Wer diese
Lehre
[* 2] nicht annahm, sollte durch dasSchwert bekehrt werden. Die weltliche Macht übertrug
Abd el
Wahâb dem Oberhaupt des
DistriktsDerajeh,
Ebn Saûd, und nach dessen Ableben seinem Sohn
Abd el Aziz. Aber erst als die Wahâbiten den
mächtigen
StammBeni Khaled besiegt hatten (1763), wuchs ihr Kriegsglück. Als
Abd el Aziz altersschwach wurde, erklärte
Abd el Wahâb dessen Sohn Saûd II. zum Anführer, der dem
Scherif von
Mekka (1790) eine blutige
Niederlage beibrachte.
Bald darauf starb
Abd el Wahâb im 95. Jahr und nicht lange nachher sein Sohn
Mohammed. Die
Pforte befahl hierauf dem
PaschaSoliman
von
Bagdad, die
Sekte zu vernichten; das
Heer desselben wurde jedoch (1797) geschlagen, und die Macht der
Wahâbiten wuchs so schnell, daß sie bald 120,000 Mann zählten, die jedoch fast alles
Geschützes entbehrten. 1801 schlugen sie
die
Truppen des
Paschas von
Bagdad aufs neue, überrumpelten
Kerbela und begingen unerhörte Grausamkeiten. Auch
Mekkas bemächtigten
sie sich mehrere
Male und zwangen den
Scherif dieser Stadt zur Unterwerfung.
Selbst die Briten glaubten durch die Wahâbiten ihren
Handel gefährdet, weshalb sie 1809 den
Imam von
Maskat, gegen den sich sein
Bruder
empört hatte, mit
Truppen unterstützten. 1811 rief die
PforteMehemed Ali von
Ägypten
[* 3] zur Unterdrückung der Wahâbiten auf, und alle
Rechtgläubigen sammelten sich unter ihm. Derselbe nahm
Medina und
Mekka, dessen
Scherif sich wieder für
die rechtgläubigen Mohammedaner erklärte. 1814 starb Saûd II. und hatte seinen ältesten Sohn,
Abdallah ben Saûd, zum
Nachfolger.
Abdallah wurde gefangen nach
Konstantinopel geführt und dort im
Dezember 1818 enthauptet,
Derajeh aber von
Grund aus zerstört.
Die übriggebliebenen Wahâbiten flohen nun in die
Wüste, wo sie in einzelnen
Stämmen existierten und einzelne
Raubzüge ausführten.
Bald aber waren sie wieder so erstarkt, daß sie 1822 selbst
Mekka bedrohten. Auch erneuerten sie 1828 den
Krieg gegen die
Pforte, wurden aber wiederum besiegt. Sie bestehen noch jetzt, aber ihre Macht, welche 1863 sich wieder bis
an den
PersischenMeerbusen ausgedehnt hatte, verfiel in der zweiten Hälfte der 70er Jahre durch den Bruderzwist
Abdallahs und Saûds, der
Söhne des Feisal, und wurde auf
die nächste Umgebung der Stadt El Riad beschränkt.
Vor ungefähr drei Dezennien gelang es den Wahâbiten, sich im
NO.
Indiens einzunisten. Der Hauptsitz ihrer
Sekte ist daselbst
Patna,
von wo aus die begeisterten
Jünger das Land durchziehen und wilden
Hass gegen die englische Herrschaft
predigen.
Die Wahl von
Schöffen und
Geschwornen erfolgt nach bestehender Gesetzesvorschrift. Von besonderer Wichtigkeit sind die Wahlen
der Volksvertreter und zwar da, wo das
Zweikammersystem besteht, die Wahlen für die Zweite
Kammer (Volkskammer).
Diese Wahl ist entweder eine unmittelbare (direkte), durch die Wahlberechtigten
(Wähler) selbst, wie in
England,
Nordamerika,
[* 6] Frankreich,
Belgien
[* 7] und
Italien,
[* 8] in den meisten Schweizerkantonen und bei den Wahlen zum deutschen
Reichstag, oder eine mittelbare
(indirekte), indem die
Wähler
(Urwähler) durch sogen.
UrwahlWahlmänner erwählen, durch welche dann die
Wahl der eigentlichen Abgeordneten selbst erfolgt, so in
Spanien,
[* 9]
Preußen,
[* 10]
Bayern
[* 11] und in vielen andern deutschen Einzelstaaten.
In
Österreich
[* 12] ist die Wahl für die
Landes- und Reichsvertretung in der
Regel direkt; nur die Wählerklasse der Landgemeinden
entsendet ihre Abgeordneten in den
Landtag wie in den
Reichsrat auf indirekte
Weise.
Die Befugnis zum Wählen (aktives
Wahlrecht) und die Fähigkeit, gewählt werden zu können (passives
Wahlrecht), sowie das
zu beobachtende Wahlverfahren (Wahlmodus) sind durch besondere Wahlgesetze (Wahlordnungen, Wahlreglements) festgestellt,
so z. B. durch die preußische
Verordnung vom welche auch in den neupreußischen Gebietsteilen eingeführt ist,
durch das bayrische
Gesetz vom sächsische
Gesetz vom württembergische
Gesetz vom etc.
Für das
Deutsche Reich
[* 13] sind die für die Reichstagswahlen maßgebenden Bestimmungen in dem
Bundes-
(Reichs-)
Gesetz vom und
in dem Wahlreglement vom enthalten.
