verschiedenen
Rassen und Individuen Unterschiede in der
Dichtigkeit der Hirnmasse vorhanden sind. Daß bei geistig hervorragenden
Personen nicht immer ein bedeutendes Hirngewicht nachgewiesen werden konnte, erklärt sich in vielen
Fällen dadurch, daß
dieselben zur Zeit ihres
Todes bereits in höherm
Alter sich befanden, wo die Hirnmasse im
Schwinden begriffen ist.
Wenn aber auch die Gesamtmasse und das Gesamtgewicht des
Gehirns nicht immer dem
Grade der
Intelligenz der betreffenden Individuen
genau entspricht, so steht doch die
Entwickelung des Vorderhirns (Vorderlappen des Großhirns), des Sitzes der höhern geistigen
Funktionen, zur geistigen Befähigung
in direkter Beziehung.
Entsprechend dem verschiedenen
Grade der geistigenEntwickelung beim
Anthropoiden, Naturmenschen und Kulturmenschen
ist auch die
Entwickelung der grauen Hirnsubstanz (Hirnrinde), die in der größern oder geringern
Ausbildung der großen Windungszüge
(Konvolutionen) und der kleinen Hirnwindungen (gyri) zum
Ausdruck kommt, eine verschiedengradige.
RudolfWagner hat an den
Gehirnen
von
Gauß und
Dirichlet zuerst nachgewiesen, daß das Gehirn
[* 2] von geistig hervorragenden Männern charakterisiert
ist durch die verwickelte
Anordnung und
Asymmetrie der
Gyri der beiden Hirnhälften.
Die vonOwen aufgestellte Behauptung, daß das menschliche in den hintern Großhirnlappen einige wesentliche Teile enthalte,
die den höhern
Affen
[* 3] stets und vollkommen mangelten, hat sich nicht bestätigt; auch ist das Vorkommen der
Affenspalte (durch Nichtentwickelung der innern obern Scheitelwindung bedingte Vertiefung der Hinterhauptsspalte, die
man für ein Charakteristikum des Affenhirns gehalten hat) sehr unbeständig. Die Oberfläche des
Gehirns der
Anthropoiden
stellt vielmehr nach
Huxley eine Art von Umrißzeichnung des menschlichen dar, nur durch untergeordnete Merkmale von demjenigen
des
Menschen sich unterscheidend.
Der Menschencharakter des
Gehirns beruht nach J.
^[Johannes]
Ranke auf dem Übergewicht des nicht automatisch
wirkenden Teiles der Großhirnhemisphären über die automatisch wirkenden Gehirnabschnitte. Übrigens gibt es auch gewisse
Menschenrassen
[* 4]
(Weddas und
Tamilen auf
Ceylon,
[* 5] Kurumbas der Nilgerries), die einen so kleinen
Schädel und ein so geringes Hirnvolumen
(Nanokephalie) aufweisen, daß die Maximalgrenze des Anthropoidenhirns und die Minimalgrenze der
Hirnentwickelung bei diesen Völkern sich sehr nahekommen.
BeimMenschen hat das Gehirn des
Mannes vor demjenigen des
Weibes sowohl das größere durchschnittliche
Gewicht (s.
oben) als auch
die bedeutendere
Entwickelung der Hirnwindungen voraus.
Schon gleich nach der
Geburt lassen sich erhebliche Unterschiede
in der
Entwickelung der die Sylviussche
Spalte umgebenden Windungszüge bei beiden Geschlechtern nachweisen. Die zwischen männlichem
und weiblichem Gehirn bestehenden Unterschiede sind aber beim Gehirn der Naturvölker weniger stark ausgeprägt
als beim Gehirn der Kulturvölker.
