*, Nomadenstamm in
Zentralindien, deren einzige Beschäftigung im
Transport von
Getreide
[* 4] vermittelst ihrer
Ochsenkarawanen besteht. Sie thun dies teils für eigne Rechnung, teils für
Private oder die
Regierungen
und haben für diese Beschäftigung ein
Monopol, das ihnen selbst
im Fall eines
Kriegs vollkommene Sicherheit bei beiden kriegführenden
Parteien verschafft. Sie haben nie feste
Wohnsitze, leben im
Sommer in
Zelten, im
Winter unter Laubhütten, nur die Alten
und
Schwachen leben in gewissen Dörfern von Merwara, das sie als ihre eigentliche
Heimat bezeichnen, aus welcher der
Einbruch
der
Radschputen im 6. Jahrh. sie vertrieben habe.
Ihr Äußeres erinnert lebhaft an die
Zigeuner, von denen sie sich aber durch die Hautfarbe unterscheiden.
Männer und
Frauen
sind groß und schlank gewachsen, die ersten von großer physischer
Stärke,
[* 5] die zweiten von auffallender
Schönheit, welche sie durch
Massen von allerlei
Geschmeide, ihr ganzer
Reichtum, zu erhöhen suchen. Doch fällt auf die
Frauen
weit aus der größte Teil der
Arbeit. Die
Karawanen bestehen bisweilen aus mehreren
TausendOchsen, geleitet von einem
Stier,
den man mit abergläubischer
Ehrfurcht behandelt. Jede
Karawane bildet eine besondere Stammesabteilung,
an deren
Spitze ein erwählter und mit absoluter
Gewalt bekleideter
Hauptmann steht, der aber absetzbar ist.
* (spr. bängsch),Valérien de, franz.
Offizier, 1873
Direktor des
Atelier des précision im
Dépôt central
in
Paris,
[* 6] seit 1882 Generaldirektor der frühern Etablissements
Cail in
Grenelle bei
Paris,
Denain und
Douai, die er größtenteils
zur Geschützfabrikation einrichtete. Seine 1876 konstruierten
Feldgeschütze wurden 1879 von der französischen
Feldartillerie
angenommen, auch lieferte er die neuen
Geschütze
[* 7] der Belagerungs-,
Festungs- und
Küstenartillerie. Er erfand eine plastische
Liderung aus
Fett und
Asbest, welche auch die englische
Regierung acceptierte, und die Eisenzentrierung der
Geschosse.
[* 8] 1885 stellte in
Antwerpen
[* 9] ein Stahlgeschütz mit Beringung aus, welches ein
Kaliber von 34
cm, ein Rohrgewicht von
37,000 kg, eine Rohrlänge von 11,20 m besitzt.
Geschosse von 420-600 kg mit Pulverladungen von 180 - 200 kg
feuert und Geschoßgeschwindigkeiten bis 650 m sowie eine Schußweite von 18,000 m erreicht. hat mehrfach eine
Konkurrenz
mit
Krupp gesucht, aber keine Erfolge erzielt. Als die serbische
Regierung seine
Geschütze den Kruppschen vorzog, gaben die
günstigern Zahlungsbedingungen den
Ausschlag.
I.
Entwickelung der deutschen
Reichsbank. Im §41 des Bankgesetzes vom behält
sich das
Reich das
Recht vor, zuerst alsdann aber von zehn zu zehn
Jahren nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung,
welche an das Reichsbankdirektorium zu erlassen ist, entweder die
Reichsbank aufzuheben,
oder die sämtlichen
Anteile der
Reichsbank
zum
Nennwert zu erwerben.
Mit der
Entscheidung dieser
Frage hatte sich inzwischen der
Reichstag zu beschäftigen, da zur
Verlängerung
[* 10] des
Privilegiums der
Reichsbank über das Jahr 1891 hinaus seine Zustimmung erforderlich ist. Eine Aufhebung der
Reichsbank
stand außer dem Bereich des Möglichen. Das Zentralinstitut hat sich vortrefflich bewährt und durch sein weitreichendes
Filialnetz allen Teilen
Deutschlands
[* 11] zu großem Vorteil gereicht. Auch von der mehrfach geforderten
Verstaatlichung
hat man abgesehen: die
Bank bleibt unverändert bestehen.