Dabei sind verschiedene
Wahlsysteme zu unterscheiden. Zunächst finden sich nämlich noch
Spuren des frühern
ständischen
Systems, wonach einzelne bestimmte
Stände ihre Vertreter
(»Landstände«) wählten, welche also nicht Vertreter
der Gesamtheit der
Staatsbürger, sondern ihres speziellen
Standes waren. Die meisten modernen
Staatsverfassungen haben aber
diesen Standpunkt verlassen und das
Repräsentativsystem angenommen, wonach der Volksvertreter die Gesamtheit
des
Volkes repräsentiert. Aber gleichwohl lassen die meisten Wahlgesetze bei der Wahl der Volksvertreter nicht lediglich
die Kopfzahl entscheiden, sie legen vielmehr dabei einen gewissen Steuerzensus zu
Grunde, wie z. B. in
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Die Erfordernisse der passiven Wahlfähigkeit sind in der Regel dieselben wie für die aktive Wahlberechtigung. Für den deutschen
Reichstag insbesondere kann gewählt werden und wählen jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr
zurückgelegt hat, sich im Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte befindet und rechtlich selbständig ist. Für Personen
des Soldatenstandes, des Heers und der Marine, welche sich bei den Fahnen befinden, ruht die aktive, nicht aber auch die passive
Wahlberechtigung. Um in den Reichstag gewählt werden zu können, muß der Kandidat einem deutschen Staat
seit mindestens einem Jahr angehört haben.
Nach dem deutschen Wahlgesetz erfolgt die Wahl durch absolute Stimmenmehrheit aller im Wahlkreis abgegebenen Stimmen, d. h.,
der Wahlkandidat muß mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Stellt sich
bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus, so ist nur unter den zwei Kandidaten anderweit zu wählen, welche
die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hatten (engere Wahl, Stichwahl). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In
England und in einem großen Teil von Nordamerika ist die Wahl öffentlich und mündlich, dagegen bei den
Wahlen zum deutschen Reichstag und in den meisten deutschen Einzelstaaten (aber nicht in Preußen) geheim, d. h. der Wähler
übergibt seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher so zusammengefaltet, daß der auf dem Zettel verzeichnete Name verdeckt steht,
und der Wahlvorsteher legt den Stimmzettel uneröffnet in das auf dem Wahltisch stehende Gefäß
[* 16] (Wahlurne).
Die Stimmzettel, welche außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will,
zu versehen sind, müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußern Kennzeichen versehen sein. Schutzmittel gegen
etwanigen Mißbrauch dieses Wahlmodus sind die Öffentlichkeit der Wahlhandlung und der Ermittelung des Wahlergebnisses, ferner
die Bestimmung, daß die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und
der Beisitzer bei der Ermittelung des
Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ein unentgeltliches Ehrenamt ist, daß dasselbe nur
von Personen ausgeübt werden kann, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden, und daß endlich das
Wahlrecht nur in Person ausgeübt werden kann. Um eine Beeinflussung der spätern Wahl durch das Resultat der frühern zu vermeiden,
muß die Wahl zum Reichstag im ganzen Gebiet des DeutschenReichs an einem und demselben Tag stattfinden.
Zum Zweck der Wahl ist das ganze Reichsgebiet in Wahlkreise eingeteilt, welch letztere wiederum zum Zweck der Abstimmung in Wahlbezirke
zerfallen. Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar und für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher nebst Stellvertreter von der
zuständigen Behörde ernannt. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich; doch können
einzelne bewohnte Besitzungen und kleine sowie solche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes
geeignet, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirk vereinigt, große
Ortschaften in mehrere Wahlbezirke geteilt werden.
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten. Für jede
Gemeinde ist eine Liste sämtlicher Wahlberechtigten (Wahlliste, Wählerliste) anzufertigen und zu jedermanns Einsicht mindestens
acht Tage lang öffentlich aufzulegen. Innerhalb achttägiger Frist müssen auch etwanige Anträge auf Berichtigung und Vervollständigung
der Wahlliste gestellt werden. Die Wahlhandlung (Wahlakt) beginnt an dem bestimmten Tag um 10 Uhr
[* 17] vormittags
und wird um 6 Uhr nachmittags geschlossen.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokal weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt
werden, abgesehen von Diskussionen und Beschlüssen des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt
sind. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste aufgenommen sind. Um 6 Uhr
nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen; die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen,
uneröffnet gezählt, und ihre Gesamtzahl wird zunächst mit der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler verglichen, bei
deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste durch den Protokollführer gemacht ist.
Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet zunächst der Vorstand des Wahlbezirks
nach Stimmenmehrheit der Mitglieder. Zu diesem Zweck sind diejenigen Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung
des Wahlvorstandes bedarf, mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlprotokoll beizufügen. Alle übrigen Stimmzettel
sind zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt
hat.
Die endgültige Wahlprüfung steht nämlich dem Reichstag selbst zu. Für jeden Wahlkreis ist ein Abgeordneter zu wählen. Die
Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. Wahlperiode (Legislaturperiode)
wird der Zeitraum genannt, für welchen die Abgeordneten verfassungsmäßig zu wählen sind. Ihre Dauer
ist für den deutschen Reichstag durch Reichsgesetz vom von drei auf fünf Jahre verlängert, für die Einzellandtage
teils auf sechs, teils auf fünf, teils auf vier und teils auf drei Jahre festgesetzt. Erledigt sich ein Mandat vor Ablauf
[* 18] dieses Zeitraums, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl vorzunehmen, während für den Fall
der Auflösung der
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