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Auswanderung und Zunahme der Einwanderung;
absolute und relative Abnahme der landwirtschaftlichen Bevölkerung;
Verteuerung der Handarbeit und Vermehrung der die Arbeit von bloss einer einzelnen Familie erfordernden landwirtschaftlichen Betriebe;
Dezentralisation der Industrie, begünstigt durch die Möglichkeit der Fernübertragung von elektrischer Kraft;
Aufschwung und Vermehrung der beruflichen Vereinigungen, die jetzt auch in den Kreisen von öffentlichen Beamten und von konkurrierenden Fabrikanten sich bilden;
Zunahme der Streikbewegung;
wachsende Lust zur Reglementation der Arbeit;
Entwicklung des Sparkassen- und freiwilligen Versicherungswesens.
Was den letztgenannten Punkt anbetrifft, so hat die Zählung von 1903 ergeben, dass in der Schweiz 435000 Personen, d. h. 13% der Gesamtbevölkerung, einer Krankenkasse angehören. Mieses Verhältnis übertrifft noch dasjenige der Länder, in denen das freie Versicherungswesen am meisten ausgebildet erscheint.
[Jules Repond.]
H. VERTEILUNG DES GRUNDEIGENTUMS. (Allmenden u. s. w.).
Wenn im Nachstehenden über die Benutzungsweise des Grundeigentums gesprochen wird, so soll dabei nur die landwirtschaftliche Benutzung ins Auge gefasst werden. Der Abbau von nutzbaren Mineralien (Granit, Schiefer, Kalk und Zement, Marmor, Sand), ferner die Gewinnung von Asphalt, Kochsalz und fossilen Brennstoffen, wie Anthrazit, Steinkohlen, Braunkohlen, Schieferkohlen und Torf wird im Abschnitt über den «Bergbau» behandelt werden.
Die Betriebsweise der schweizerischen Landwirtschaft selbst wird bedingt durch Klima, Lage und Boden, sowie durch die Eigentumsverhältnisse. Leider fehlt uns eine zuverlässige landwirtschaftliche Statistik; eine solche kann sich nur auf die Parzellarvermessung (Katastervermessung) stützen. Von den 25 Kantonen der Schweiz aber haben nur Genf, Waadt, Neuenburg, Freiburg, Basel Stadt, Solothurn und Schaffhausen die Katastervermessung durchgeführt. In Durchführung begriffen ist sie in den Kantonen Bern, Basel Land und Aargau. Nur in einzelnen Gemeinden oder noch gar nicht in Angriff genommen ist die Katastervermessung in den Kantonen Tessin, Wallis, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Graubünden, Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Glarus, Zug, Appenzell A. R. und Appenzell I. R.
Von der Gesamtfläche des Landes (41324 km2) sind 75% produktiv und 25% unproduktiv, d. h. Gletscher, Seen, fliessende Gewässer, Städte, Dörfer und Gebäude, Schienen- und Strassenwege, Felsen und Schutthalden. Das Waldareal mit 878500 ha nimmt rund 20% der Gesamtfläche oder etwa 28% der produktiven Fläche ein. Doch schwankt das Verhältnis stark in den einzelnen Kantonen. Von den Städtekantonen weist Genf nur 9,30%, Basel Stadt 11,03% der Gesamtfläche an Waldboden auf. Aber auch agrikole Kantone zeigen ein ungünstiges Verhältnis; so besitzt Uri nur 10,21%, Wallis 14,68%, Glarus 15,37% Waldfläche. Ueber 30% der Gesamtfläche wird durch den Wald beansprucht in den Kantonen Aargau (31,75%), Basel Land (33,92%), Solothurn (36,45%) und Schaffhausen (40,33%). Dabei ist nicht zu übersehen, dass beispielsweise die Kantone Uri 55%, Graubünden 46%, Wallis 54% und Glarus 35% unproduktive Flächen aufweisen.
Nach Abzug des landwirtschaftlich unproduktiven Bodens, sowie der gesamten Waldfläche verbleiben etwa 21000 km2 landwirtschaftlich benutzter Boden. Hievon beansprucht die Hauptbetriebsrichtung, die Viehzucht, rund ¾ der Fläche; die übrige Kulturfläche wird dem Getreidebau, Kartoffelbau, Rübenbau, der Produktion von Handelsfrüchten und dem Weinbau gewidmet.
