren
Opfern gegründeten
Musterzeichenschulen
nur der fremden
Industrie zu gute gekommen waren, da alle auf den deutschen
Schulen ausgebildeten Zöglinge in fremdeAteliers
übergegangen waren, um dort einen angemessenen
Lohn für ihre Leistungen zu finden. Der Musterschutz erstreckt sich auf äußere
Formen
und
Farben an Gegenständen
¶
mehr
des materiellen Gebrauchs und zwar meist sowohl auf an der Oberfläche angebrachte Zeichnungen (Flächenverzierungen, Zeichenmuster)
als auch auf körperliche Formen und Modelle. Geschützt wird die nicht mechanische Nachbildung und Vervielfältigung des Ganzen,
insofern hierfür äußere Vorrichtungen angewandt werden. Man unterscheidet Geschmacksmuster und Nützlichkeitsmuster, je
nachdem die angewendete Form eine ästhetische Wirkung oder einen praktischen Nutzeffekt gewährt.
Frankreich und Deutschland (seit 1878 gemäß einer Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts) gewähren nur den Geschmacksmustern,
England und Nordamerika
[* 27] auch den Nützlichkeitsmustern einen Schutz. Flächenverzierungen sind stets Geschmacksmuster; Modelle
können durch ihre Form sowohl eine äußere Leistung als auch die Befriedigung des Geschmacks bezwecken. Von den
Kunstwerken unterscheiden sich die Muster und Modelle dadurch, daß erstere ausschließend den ästhetischen Zweck verfolgen,
wogegen die Muster und Modelle vorwiegend einem Gebrauchszweck dienen und nur nebenbei den ästhetischen Farben- oder Formensinn
befriedigen wollen.
Deshalb wird nach § 14 des Künstlergesetzes vom ein Werk der bildenden Kunst nicht als solches
geschützt, wenn es an einem Werk derIndustrie nachgebildet wird. Es muß dann für dasselbe der Musterschutz durch Eintragung in das
Musterregister erlangt werden. Die Kunstindustrie genießt also nur für die Vervielfältigung reiner Kunstwerke den Schutz des
Urheberrechts bis 30 Jahre nach dem Tode des Künstlers, für die dekorativen Kunstgegenstände dagegen
nur den Musterschutz auf die Dauer von höchstens 15 Jahren.
Der Musterschutz steht dem Urheber zu, und zwar gilt derjenige bis zum Gegenbeweis als Urheber, welcher das Muster bei der zur Führung
der Musterregister bestimmten Behörde zur Eintragung angemeldet und niedergelegt hat. Bei Mustern, welche von
angestellten Zeichnern in einer gewerblichen Anstalt im Auftrag des Eigentümers angefertigt werden, gilt der letztere, wenn
durch den Vertrag nichts andres bestimmt ist, als Urheber. Der Musterschutz wird sowohl Ausländern als Inländern gewährt; er ist jedoch
dadurch bedingt, daß die nach dem geschützten Muster hergestellten Erzeugnisse im Inland verfertigt sind.
Im Ausland Wohnende müssen die Anmeldung bei dem Reichsgericht in Leipzig
[* 28] bewirken.
Die Anmeldung muß erfolgen, bevor ein nach dem Muster gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird. Die Muster können offen oder
versiegelt, einzeln oder in Paketen hinterlegt werden; doch darf ein Paket nicht mehr als 50 Muster enthalten. Die Eröffnung
der versiegelten Muster erfolgt nach drei Jahren. Die Eintragungen in das Musterregister werden monatlich
durch den »Deutschen Reichsanzeiger« bekannt gemacht. Jeder ist befugt, von dem Musterregister und von den nicht versiegelten
Mustern Einsicht zu nehmen; dagegen kann niemand die Eröffnung eines versiegelten Pakets verlangen.
Dem gewerbtreibenden Publikum wird also eine Beschränkung auferlegt, ohne daß ihm bei versiegelten Paketen
die Möglichkeit gegeben ist, den Gegenstand des Verbots der Nachbildung kennen zu lernen. Allerdings ist die offene Niederlegung
der Muster mit den Interessen des Fabrikanten selten verträglich, da das gesetzliche Verbot der Nachbildung nicht gegen eine
Ausbeutung der Arbeit des Erfinders schützt, welche den Thatbestand einer Nachbildung nicht enthält.