Während beim Gehirn von
Assen und unkultivierten Völkern
(Neger- und Hottentotgehirne) die Interparietalfurche (die großen
Scheitelwindungen voneinander trennende Vertiefung) mit der Sagittalebene (von vorn nach hinten durch den
Körper gelegte
Vertikalebene) einen nach vorn offen stehenden spitzen
Winkel
[* 6] bildet, verfolgt nach
Rüdinger die Interparietalfurche beim
Europäer einen mehr der
Richtung der Sagittalebene sich annähernden Verlauf. Bei geistig hervorragenden Männern (J. v.
Liebig u. a.) soll das Wachstum und die gesteigerte
Entwickelung mitunter sogar zur
Folge haben, daß die
Interparietalfurche mit der Sagittalebene einen nach hinten offen stehenden spitzen
Winkel bildet.
»Outlines of geology« (2. Aufl. 1888) u. a.
Auch als Übersetzer machte er sich bekannt mit »Songs and lyrics by H.
Heine and other german poets«
(1887).
In der That bildet der
Schutz gegen solche Vorkommnisse den wesentlichen Teil des
Irrenrechts inEngland,
den
Niederlanden und einzelnen
StaatenNordamerikas; leider widerstreitet die
Mehrzahl dieser Bestimmungen einer der Hauptaufgaben
eines idealen
Irrenrechts, nämlich der Verpflichtung des
Staates, resp. der von ihm mit dieser Leistung beauftragten kommunalen
Verbände, einerseits sofort bei
Eintritt der Gemeingefährlichkeit eines Irren für den
Schutz des
Publikums vor ihm zu sorgen,
anderseits jeden heilbaren Irren schnell, schonend und zweckmäßig in ausreichende ärztliche Behandlung zu bringen.
3) die Verpflichtung der Lokalbehörde, resp. der
Angehörigen eines Kranken zur
Anzeige eines jeden
Falles geistiger Erkrankung
an die zuständige Aufsichtsbehörde;
4) die
Garantien dafür, daß Geistesgesunde nicht in Anstalten untergebracht werden;
6) Schutzmaßregeln gegen die Vererbung von Geisteskrankheiten und eine dem entsprechende Änderung des Eherechts;
7) gesetzliche Bestimmungen über die privat- und strafrechtliche Stellung derjenigen Kranken, die nicht ganz zurechnungsfähig
sind und nicht unbeschränkt disponieren dürfen, ohne doch geradezu geisteskrank zu sein (Schwachsinnige,
Epileptiker, Alkoholisten etc.), oder ohne es permanent zu sein;
8) Maßregeln gegen die heutzutage noch in unglaublich zahlreichen Fällen vorkommende Verurteilung wegen Strafthaten, die
von Geisteskranken begangen worden sind;
9) Bestimmungen über die Internierung geisteskrank gewordener Verbrecher und verbrecherischer Geisteskranker in besondern,
mit Straf- und Irrenanstalten in keiner Weise zusammenhängenden Anstalten.
Zu 1). Viele europäische Staaten erfüllen diese Pflicht, jedoch kein einziger deutscher Staat. In Preußen speziell wird eine
Verpflichtung zur öffentlichen Fürsorge für Irre überhaupt nicht anerkannt; hier beruht das öffentliche Irrenwesen nur
auf § 31 des Gesetzes vom (Unterstützungswohnsitz), wonach die Landarmenverbände befugt sind,
für Bewahrung und Pflege hilfsbedürftiger Geisteskranker Anstalten einzurichten. Diese Verbände haben von dieser Befugnis
nur sehr wenig Gebrauch gemacht; gleichwohl hat der preußische Staat über diese Erteilung einer Befugnis hinaus nichts gethan.
Zu 2). Das Interesse der öffentlichen Ordnung wie das eines geistig erkrankten Menschen erfordert gleich
unbedingt die schleunige Überführung in sachverständige Behandlung. Sind die Irrenanstalten zweckmäßig eingerichtet,
so sind sie natürlich die einzigen Orte, in die ein Kranker gehört. Leider sind viele Anstalten nicht zweckmäßig eingerichtet.