Es leben etwa 40% der Bevölkerung von der Urproduktion, die ausserdem einem Grossteil der Gesamtbevölkerung den Bedarf an einigen der unentbehrlichsten Lebensmittel und Rohstoffen liefert. Da die Landwirtschaft im Gegensatz zu der ihre Rohstoffe fast ganz aus dem Auslande beziehenden Industrie ihren vollen Ertrag dem eigenen Boden und der Arbeitskraft des Volkes verdankt, kann mit der landwirtschaftlichen Produktion auch nur der Wertzuwachs verglichen werden, den die Industrie auf ihren meist ausländischen Rohstoffen durch Umformung und Veredelung bewirkt, und dann reicht nach dem Urteil der kompetentesten Volkswirtschafter die Gesamtsumme der industriellen Produktion kaum an diejenige der Landwirtschaft heran.
Der landwirtschaftliche Grundbesitz im schweizerischen Flachland liegt, abgesehen vom Walde, meist in den Händen von Privaten; im Gebirge dagegen sind die ausgedehnten Weideflächen vorherrschend Eigentum von öffentlichen Korporationen. Doch fehlen hierüber genaue statistische Angaben. Nur von den Waldungen wissen wir, dass etwa 4,3% dem Staat (den Kantonen), 66,7% den Gemeinden und Korporationen und etwa 29% den Privaten angehören. Sicher wissen wir auch, dass die Verteilung des landwirtschaftlich benutzten Bodens in den ebenen Kantonen viel grössere Fortschritte gemacht hat als die Waldverteilung, die nur in wenigen Kantonen (z. B. Luzern) grössere Ausdehnung angenommen hat.
Verteilung von Privatgütern an Günstlinge oder verdiente Krieger fand in unserm Lande schon vor Ende der Römerzeit statt. Doch war zur Alemannenzeit die Zersetzung des durch die Völkerstämme eroberten Grundes und Bodens noch nicht weit gediehen. Man huldigte noch dem Prinzip der Markgenossenschaft, und es haben sich die Grundzüge der Agrarverfassung während vieler Jahrhunderte, wenn auch unter vielfach wechselnden Formen, bis auf den heutigen Tag zu erhalten gewusst.
Eine grössere oder kleinere Anzahl umsäumter Hofstätten bildete das Dorf, das wiederum nach aussen durch einen eigenen Zaun abgeschlossen wurde. Im Innern des Dorfes befanden sich ausser einem gemeinschaftlichen offenen Tummelplatz für das Vieh auch die öffentlichen Brunnen. Ausserhalb des Dorfzaunes lag das Ackerland, nach dem Prinzip der Dreifelder-Wirtschaft eingeteilt und bewirtschaftet. Zwischen den einzelnen Zelgen waren auch «Gewanne» ausgeschieden, die jeweilen in Losen den Haushofstätten zugeteilt wurden. Zwischen diesen Gewannen und dem Ackerland breiteten sich auf den dem Graswuchs günstigen Böden die Wiesen aus.
Das Ganze wurde abgegrenzt und geschirmt durch einen äussern Zaun. Erst ausserhalb dieses Zaunes kamen endlich die gemeinsamen Weiden, Alpen und Wälder, auch summarisch «Allmend» genannt. An dieser Allmend besass jeder einzelne Bürger das Nutzungsrecht an Weide, Moorland, Pflanzland und Wald. Während die mit Flurzwang verbundene Dreifelderwirtschaft, sowie die eingezäunten Hofstätten und Gewanne fast überall verschwunden sind, finden wir auch im heutigen schweizerischen Flachlande «Allmenden», d. h. Allgemeinbesitz an Grund und Boden noch recht häufig verbreitet. Doch erstrecken sich die Nutzungsrechte meistens nicht auf alle Ansässigen, sondern beschränken sich auf eine abgeschlossene Gesellschaftsklasse (Korporation, Genossenschaft, Burgergemeinde etc. genannt).