Übrigens ist ja auch die
Reichsbank schon jetzt wie eine Staatsbank organisiert.
Ihre Angestellten sind
Reichsbeamte, ihr
Chef
ist der
Reichskanzler, dessen
Wille für die Leitung und
Verwaltung der Anstalt entscheidend ist. Die vielumstrittene
Frage, ob die
Reichsbank verstaatlicht werden solle, ist daher im wesentlichen identisch mit der
Frage, wem der von der
Bank
erzielte
Gewinn zufließen soll, und wer das
Risiko für das Bankkapital zu tragen hat.
1) Die
Kontingentierung. Es lag nahe, daß man bei der bevorstehenden
Revision des Bankgesetzes auch die
Frage auswarf, ob abgesehen von den einer besondern Regelung ausdrücklich vorbehaltenen, soeben dargelegten
Punkten in der
Organisation derReichsbank Änderungen vorzunehmen seien. An erster
Stelle begegnet uns hier die Notenkontingentierung. Die
Einführung derselben war offenbar eine
Folge der Anlehnung an die englischen Bankverhältnisse. Aber gerade
im
Vergleich mit den englischen Einrichtungen bedeutet der Standpunkt der deutschen
Gesetzgebung einen sehr schätzenswerten
Fortschritt.
Man vermied mit
Recht den Fehler, dem Banknotenumlauf überhaupt und dem ungedeckten insbesondere eine feste
Grenze zu ziehen.
Ferner wurden alle überflüssigen Umständlichkeiten der Peelschen
Akte gestrichen. Der Grundgedanke derselben aber findet
sich gewahrt in der einfachen Gestalt einer
Steuer auf den ungedeckten Notenumlauf, wenn er eine gewisse
Höhe überschritten hat. Diese Art der
Kontingentierung hat bis jetzt den kleinen Banken gegenüber die erwartete
Wirkung ausgeübt.
Zwar finden wir gerade sie nicht unter den steuerentrichtenden
Instituten. Aber dies erklärt sich daraus, daß sie, wenn
allzu stark in Anspruch genommen, ihre Thätigkeit auf dem Diskontmarkt einstellen. Die
Folge ist, daß sich alsdann alles
an die
Reichsbank wendet, die ihrerseits zur
Erhöhung des Diskontsatzes schreiten muß, weil sie sich der Steuergrenze nähert.
Außer ihr hat nur die
SächsischeBank die 5 proz.
Steuer entrichtet und zwar deshalb, weil derselben eine
allzu große Beschränkung in der
Ausgabe ungedeckter
Noten auferlegt wurde.
Die Steuerkontingentierung hatte also restriktive
Wirkung gegenüber den kleinern
Zettelbanken und wendete ihre
Spitze gegen
die
Reichsbank, welcher sie eigentlich nicht galt. Die wiederholten starken Diskonterhöhungen am Ende jedes Kalenderjahrs
finden ihre
Erklärung zumeist darin, daß das Ermessen der Bankdirektoren durch das Bankgesetz gebunden
war.
Alles hängt hiernach davon ab, welche
Entscheidung das
Reich über das
Schicksal der kleinern
Zettelbanken trifft. Hebt
es dieselben in der
Mehrzahl auf, wozu es nach dem Bankgesetz berechtigt ist, so könnte die Kontingentierungfallen gelassen
werden.
2) Die Notendeckung. Zu den wichtigsten
Fragen der Bankpolitik gehört die Festsetzung des Deckungsverhältnisses
für die
Zettelbanken. Das
¶
mehr
deutsche Bankgesetz schreibt vor, es habe die Reichsbank stets ein Drittel ihres gesamten Notenumlaufs metallisch oder durch
Reichskassenscheine gedeckt zu halten. Die Bestimmung ist insofern praktisch völlig unerheblich, als das wirkliche Deckungsverhältnis
stets eine weitaus günstigere Ziffer aufweist. Die Reichsbank hat diesen Erfolg vornehmlich durch die großen Giroguthaben
erzielt, welche sie von ihrer Klientel fordert. Es wurde daher der Erwägung anheimgegeben, ob für die
Notendeckung zukünftig nicht eine inhaltvolle Norm aufzustellen wäre.