Besonders in der Textilindustrie wird das »Anempfinden« der Muster mit Recht beinahe ebensosehr gefürchtet wie die eigentliche
Nachahmung. Deshalb gestatten sämtliche
europäische Musterschutzgesetze die versiegelte Niederlegung wenigstens für
das erste Jahr der Schutzfrist. In England und Rußland besteht jedoch die zweckmäßige Vorschrift, daß jedes
nach einem geschützten Muster angefertigte Fabrikat mit der Bezeichnung »Registriert« versehen sein muß; jeder
Käufer ist also hier darüber unterrichtet, ob an der Ware ein Musterschutz besteht. Der Musterschutz wird nach der Wahl des Anmeldenden auf 1-3
Jahre vom Tag der Anmeldung an gewährt. Diese Schutzfrist kann auf Antrag des Urhebers, welcher auch schon
gleich bei der Anmeldung gestellt werden kann, bis auf 15 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für jede Eintragung betragen 1 Mk.
für jedes der ersten drei Jahre, für jedes weitere Jahr bis zum 10. Jahr 2 Mk. und weiter bis zum 15. Jahr 3 Mk.
Der Musterschutz erstreckt sich auf die Anwendung des Musters in allen Zweigen der Industrie; doch können Flächenmuster
durch plastische Erzeugnisse und Modelle durch Flächenerzeugnisse ohne Genehmigung des Musterberechtigten nachgeahmt werden.
Innerhalb dieser beiden Hauptgattungen dagegen umfaßt das Musterrecht alle möglichen Arten der Ausführung. Eine verbotene
Nachbildung liegt auch dann vor, wenn die Nachahmung in andern Farben oder Dimensionen oder mit einzelnen
gleichgültigen Veränderungen ausgeführt ist; dagegen ist die freie Benutzung einzelner Motive zur Herstellung eines neuen,
wirklich originalen Musters nicht verboten. Die Strafen der verbotenen Nachbildung sind dieselben, welche durch das Gesetz vom gegen
den Nachdruck (s. d.) angedroht sind. Auch das Verfahren bei der Verfolgung des Vergehens und die Verjährung
desselben richten sich nach den durch das erwähnte Gesetz gegen den Nachdruck gegebenen Regeln. Bis Ende 1886 waren 581,164
Muster angemeldet.
In England, wo früher verschiedene Gesetze für Muster zur Verzierung und für Nützlichkeitsmuster galten, wurde durch das
Patent-, Muster- und Markenschutzgesetz vom der Musterschutz auf alle Arten von Warenmustern ausgedehnt. Das Urheberrecht steht
dem Erfinder zu, sofern er das Muster nicht gegen Bezahlung für einen Dritten angefertigt hat. Das Muster wird bei dem Patentamt
in London registriert, ohne daß der Eintragung eine Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers
vorhergeht. Dagegen steht dem wirklichen Urheber die Klage auf Löschung der unberechtigten Eintragung oder auf Übertragung
derselben auf seinen Namen zu. Das Musterregister selbst wird nach Warenklassen geführt; dasselbe Muster kann für mehrere
Klassen eingetragen werden.
Außer in Deutschland, Frankreich und Großbritannien
[* 29] hat der auch in Österreich
[* 30] (1858), Rußland (1864),
Belgien
[* 31] und den Vereinigten Staaten
[* 32] Eingang gefunden. In Belgien gilt das französische Dekret von 1806; in den Vereinigten Staaten
ist der Musterschutz durch das Patentgesetz vom geregelt. Alle diese Gesetzgebungen schreiben die Hinterlegung des Musters als
Bedingung für den Musterschutz vor. Die Geheimhaltung des hinterlegten Musters ist in Österreich und Rußland für
ein Jahr zugelassen. In England ist die Einsicht der eingetragenen Muster Dritten erst nach Ablauf
[* 33] des fünfjährigen Musterschutzes
gestattet. Doch kann jeder unter Vorlegung der mit dem Eintragungsvermerk versehenen Ware sich beim Patentamt darüber unterrichten,
ob und für welche Warenklassen die Eintragung besteht. In Frankreich findet unbedingte Geheimhaltung
der hinterlegten Muster statt. Die Dauer des Musterschutzes ist in
¶