Noch grössere Stabilität der ursprünglichen Agrarverfassung aber finden wir in der schweizerischen Alpwirtschaft. Die alten Markgenossenschaften haben sich hier lebensfähig und lebenskräftig erhalten, so in prägnanter Weise in den Kantonen Uri, Schwyz und Appenzell I. R. Die Ortsgemeinde-Verbände sind hier ohne irgend welche Bedeutung auf die Nutzungsberechtigung des Allgemeingutes geblieben, indem die sogenannten «Korporationen» die wichtigste, die sogenannten «politischen» Gemeinden dagegen nur eine recht untergeordnete Rolle spielen.
Die Korporationen haben vielfach einen vorherrschend öffentlichen Charakter: die Angehörigen besitzen das Landrecht und, damit zusammenhängend, auch das Genossenschaftsrecht, wie z. B. bei der «Ober-» und «Unterallmend» (Schwyz), bei der Korporation "Uri" und «Ursernthal», bei den sogenannten «Tagwen» (Glarus), «Uertenen» (Unterwalden),
«Bäuerten» (Bern) etc. Andere Korporationen weisen einen mehr privatrechtlichen Charakter auf, und zwar besonders da, wo die frühern grundherrlichen Gemeinden nicht auf öffentliche Verbände übergegangen sind: «Fesselalpen» in Glarus, «Gemein-» oder «Kapitalisten-Alpen» in Ob- und Nidwalden. Dazu finden wir in unsern Bergen auch Alpen mit ausschliesslich privatwirtschaftlichem Charakter.
Der Betrieb aller dieser öffentlichen oder privaten Alpen kann nun wiederum ein genossenschaftlicher oder Einzelbetrieb sein. Beim Einzelbetrieb hat jeder Wirtschafter seine eigene Hütte. Der Besitzer oder sein Personal pflegt das eigene Vieh, jeder «buttert» und «käset» ¶
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selbst auf eigene Rechnung. In Appenzell I. R. finden wir einzelne Alpen mit 20-30 separaten Betrieben und entsprechender Gebäudezahl. Auf einer der grössten schweizerischen Alp, dem Urnerboden, mit einer Ertragsfähigkeit von etwa 1400 Kühen während 100 Tagen, finden wir rund 300 einstöckige Hütten mit Einzelwirtschaft. Beim genossenschaftlichen Betrieb, der sich aus naheliegenden Gründen ökonomischer erweist, wird die Besorgung des Viehes gewöhnlich Angestellten überlassen.
Die Erträgnisse der Wirtschaft werden nach Anzahl des aufgetriebenen Viehes, gestützt auf Probemelken u. s. w., verteilt. Der genossenschaftliche Betrieb erstreckt sich aber häufig nur auf Alpung und Aufzucht von Jungvieh. Es sind die Alpen meistens «gestuhlt» oder «gerandet», d. h. auf ihren Ertrag geschätzt, und es darf nicht mehr Vieh auf die Alp getrieben werden als diese nach der Schatzung ernähren kann. Diese Schatzung oder Regulierung der Alpnutzung geschieht nach «Stössen» oder «Kuhesset», auch «Kuhrecht» oder «Stossrecht» genannt.
Man versteht darunter eine Ertragseinheit, berechnet nach dem Bedarf einer Kuh während einer bestimmt abgemessenen Alpzeit. Die einzelnen Viehgattungen werden bei der Feststellung des Besatzes, entsprechend ihrem Nahrungsbedarf, auf diese Einheit reduziert. Allerdings ist diese Reduktion nicht überall die ganz gleiche. Die Schweizerische Alpstatistik hat z. B. folgende Ansätze festgestellt: 1 Kuh = 1 Stoss, ein Kalb = ¼ Stoss, 1 Ziege = 1/5 Stoss, 1 Schaf= 1/5 Stoss, 1 Pferd von 5 Jahren = 3 Stösse, 1 Pferd von 2 Jahren = 2 Stösse, 1 Pferd von 1 Jahr = 1 Stoss. Die Gesamtzahl der auf den schweizerischen Alpen festgestellten Stösse beträgt etwa 850000.