Eine Anlehnung an die in den Niederlanden bestehenden Vorschriften hat man empfohlen. Nach diesen wird nämlich Deckung verlangt
nicht nur für die im Umlauf befindlichen Noten, sondern für die gesamten von der Bank eingegangenen Verbindlichkeiten.
Eine ähnliche Bestimmung würde in Deutschland
[* 13] sehr folgenreich sein, weil die täglich fälligen Verbindlichkeiten der deutschen
Reichsbank mehr als ein Drittel der umlaufenden Noten ausmachen. Mit der Aufhebung der Steuerkontingentierung sollte also eine
Verschärfung der Drittelsdeckung eingeführt werden. Der Metallschatz der Bank hätte mindestens ein Drittel
ihrer gesamten Passiven aufzuweisen, d. h. sowohl ihres Notenumlaufs als auch der von ihr eingegangenen
täglich fälligen Verbindlichkeiten. Dadurch würde erreicht, daß der Stand der Bank nicht überschätzt wird.
3) Banknoten als gesetzliche Zahlungsmittel. Nach den Bestimmungen des Bankgesetzes ist niemand verpflichtet, eine Banknote
an Zahlungs Statt entgegenzunehmen. Banknoten sind also nicht gesetzliche Zahlungsmittel. Man hat mit Nachdruck
verlangt, daß diese Bestimmung geändert werde. England, daß in seiner Bankorganisation mit größter Vorsicht zu Werke
gegangen ist, legte von jeher den Noten der englischen Bank die Eigenschaft gesetzlicher Zahlungsmittel bei. In Frankreich war
es früher in das Belieben eines jeden gestellt, ob er die Noten der Banque de France annehmen oder zurückweisen
wolle. Bei der Wiederaufnahme der Noteneinlösung im J. 1878 beließ man jedoch den Noten, welche acht Jahre lang Zwangskurs
gehabt hatten, die Eigenschaft gesetzlicher Zahlungsmittel. Alle andern europäischen Staaten haben sich auf den gleichen Standpunkt,
also in einen Gegensatz zur deutschen Gesetzgebung, gestellt.
4) Die Bankleitung. Es ist als eine auffallende Erscheinung bezeichnet worden, daß eine dem Dienste
[* 14] der Handelswelt bestimmte
Anstalt, wie es die deutsche Reichsbank ist, streng büreaukratisch organisiert wurde. Denn der Einfluß der Aktionäre durch
ihren Zentralausschuß ist ein völlig untergeordneter. Auch hierin weicht die deutsche Bankgesetzgebung
von der des Auslandes ab. In England beispielsweise steht die Zentralbank ausschließlich unter der Leitung der Aktionäre.
An der Spitze des Instituts finden wir dort die geachtetsten Kaufleute der Hauptstadt, und ihnen ist es zu danken, daß die
Bank den Bedürfnissen der Handelswelt in hervorragender Weise gerecht wird. Keineswegs waren für eine
derartige Organisation die freisinnigen AnschauungenEnglands maßgebend, sondern ökonomisch-praktische Erwägungen. Das erhellt
aus der Nachahmung der englischen Einrichtungen in Frankreich, welche zur Regierungszeit des ersten Napoleon für gut befunden
wurde und sich bis zur Stunde behauptet hat.
Gerade in der NapoleonischenGesetzgebung findet sich der auch theoretisch allein zu billigende Standpunkt
mit voller Klarheit ausgesprochen. Da die Bank den Bedürfnissen des Handels entsprechen soll, so sollten die ihn repräsentierenden
Aktionäre auch einen Einfluß auf ihren Geschäftsbetrieb ausüben. Aber da anderseits der Staat schon wegen des Münzwesens
ein hohes Interesse an der richtigen Leitung seiner Zentralbank hat, so muß ihm die den Ausschlag gebende
Stimme zustehen, so daß alle streitigen Punkte, soweit ein Staatsinteresse in Frage kommt, ausschließlich nach seinem Willen
entschieden werden.
