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an Privatpersonen oder Korporationen gegen Abgaben verliehen, woraus sich noch heutzutage vielfach das Bestehen von Fischereigerechtigkeiten erklärt. Auch gewisse Abgaben für Wasserbenutzung sind auf die frühere Regalität zurückzuführen. Nach der deutschen Reichsverfassung (Artikel 54) dürfen jedoch auf natürlichen Wasserstraßen nur noch für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, Abgaben erhoben werden.
Diese Abgaben sollen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auch grundherrliche Rechte an Gewässern kamen früher vielfach vor, sind aber in neuerer Zeit aufgehoben oder abgelöst. Auch das Prinzip der Regalität ist aufgegeben, und die Rechte, welche nach den neuern Wassergesetzen für den Staat an öffentlichen Gewässern in Anspruch genommen werden, erscheinen nicht mehr als fiskalische, sondern als öffentlich-rechtliche Befugnisse. In manchen Gesetzgebungen (preußisches Landrecht, französisches Recht, bayrisches Gesetz vom werden die öffentlichen Flüsse [* 2] als Eigentum des Staats behandelt.
Andre neuere Wassergesetze behandeln auch die nicht schiff- und flößbaren Flüsse als öffentliche Gewässer. Allen neuern Wassergesetzen aber ist die Tendenz gemeinsam, die Gewässer in umfassender Weise den Zwecken der Landeskultur dienstbar zu machen. Für die altpreußischen Provinzen sind in dieser Hinsicht die Gesetze vom und vom von Wichtigkeit. Das Gesetz vom betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften, gilt für den ganzen dermaligen Umfang der preußischen Monarchie.
Für Bayern [* 3] sind die Gesetze vom und für Sachsen [* 4] die Gesetze vom und für Baden [* 5] die Gesetze vom und für Elsaß-Lothringen [* 6] das Gesetz vom für Österreich [* 7] das Gesetz vom maßgebend. Die Wassergesetze der deutschen Kleinstaaten lehnen sich vielfach an das bayrische an. Auch das Wasserpolizeirecht ist in den Wassergesetzen geregelt. Als Wasserpolizei werden die amtlichen Maßregeln bezeichnet, die im Interesse der Benutzung der Gewässer und zum Zweck des Wasserschutzes infolge des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die Gewässer getroffen werden, namentlich in Ansehung der Schiffahrt, der Flößerei, der Fischerei [* 8] und der Instandhaltung der Gewässer und ihrer Ufer.
Die polizeilichen Beschränkungen der Wasserbenutzung bezwecken zumeist die Verhinderung von Verunreinigungen und Verschlechterungen des Wassers, indem sie sich z. B. gegen die Abführung von schädlichen Stoffen, namentlich aus Färbereien, Gerbereien, Walkereien u. dgl., in die Gewässer richten. Für gewisse Benutzungsarten wird eine obrigkeitliche Erlaubnis gefordert. Dies gilt namentlich für Stauwerke in öffentlichen Flüssen, ja nach den meisten Gesetzen wird auch bei Privatflüssen zur Anlegung von Stauwerken eine obrigkeitliche Konzession verlangt.
Die deutsche Gewerbeordnung (§ 16) erklärt alle Stauanlagen für Wassertriebwerke für konzessionspflichtig; für sonstige Stauanlagen ist die Landesgesetzgebung maßgebend. Der höchste zulässige Wasserstand wird bei Stauanlagen durch einen von Verwaltungsbehörde gesetzten Merkpfahl (Eich-, Sicherheitspfahl, Pegel) bezeichnet. Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen können aber häufig nur dann ausgeführt werden, wenn sie sich auf eine größere Fläche zusammenhängender Grundstücke, z. B. auf einen größern Wiesenkomplex, erstrecken.
Darum ist für solche Anlagen die genossenschaftliche Vereinigung der beteiligten Grundeigentümer im Interesse der Landeskultur von besonderer Wichtigkeit, und ebendeshalb wird die Bildung von Wassergenossenschaften von dem modernen Wasserrecht begünstigt. Derartige Genossenschaften können sich übrigens nicht nur auf Be- und Entwässerung, sondern auch auf Uferschutz, Wasserleitung, [* 9] Kanalisation, Schiffahrtsanlagen u. dgl. beziehen. Man unterscheidet dabei zwischen freien und öffentlichen Wassergenossenschaften.
Erstere beruhen auf der Übereinstimmung aller Beteiligten. Sie werden nach preußischem Rechte durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag und durch Eintrag in das Genossenschaftsregister begründet; ihr Charakter ist ein privatrechtlicher. Dagegen wurzeln die öffentlichen Wassergenossenschaften im öffentlichen Recht. Sie können nur im Fall eines öffentlichen Interesses oder eines gemeinschaftlichen Nutzens begründet werden. Ihre Errichtung setzt ein amtliches Verfahren voraus, und die Genossenschaft ist hinsichtlich ihrer Organisation und Thätigkeit der behördlichen Aufsicht unterstellt.
Dabei ist fast in allen neuern Gesetzen eine Zwangspflicht zum Beitritt begründet, insofern es sich um Be- und Entwässerungsunternehmungen handelt, und zwar wird in der Regel auch die Drainage [* 10] den zwangsgenossenschaftlichen Entwässerungsanlagen zugerechnet. Nach dem preußischen Gesetz vom können Widersprechende durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten in die Genossenschaft hineingezogen werden, wenn dies zur zweckmäßigen Ausführung der Be- oder Entwässerung notwendig und für die zugezogenen Grundstücke vorteilhaft ist. Die Mehrheit wird nach dem Flächengehalt und dem Katastralertrag der betroffenen Grundstücke berechnet. In Baden ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der beteiligten Grundstücke erforderlich, während nach andern Wassergesetzen schon die Hälfte genügt. Beiträge und Strafen werden im Weg der administrativen Zwangsvollstreckung beigetrieben. - Was den Wasserschutz anbetrifft, so kommt dabei besonders das Deichwesen in Betracht (s. Deich). [* 11]
Vgl. Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland [* 12] geltenden Wasserrechts (Berl. 1881);
Randa, Beiträge zum österreichischen Wasserrecht (2. Aufl., Prag [* 13] 1878);
Peyrer, Österreichisches Wasserrecht (Wien [* 14] 1880);
Weddige, Anleitung zur Bildung öffentlicher Genossenschaften zur Ent- und Bewässerung von Grundstücken (Berl. 1887);
v. Bülow u. Fastenau, (preußisches) Gesetz vom betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften (das. 1879);
Nieberding, Wasserrecht und Wasserpolizei in Preußen [* 15] (2. Aufl. von Frank, das. 1889);
v. Pözl, Die bayrischen Wassergesetze (2. Aufl., Erlang. 1880);
Rißmann, Das Wasserrecht nach gemeinem und sächsischem Recht (2. Aufl., Dresd. 1872);