vornehmlich
Kalk, in die Weichteile abgesetzt werden
(Verkalkung). Die Verhärtung von Geschwürsrändern kommt bei
Syphilis (s. d.),
die Verhärtung von
Lymphdrüsen bei
Skrofeln (s. d.), die Verhärtung des
Auges beim sogen.
GrünenStar oder
Glaukom (s. d.) vor.
[* 2] (Verhack), vielgebrauchtes Annäherungshindernis, welches durch das diesseitige
Feuer bestrichen werden kann
und nicht ohne weiteres umgangen werden darf. Der Baumverhau besteht aus umgehauenen
Bäumen, die mit
ihren Wipfelenden nach dem Feind zu kreuzweise übereinander geworfen sind. Ein Strauchverhau besteht aus struppigen, womöglich
mit
Dornen besetzten
Ästen.
Beim natürlichen Verhau bleiben die
Bäume da, wo sie gefällt sind, liegen und werden nicht ganz durchsägt,
so daß sie mit etwa einem Drittel der Holzstärke mit dem
Stamm noch verbunden bleiben.
Werden die
Bäume etc. nach andern
Stellen gebracht, so heißt der Verhau Schleppverhau. Um das Aufräumen eines Verhaues zu erschweren,
befestigt man die
Stämme durch
Pfähle, die man vor und zwischen den
Ästen einschlägt. Verhaue werden
teils vor den
Schanzen, in den
Haupt- und Vorgräben, längs des
Fußes der
Kontreskarpe, teils zur
Sicherung desRaums zwischen
Schanzen, auch zur Sperrung von Hohlwegen,
Wald- und Dorfeingängen angelegt. Je breiter ein Verhau, um so wirksamer als Hindernis.
Der Verhau muß tief liegen (in
Gräben an Abhängen), oder die Verteidiger müssen erhöht aufgestellt werden,
um frei über den Verhau hinweg schießen zu können.
(Vernehmung), die amtliche, namentlich gerichtliche Befragung einer
Person über zweifelhafte Thatumstände,
um über dieselben
Gewißheit zu erlangen, wird im bürgerlichen
Prozeß mit
Zeugen und
Sachverständigen, im
Strafverfahren mit diesen, aber auch mit dem Angeschuldigten vorgenommen.
Manche verstehen jedoch unter Verhör nur die letztgedachte
Art der
Vernehmung. Das Verhör des Angeschuldigten soll demselben Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden
Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen gunsten sprechenden
Thatsachen geben.
Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 136) schreibt dabei ausdrücklich vor, daß dem Beschuldigten bei
Beginn der ersten
Vernehmung zu eröffnen ist, welche strafbare
Handlung ihm zur
Last gelegt wird. Der Angeschuldigte ist zu
befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung zu erwidern habe. Das
artikulierte Verhör (s. d.), mit allgemeinen und speziellen
Fragstücken, ist in das gegenwärtigeStrafverfahren nicht mit übergegangen; dagegen ist das dem englischen
Recht eigentümliche
Kreuzverhör (s. d.) neuerdings auch auf dem
Kontinent adoptiert worden. Über das Verhör der
Sachverständigen
(s. d.) und
Zeugen (s. d.) enthalten die
Prozeßordnungen ausführliche Bestimmungen.
Vgl. Deutsche
[* 4]
Zivilprozeßordnung, §
338-379; Deutsche Strafprozeßordnung, § 48-93, 133-136.
den
Stand der
Hirsche
[* 5] zur Brunftzeit, wenn sie schreien, sowie den
Stand der
Auer- und
Birkhähne, wenn sie balzen, und den
Ort, wo die
Rebhühner liegen, wenn sie sich des
Morgens und
Abends zusammenlocken, ausmachen.
(spr. ferhül),CarelHenrik,Graf van Zevenaar, erst holländischer, dann franz.
Admiral, geb. zu
Doetichem inGelderland, trat als
Seekadett in holländische
Dienste,
[* 6] nahm beim
Ausbruch der
Revolution von 1795 seinen
Abschied, ward aber 1803 als
Konteradmiral mit dem Befehl über die holländische
Flottille beim
Texel betraut und 1804 von
Napoleon
I.,
der
England mit einer
Landung bedrohte, zum Vizeadmiral ernannt und beauftragt, die holländische
Flotte mit
der französischen zu vereinigen.
Noch ehe er mit seiner
Flotte vor
Boulogne ankam, bestand er auf der
Höhe von
Kap Grinez einen
Kampf mit einer starken
Abteilung der englischen
Flotte, wobei
er den Feind zum
Rückzug zwang. 1806 erbat er in
Paris
[* 7] im
Namen der Nationalrepräsentanten
LudwigBonaparte zum König von
Holland. Sogleich nach dessen Thronbesteigung wurde als
Graf van Zevenaar
zum Marineminister und
Reichsmarschall, später zum
Gesandten in
Paris ernannt. Mit der
KöniginHortense stand er in einem Liebesverhältnis.