Auch die sonstigen europäischen Zentralbanken sind nach dem Vorbild Englands oder Frankreichs eingerichtet. In Österreich
[* 15] waren die den Geschäftsbetrieb leitenden Zensorenkollegien bis vor kurzem noch ausschließlich aus Kaufleuten
zusammengesetzt. Neuerlich wurden auch die Bankdirektoren zur Teilnahme an den Beschlüssen jener Kollegien mit entscheidender
Stimme für befugt erklärt. Auch in Deutschland würde eine stärkere Berücksichtigung kaufmännischer Elemente bei der Bankleitung
von hohem ökonomischen Nutzen sein. Ja, es wurde behauptet, daß das Fehlen derselben sich praktisch
sehr fühlbar mache, namentlich in Süddeutschland, wo die Reichsbank trotz ihrer ausgiebigen Mittel sich zumeist zu einer
Konkurrenz mit den heimischen Banken unfähig zeige.
5) Der Geschäftsbetrieb. Die Kredite, welche von einer Zettelbank gewährt werden, müssen leicht realisierbar sein. Die Bank
muß darauf Bedacht nehmen, die zur Einlösung ihrer Noten erforderlichen Barbeträge alsbald zurückzugewinnen.
Dieser Erfolg ist ihr gesichert, wenn sie nur solche Vorschüsse erteilt, bei denen eine baldige Rückzahlung zweifellos ist.
Es herrscht daher auch bei allen europäischen Zettelbanken hinsichtlich der gesetzlich zugelassenen Geschäfte eine in die
Augen springende Gleichförmigkeit.
Ausnahmslos gestattet man Wechseldiskontierungen, wobei jedoch in der Regel eine längstens dreimonatliche
Verfallzeit geduldet wird, sodann Lombardierungen, d. h. Darlehen gegen Unterpfand, zumeist gegen Verpfändung von Wertpapieren.
Daneben hat die deutsche Reichsbank dem Giro- und Umschreibegeschäft eine große Ausdehnung
[* 16] gegeben, wobei sie ebensosehr ihre
Pflichten als Zettelbank im Auge
[* 17] behalten, als den Bedürfnissen des Verkehrs gedient hat. Neuerdings wird
vielfach verlangt, die Reichsbank möge auch den Landwirten nützlich sein, ihnen ebenfalls die Erlangung von Kredit und namentlich
von billigen Vorschüssen erleichtern.
Man beruft sich hierbei vielfach auf die in der That musterhaft organisierte Österreichisch-UngarischeZettelbank, welche
allerdings auch das Hypothekengeschäft in ihren Betrieb hineingezogen hat. Da ist es nun aber von hohem
Interesse, zu hören, wie der Generalsekretär der genannten Bank selbst sich über diesen Punkt in seinem umfangreichen Bericht
ausgesprochen hat. »Gegenüber den bisher behandelten Geschäftszweigen, welche
dem Handel, dem Gewerbe und der Industrie sowie dem allgemeinen Verkehr zu dienen bestimmt sind, ist es ein ganz und gar
andres Gebiet, auf welchem sich die Bank in ihrem Hypothekarkreditgeschäft bewegt, sind es ganz und gar verschiedene Formen
und Grundsätze, welche bei der Kreditgewährung auf Grundbesitz und Häuser zur Anwendung kommen, und ebenso aus ganz andern
Quellen entspringende Geldmittel, mit denen die Bank diesen Geschäftszweig betreibt. Wenn die Bank im Wechseleskompte
dem Grundbesitz nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb eng gezogener Grenzen
[* 18] Dienste lei ^[Hinweis]?en kann, so
nimmt sie in ihrem Hypothekarkreditgeschäft geradezu die Stellung einer Hypothekenbank ein, die in ihren Geschäften den Notenkredit
auch nicht mit dem kleinsten Betrag in Anspruch
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