Gebrauch gemacht worden wäre. Das deutsche
Handelsgesetzbuch richtet das Verbot an den Verfrachter, während es im französischen
und belgischen
Recht gegen den
Schiffer
(Kapitän) gerichtet ist. Das Verbot greift jedoch nur insoweit Platz, als der Befrachter
die Deckladung nicht ausdrücklich gestattet hat.
Anpflanzung von Sträuchern zum
Verdecken eines häßlichen Gegenstandes im
Garten
[* 1] etc., muß dicht und
genügend hoch sein. Der
Zweck wird das ganze Jahr hindurch vermittelst
Koniferen
[* 2] oder andrer immergrüner Gehölze erreicht,
die aber durch ihre Einförmigkeit stören, deshalb mit
Laubhölzern vermischt sein sollten, namentlich
mit solchen, die das
Beschneiden vertragen und dadurch ermöglichen, daß die Deckpflanzung unten nicht kahl werde. Wenn aber die Gehölze
mit abfallendem
Laub von den immergrünen verdrängt, d. h. getötet, worden sind, dann kann man sie durch
andre ersetzen, und man wird dann immer solche wählen müssen, welche auch im
Schatten,
[* 3] bez. unter und
zwischen andern noch gedeihen, wie die
Traubenkirsche
(PrunusPadus), der Haselnußstrauch
(Corylus Avellana), Wildjasmin
(Philadelphus
coronarius),
Weißdorn
(Crataegus oxyacantha) u. a.
im Handelswesen alles,
was jemandem, welcher zum Vorteil eines andern eine Vermögensleistung
gemacht hat oder machen soll, Sicherheit für den
Ersatz des von ihm Aufgeopferten oder diesen
Ersatz selbst bietet. Ein auf
Schaffung dieser Sicherheit oder dieses
Ersatzes gerichtetes
Rechtsgeschäft heißt Deckungsgeschäft, Revalierungsgeschäft,
Revalisationsgeschäft. Nach obigem unterscheidet man Deckung als Sicherheit und Deckung als
Ersatz. In einem weitern
Sinn wird die Deckung verstanden, wenn man damit die Maßregeln meint, welche jemand allgemein ergreifen kann,
um sich vor Verlusten im Rechtsverkehr zu schützen oder solche sich selbst zu ersetzen; in diesem letztern
Sinn spricht man
von sich decken im
Börsenverkehr, bei
Realisationsgeschäften, deren
Zweck es ist, Spekulationsgeschäfte
zu decken, von Deckung in
Kost-,
Report- und Prolongationsgeschäften, ferner vom Deckungskauf und Deckungsverkauf (Deckungskauf
als Selbsthilfekauf; s.
Gareis in
Endemanns »Handbuch des
Handelsrechts«, Bd. 1, S. 619, 732 ff.).
Der
oben vorangestellte
Begriff einer Deckung im juristisch-technischen
Sinn läßt erkennen, daß die Deckung sowohl in der
Rolle der
Sicherstellung als in der der Ersatzleistung hauptsächlich in den
Fällen einer aufgetragenen oder unaufgetragenen
Geschäftsführung für einen andern
(Mandat und
negotiorum gestio) zur praktischen Verwertung kommt, im Handelsverkehr namentlich
bei
Anweisungen, insbesondere bei Bankanweisungen
(Checks) und bei gezogenen
Wechseln.
Wer einen
Wechsel oder
Check, welcher auf ihn gezogen ist, annimmt und zahlt (acceptiert und honoriert),
der kann von dem Aussteller des betreffenden
Papiers Deckung (Revalierung) beanspruchen, d. h. verlangen, daß ihm der zur
Zahlung
aufgewendete Betrag ersetzt werde. In diesem
Fall ist die
Zahlung auf
Kredit
(à découvert,
in blanco, auf Borg) geschehen und
die Deckung demnach der nachfolgende
Ersatz des anweisungsgemäß bezahlten Betrags. Dies dürfte aber der
bei weitem seltenere
Fall und die Deckung dem Bezogenen des
Wechsels oder der
Anweisung in der
Regel bereits
vor der Fälligkeit übermittelt
sein.
BeimCheck ist dies regelmäßig Voraussetzung. Die Deckung kann auch in einem Schuldverhältnis liegen, inhaltlich
dessen der Zahlende (Deckungsberechtigte)
Schuldner des auf ihn ziehenden Ausstellers der
Anweisung oder
des
Wechsels ist. Im
Wechsel wird die Art der Deckung übungsgemäß durch die sogen. Revalierungsklausel
angedeutet, welche lautet: »und stellen den Wert in Rechnung« od. dgl.;
»laut
Bericht«, d. h. so, wie durch den Avisbrief des nähern mitgeteilt wird.
In denWechseln auf fremde
Rechnung verwahrt sich der Aussteller gegen die Verpflichtung zur Deckung ausdrücklich und zwar regelmäßig durch
die
Worte »und stellen den Wert auf Rechnung des
HerrnN. N.«, nämlich eines Dritten, dessen
Name gewöhnlich mit den Anfangsbuchstaben
angedeutet wird, so z. B. in der
Kommissionstratte, welche der Aussteller
für Rechnung einesKommittenten
trassiert, und durch deren
Zahlung dieser letztere dem Zahlenden deckungspflichtig wird. Bei
Notenbanken heißt Deckung der Betrag,
welcher zum
Zweck der eventuellen augenblicklichen Einlösung der emittierten
Banknoten in Vorrat gehalten werden muß (vgl.
Deutsches Bankgesetz vom § 13 u. 17). Unter bankmäßiger Deckung wird
die Deckung verstanden, welche in der Hingabe oder
Hinterlegung von barem
Geld oder leicht zu versilbernden
Wertpapieren nach näherer Bestimmung besteht.