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Ingenieuren erster Klasse, einem Hilfsingenieur. 3 Zeichnern, einem Registrator-Rechnungsführer und einem Kanzlisten erster Klasse. Dem hydrometrischen Bureau gehören an der Chef, zwei Ingenieure erster und fünf Ingenieure zweiter Klasse, fünf Zeichner und drei Kanzlisten.
Tabelle über die von der Eidgenossenschaft bis den Kantonen zugesicherten und verabfolgten, sowie über die auf diesen Zeitpunkt noch auszubezahlenden Beiträge für Flusskorrektionen, Seeregulierungen, Wildbachverbauungen und Entsumpfungen.
B. Kantonsweise Verteilung.
Kantone | Bereits ausbezahlte Beiträge Fr. | Noch auszubezahlende Beiträge Fr. | Gesamtbetrag Fr. |
---|---|---|---|
Zürich | 4282338 | 510530 | 4792868 |
Bern | 12102256 | 1590467 | 13692723 |
Luzern | 1449659 | 1050533 | 2500192 |
Uri | 571632 | 60618 | 632250 |
Schwyz | 525158 | 287165 | 812323 |
Obwalden | 1103271 | 188400 | 1291671 |
Nidwalden | 433726 | 99730 | 533456 |
Glarus | 1090142 | 86885 | 1177027 |
Zug | 470066 | 19760 | 489826 |
Freiburg | 376580 | 247672 | 624252 |
Solothurn | 87820 | 396886 | 484706 |
Basel Stadt | 405710 | 91360 | 497070 |
Basel Land | 78639 | 37447 | 116086 |
Schaffhausen | 458919 | 128358 | 587277 |
Appenzell A. R. | 189888 | - | 189888 |
Appenzell I. R. | 74293 | 117050 | 191343 |
St. Gallen | 17403979 | 1130133 | 18534103 |
Graubünden | 3950642 | 1688936 | 5639578 |
Aargau | 869310 | 6885 | 876195 |
Thurgau | 1887577 | 425380 | 2312957 |
Tessin | 3899032 | 1452542 | 5351574 |
Waadt | 5250705 | 1101624 | 6352329 |
Wallis | 5413504 | 448898 | 5862402 |
Neuenburg | 971511 | 548316 | 1519827 |
Genf | 926884 | 117600 | 1014484 |
Gesamtbetrag: | 64273232 | 11833175 | 76106407 |
Erläuterungen zu den beigegebenen Tabellen. I. Strassen- und Brückenbauten. Die Subventionierung von Strassen, deren Bau für den Bund wichtig und aus unwiderlegbaren strategischen Rücksichten begründet worden war, geschah jeweilen durch die Bundesversammlung auf Grund des Artikels 23 der Bundesverfassung vom Jahr 1874, welcher dem Bund das Recht einräumt, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles derselben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen.
Gemäss Artikel 37 der Bundesverfassung vom Jahr 1874 übt der Bund die Oberaufsicht über die Strassen und Brücken, an deren Erstellung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.
In den Subventionsbeschlüssen sind diese Strassen einigen Bedingungen unterworfen betreffend Strassenbreite und Steigungsverhältnisse; im fernem haben die interessierten Kantone für den spätern Unterhalt selbst aufzukommen und dafür besorgt zu sein, dass die Strassen vom 15. Juni bis 15. September für den Postdienst offen sind.
II. Flusskorrektionen, Wildbachverbauungen, Seeregulierungen, Entsumpfungen etc. Durch Artikel 21 der Bundesverfassung vom Jahr 1848 wurde dem Bunde das Recht eingeräumt, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles derselben auf Kosten des Bundes öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen. Auf Grund dieses Artikels wurden durch besondere Bundesbeschlüsse im Anfang der 60er Jahre an die Korrektionen des Rheines (auf Gebiet der Kantone Graubünden und St. Gallen), der Rhone (auf Gebiet der Kantone Wallis und Waadt) und der Juragewässerkorrektion Bundessubventionen bewilligt. Aber erst das denkwürdige Hochwasser vom Jahr 1868 gab den Anstoss zu einem systematischen Vorgehen des Bundes bezüglich solcher Ameliorationsarbeiten. Es konnte sich, angesichts der Verwüstungen, die sich vom Hochgebirge bis in die Niederungen ausdehnten, nicht nur um eine einmalige Hilfe oder um ein auf einen bestimmten Zeitpunkt abzuschliessendes Werk handeln, sondern um systematische, allgemeine Verbesserung der Zustände an den Gewässern zu Berg und Thal, zur möglichsten Verhinderung der Wiederkehr von Verheerungen, wie sie obgenanntes Hochwasser verursacht hatte.