Ihre schlimmsten Fehler: Überfüllung, unterschiedslose Anhäufung heilbarer Kranker unter gänzlich verblödeten, sicher
Unheilbaren, zu sparsame Verpflegung, unzureichende Schulung des Wartepersonals, unzureichende spezialistische
Vorbildung und zu geringe Anzahl der behandelnden Ärzte, Überbürdung der dirigierenden Ärzte mit ökonomischen und Büreaugeschäften,
büreaukratische Organisation des ärztlichen Dienstes, berechtigen nur zu oft die Unzufriedenheit der Kranken und ihrer Angehörigen
und den Zweifel, ob ein Anstaltsaufenthalt für einen geistig Erkrankten unter allen Umständen von Vorteil
ist. Jedenfalls werden diese Übelstände von den Irrenärzten selbst am lebhaftesten empfunden und beklagt.
Zu 3) und 4). Die Sorge für die öffentliche Ruhe und für die Heilung frisch erkrankter Irrer steht höher als die Rücksicht
auf die an sich sehr geringe Gefahr, daß ein Nichtgeisteskranker infolge eines schnellen Verfahrens, lügenhafter,
nicht genügend verifizierter Aussagen in eine Irrenanstalt gebracht werden könnte. Fälle von längerer Zurückhaltung geistig
Gesunder in Anstalten sind in Preußen in den letzten 40 Jahren nicht vorgekommen. Das schließt freilich nicht aus, daß Klagen
über ungerechtfertigte Zurückhaltung in Anstalten ins Publikum gelangten.
Prüft man diese Fälle genauer, so handelt es sich jedesmal entweder um an Paranöa Erkrankte, die ungeheilt
entlassen wurden, und denen ihr Anstaltsaufenthalt als Glied
[* 17] in der Kette der erlittenen Verfolgungen erscheint, oder um Fälle
von periodischer Geistesstörung, bei denen in freien Intervallen keine Krankheitseinsicht besteht, dagegen eine oft sehr entwickelte
Rhetorik und
Darstellungsgabe, oder drittens um Trunk- und Morphiumsüchtige, die nach längerer
Entziehung ihres Genußmittels gesund erscheinen können, oder schließlich um Fälle aus dem sehr umfangreichen Grenzgebiet
der Geistesstörungen, d. h. um Schwachsinnige, Pseudogenies, verkommene und verbrecherische
Naturen, erfolglose Entdecker, Erfinder, Propheten, kurz um Individuen, deren Leben ein fortwährendes Hin- und Herpendeln zwischen
noch normaler Erregtheit und beginnender Geistesstörung ist.
Hier ist es sehr wohl möglich, daß verschiedene Beobachter, denen nicht genügend Zeit zur Disposition steht, zwei ganz
verschiedene Phasen im Geistesleben eines zu Begutachtenden vor Augen hatten, die Verschiedenheit des Beobachtungsmaterials
erklärt natürlich die Verschiedenheit der Schlußfolgerungen. Es ist somit nicht angezeigt, aus Furchtvor der Internierung Gesunder die Gewährung der Aufnahme in eine Anstalt abhängig zu machen von einem verwickelten Instanzengang
durch administrative und richterliche Behörden hindurch und von deren Überzeugung von einer vorliegenden Geistesstörung,
wie das in Holland geschieht, und ebensowenig ist es wahrscheinlich, daß ein Geschwornengericht, dessen Verdikt für Geisteskrankheit
(wie in einzelnen nordamerikanischen Staaten) Bedingung für die Aufnahme in die Anstalt ist, ein besseres
Urteil haben sollte als der Sachverständige. Die grundlosen Klagen über die Internierung Gesunder in den Anstalten haben zu
dem Verlangen geführt, den Juristen allein für kompetent gelten zu lassen in der Frage, ob jemand geisteskrank ist
oder nicht.
Die unter Nr. 5 bis 9 angeführten Forderungen sind heute allgemein anerkannt und bedürfen keiner nähern Begründung.
Vgl.
Reuß,
[* 18] Der Rechtsschutz der Geisteskranken (Leipz. 1888);