Das Recht zum Auftrieb richtet sich nun bei den öffentlichen Alpen meistens nach dem Grundsatz, es dürfe nur das von den einzelnen Genossen gewinterte Vieh auf der Gemeindealp gesömmert werden. Diese Bestimmung geht wohl von der Annahme aus, dass die Alp ursprünglich zu dem Grundbesitz im Thal gehört hat. Fremdes Vieh wird nur ausnahmsweise zugelassen. So fällt dem Grossbauer, der viel Vieh besitzt, das er selbst wintern kann, auch ein entsprechend grösserer Alpnutzen zu, während der gewöhnlich unbemittelte Nicht-Viehbesitzer leer ausgeht.
Damit zusammenhängend erreichen die Güterpreise im Thal oft eine dem Fernerstehenden unerklärliche Höhe. Etwelchen Ausgleich suchte man zu schaffen durch die sog. «Auflage». Jeder Genossenschafter, der Vieh auftreibt, hat einen Beitrag, der nach der Anzahl der Stösse berechnet wird, an die gemeinsame Kasse zu bezahlen. Immerhin bleibt diese Auflage noch fast überall wesentlich hinter dem wirklichen Wert der Alpnutzung zurück. Einzelne Korporationen haben diese Auflage progressiv festgestellt. Beispielsweise werden für die ersten 10 Stösse je 10 Franken, für die weitern 10 Stösse je 15 Fr. u. s. w. bezahlt. Die Erfahrung zeigt, dass die Bezahlung dieser Progresssteuer nicht überall gewissenhaft erfolgt, was natürlich die Unzufriedenheit der ärmere Genossen nicht mindert.
Demokratischer ist die Nutzung im Walde gestaltet. Jeder Genosse kann hier seinen Anteil verlangen. Früher erfolgte die Nutzungsanweisung gewöhnlich auf dem Stocke, d. h. es wurden Teile von annähernd gleichem Werte im Walde gebildet, nummeriert und dann verlost. Jeder Genosse hatte das Recht, sein Los Holz selbst zu fällen und abzuführen. Diese rohe und jede sorgfältige Waldwirtschaft im Gebirge hindernde Nutzungsform ist in den meisten Kantonen aufgehoben. Doch haben vielerorts noch die Besitzer von Alpgebäuden das Recht zum freien Bezug des zum Hüttenunterhalt und zum wirtschaftlichen Betriebe notwendigen Holzes.
Eine weitere Nutzung, die auch der ärmern Bevölkerung zu Gute kommt, ist die Ziegenweide. Die Ziegen werden in früher Morgenstunde versammelt und von den Geissbuben zur Weide geführt. Während sich der Weidgang im Frühjahr nach der ersten Schneeschmelze vorwiegend auf die Thalböden beschränkt, zieht er sich im Laufe des Sommers immer höher in's Gebirge, hinauf in die Waldungen über die obere Waldgrenze hinaus, um dann gegen Herbst sich allmählich wieder in's Thal hinab zu ziehen. Würde dieses Recht des Ziegenauftriebes nur auf die ärmern Klassen beschränkt, so verschwänden auch zum grössten Teil die mit dem Geissauftrieb verbundenen Uebelstände, mit denen besonders die Waldwirtschaft zu kämpfen hat.
An den jähen Hängen zwischen 1600 und 2400 Meter, selbst noch höher, wird Wildheu gesammelt. Der Ertrag der so schwer zugänglichen Wildheupartien ist selbst da, wo die Alpen im Besitz von Privaten liegen, Gemeingut und als solches gewöhnlich den Unbemittelten zur Ernte überlassen. Häufig entsteht Streit wegen der Abgrenzung, weshalb da und dort die Wildheuflächen in Lose geteilt und durch Verlosung zur Nutzung übergeben werden. Es kommt auch vor, dass die Wildheunutzung verpachtet wird.