Nach der Vereinigung
Hollands mit
Frankreich trat er in französische
Dienste. 1813 und 1814 verteidigteer denHelder gegen seine eignen Landsleute und übergab diesen
Hafen erst nach dem Einzug der Verbündeten in
Paris. Bei seiner Rückkehr
nach
Frankreich wurde er Generalinspektor der
Nordküsten. Während der
Hundert Tage stand er nicht auf
Napoleons Seite. 1819 wurde
er zum Pair erhoben. Er starb inParis.
(Praescriptio), die Umwandlung eines thatsächlichen Zustandes in einen Rechtszustand durch Zeitablauf.
Ist auch das Rechtsinstitut der in dem strengen
Recht nicht begründet, so erscheint es doch durch das
Gebot der
Billigkeit
und durch seine Zweckmäßigkeit als gerechtfertigt. Denn es würde zu den größten Unzuträglichkeiten
führen, wenn ein thatsächlicher Zustand, welcher durch langes Bestehen gewissermaßen geheiligt ist, nun plötzlich wieder
umgestaltet werden sollte. Dieser
Gedanke liegt namentlich der sogen. unvordenklichen Verjährung oder
Immemorialverjährung (p. indefinita)
zu
Grunde, welche bei einem Zustand (z. B. bei unvordenklichem
Besitz) eintritt, dessen Anfang über
¶
mehr
Menschengedenken hinausliegt. Den Gegensatz zur unvordenklichen Verjährung bildet die Verjährung der bestimmten Zeit (p. definita), deren
Wesen darin besteht, daß die Wirkung der Verjährung mit dem Ablauf
[* 15] einer gesetzlich bestimmten Frist eintritt. Eine weitere Einteilung
der Verjährung ist die in erwerbende Verjährung (Acquisitivverjährung, p. acquisitiva) und erlöschende
Verjährung (Extinktivverjährung, p. extinctiva), je nachdem es sich um den Erwerb von Rechten seitens eines Nichtberechtigten
durch längere Zeit hindurch fortgesetzten Besitz oder um das Erlöschen von Rechten durch Nichtausübung derselben handelt.
So tritt die Klagverjährung (im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs, § 154 ff., »Anspruchsverjährung«
genannt) nach gemeinem Recht regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren ein, doch haben Partikulargesetze vielfach
eine kürzere Extinktivverjährung eingeführt.
Der Erwerb des Eigentums durch Verjährung (Ersitzung, Usukapion) erfolgt nach gemeinem Recht bei beweglichen Sachen
durch dreijährigen, bei unbeweglichen durch zehnjährigen ununterbrochenen Besitz. Bei Abwesenheit des bisherigen Eigentümers
ist 20jähriger Besitz erforderlich. Vorausgesetzt werden dabei eine Erwerbsart, welche an sichEigentum zu begründen geeignet
ist (justus titulus), und guter Glaube (bona fides) des Besitzers, welch letzterer den Besitz seines Vorbesitzers
zu dem seinigen hinzurechnen kann.
Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 881 ff.) kennt nur noch bei Mobilien eine Ersitzung und zwar mit zehnjähriger
Frist. Auch im Strafrecht ist eine Verjährung anerkannt, indem sowohl die strafrechtliche Verfolgung eines Angeschuldigten als
auch die Vollstreckung einer bereits erkannten Strafe durch Verjährung ausgeschlossen wird. Nach dem deutschen
Strafgesetzbuch verjährt die Strafverfolgung bei eigentlichen Verbrechen, wenn sie mit dem Tod oder mit lebenslänglichem Zuchthaus
bedroht sind,
in 20, wenn sie im Höchstbetrag mit einer Freiheitsstrafe von einer längern als zehnjährigen Dauer bestraft
werden, in 15 und, wenn sie mit einer geringern Freiheitsstrafe bedroht sind, in 10 Jahren.
Bei Vergehen verjährt die Strafverfolgung, wenn sie im Höchstbetrag mit einer längern als dreimonatlichen Gefängnisstrafe
bedroht sind, in fünf, außerdem in drei Jahren. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten. Diese Verjährung der
Strafverfolgung beginnt mit dem Tag, an welchem die Handlung begangen wurde. Dabei ist aber zu beachten,
daß bei Antragsverbrechen (s. d.) die strafrechtliche Verfolgung ebenfalls ausgeschlossen
ist, wenn der zum Antrag Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten von dem Tag an zu stellen, seit welchem er
von der Handlung und von der Person des Thäters Kenntnis gehabt hat.
Für die Verjährung der Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen sind längere Fristen geordnet; so läuft
z. B., wenn auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, eine 30jährige
Verjährungsfrist. Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht
die Verjährung der Strafverfolgung und ebenso jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Vollzugsbehörde,
insbesondere die Festnahme des Verurteilten, die Verjährung der Strafvollstreckung.