Anderwärts ist der Nutzungstag angesetzt: wer an diesem Tag zuerst auf der «Planke» ankommt, nimmt Besitz von derselben oder teilt sich mit den übrigen Anwesenden, durch Zuweisen oder Loskaufen, im Besitze. Die Besitzergreifung der Wildheupartien erfolgt nicht immer in friedlichster Weise; doch haben sich Sitte und Gebräuche derart eingelebt, das Tätlichkeiten selten geworden sind. In Lungern (Obwalden) ist z. B. die Bestimmung aufgestellt worden, dass am festgesetzten Tage niemand mit der Wildheu-Nutzung beginnen dürfe, «bevor die Sonne an den Grat (obersten Bergkamm) scheint». Das Wildheu wird von dem, der es gesammelt, in eine der obersten Hütten getragen, oder an «Tristen» (Heuschober) gebracht und im Winter zu Thal geschlittelt.
Im allgemeinen ist die Nutzungsberechtigung und Nutzungsweise im schweizerischen Alpengebiet noch keineswegs vollständig abgeklärt. Streitigkeiten hierüber wurden schon früher mit grosser Erbitterung geführt und sind auch heute noch recht häufig.
Bibliographie. Krämer, Ad. Die Landwirtschaft im schweizer. Flachlande. Frauenfeld 1897. - Miaskowski, Aug. v. Die Verfassung der Land-, Alpen- und Forstwirtschaft der deutschen Schweiz in ihrer geschichtlichen Entwicklung. Basel 1878. - Miaskowski, Aug. v. Die schweizerische Allmend in ihrer geschichtl. Entwicklung vom 13. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Leipzig 1879. - Geering, Traugott, und Rud. Hotz. Wirtschaftskunde der Schweiz. 2. Aufl. Zürich 1903. - Stebler, F. G. Alp- und Weidewirtschaft; ein Handbuch für Viehzüchter und Alpwirte. Berlin 1903. - Felber, Theod. Die Allmenden des alten Landes Schwyz und Soziale Gegensätze im schweizerischen Alpgebiet (beide im Jahresbericht der geograph.-ethnograph. Gesellschaft in Zürich. 1900/01, 1905/06). - Art. Suisse (Kapitel: Régime de la propriété) im Nouveau Dictionnaire de géogr. universelle von Vivien de Saint-Martin. Band VI. Paris 1894.
[Prof. Th. Felber.]
Im nachfolgenden seien über die Kantone Graubünden, Waadt und Wallis noch einige Einzelheiten nachgetragen:
Im Kanton Graubünden, dessen Gesamtfläche 7132,80 km2 misst, beträgt das unproduktive Areal 2898,57 km2 oder 40,6% des Gesamtareals. Von den 4234,23 km2 produktiven Areals entfallen 1303,65 auf den Wald, 3,59 auf Rebland und 2926,99 auf übriges land- und alpwirtschaftlich benütztes Land. Der kultivierte Boden befindet sich zum weitaus grössten Teil im Besitz von Privaten; der Kanton ist Besitzer einzelner grosser Güter, die zu der Korrektions- oder Zwangsarbeitsanstalt Realta, zur Irrenheilanstalt Waldhaus bei Chur und zur landwirtschaftlichen Schule Plantahof gehören.
Einzelne kleinere Güter sind auch im Besitz von Gemeinden und Korporationen. Der Wald ist grösstenteils Eigentum der Gemeinden und zwar speziell der bürgerlichen Fraktionen derselben, zum kleinern Teil auch von andern Korporationen und Privaten. In der Landschaft Davos, wo vor Jahrhunderten schon sämtliche Gemeindegüter unter die einzelnen Ansiedelungen und von diesen wieder unter die Bürger verteilt wurden, gehört er fast ausschliesslich Privaten. Wie mit dem Wald, so verhält es sich auch mit dem Weidegebiet. Die Verwaltung der Gemeindegüter (Wald und Weide) steht jedoch auch da, wo dieselben Eigentum der bürgerlichen Fraktionen sind, der politischen Gemeinde zu, immerhin muss bei der Benutzung der Gemeindebürger vor dem Niedergelassenen berücksichtigt werden, mit der Ausnahme jedoch, dass Vieh, welches mit in der Gemeinde gewachsenem Heu gewintert worden ist, ein Vorrecht für die Benutzung der Weide hat vor Vieh, ¶