Demgemäss entstanden in der Folge: a) Der Bundesbeschluss vom welcher ohne Beschränkung die Korrektion und Verbauung der Wildwasser und die Aufforstung ihrer Quellgebiete als vom Bunde zu unterstützende Werke erklärte und die nötigen Bestimmungen über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen bezüglich solcher vom Bunde subventionierten Arbeiten aufstellte. - b) Der Artikel 24 der Bundesverfassung vom Jahre 1874, der im zweiten Alinea im Grunde alles das enthält, was in der Verfassung vom Jahr 1848 (Art. 21), in den besonderen Subventionsbeschlüssen und in dem oben erwähnten allgemeinen Beschluss vom stipuliert war und welcher ferner in seinem ersten Alinea dem Bund das Recht verleiht, die Oberaufsicht über die Wasserbaupolizei auszuüben. - c) Das Bundesgesetz vom betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, welches den vorhin erwähnten Verfassungsartikel weiter ausführt und jenen Bundesbeschluss vom ersetzt.
Die hauptsächlichsten Abschnitte dieses Gesetzes, welches heute noch unverändert in Kraft steht, sind folgende:
«III. Bundesbeiträge. Art. 9. Der Bund beteiligt sich an den im vorliegenden Gesetze vorgesehenen Bauwerken durch Beiträge aus der Bundeskasse.
Unterstützungsbegehren müssen stets durch die Kantonsregierung dem Bundesrat, mit den nötigen Angaben über die Beschaffenheit und Wichtigkeit, sowie über die Kosten der auszuführenden Arbeiten versehen, eingereicht werden.
Die vom Bunde zu leistenden Beiträge sollen in der Regel 40% der wirklichen Kosten nicht überschreiten. Ausnahmsweise können dieselben, wo die Kräfte der Kantone nicht ausreichen und ein namhaftes öffentliches Interesse an dem Zustandekommen eines Werkes in Frage liegt, bis auf die Hälfte der Kostensumme erhöht werden.
Art. 10. Der Bundesrat setzt alljährlich die Beiträge an die Kantone nach Massgabe der im eidgenössischen Budget bewilligten Summen fest.
Ueber Beiträge, welche für ein und dasselbe Werk die Summe von 50000 Franken überschreiten, entscheidet die Bundesversammlung durch besondere Beschlüsse.
Wenn die wirklichen Auslagen den Kostenvoranschlag überschreiten, so ist für die Berechnung des Bundesbeitrages in der Regel und soweit die Ueberschreitung nicht unzweifelhaft durch unvorherzusehende ausserordentliche Ereignisse oder notwendig gewordene Mehrarbeiten gerechtfertigt werden kann, der mit den Ausführungsplänen eingereichte definitive Voranschlag massgebend.
Art. 11. Wenn infolge von Naturereignissen und ungeachtet sorgsamen Unterhaltes Werke von grösserer Bedeutung zerstört werden, so leistet der Bund an deren Wiederherstellung angemessene Beiträge.
Unter dem gleichen Vorbehalte können bei solchen Werken, an deren Wiederherstellung andere Kantone wesentlich mitinteressiert sind, auch diese zu verhältnismässigen Beiträgen durch den Bundesrat angehalten werden.
Art. 12. Gegen Beschlüsse des Bundesrates findet Rekurs an die Bundesversammlung, soweit aber dieselben die Verlegung der Kosten an die beteiligten Kantone betreffen, an das Bundesgericht statt."
Dieses Bundesgesetz ist durch eine bundesrätliche Vollziehungsverordnung vom vervollständigt worden.
Die vom Bund bis Ende 1905 subventionierten Korrektionen, Verbauungen etc. lassen sich in folgende 5 Kategorien einteilen: a) Diejenige der grössern Gewässerkorrektionen, welche als einheitliche Unternehmungen ¶
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zur Ausführung gelangen. (Hierüber ist im Jahr 1883 erschienen: von Salis, Das schweizerische Wasserbauwesen). b) Diejenige der Seeregulierungen. c) Die Verbauungen der Wildbäche, die in bedeutender Zahl vertreten sind und den Zweck haben, den Bodenbewegungen und der daherigen Geschiebebildung zu begegnen. 2 Bände einer Abhandlung (von Salis: Die Wildbachverbauung in der Schweiz) über einige der ausgeführten Werke sind in den Jahren 1890 und 1891 erschienen. d) Die besonders am obern Laufe der Gewässer vorkommenden lokalen Schutzbauten, welche, indem sie planmässig als Teile eines ausgedehnten Korrektionswerkes erstellt werden, sich nach und nach zur vollständigen Ausführung desselben aneinander reihen. e) Die Anlegung von Entsumpfungs- und Entwässerungskanälen.
Wie aus der beigefügten detaillierten Tabelle ersichtlich ist, sind bis Ende 1905 für Wasserbauten aller Art vom Bund Fr. 64273232 ausbezahlt worden und auf diesen Zeitpunkt Fr. 11833175 noch zu bezahlen.
In diesen Summen sind nicht inbegriffen diejenigen öffentlichen Geldgaben, die den vom Hochwasser vom Jahr 1868 betroffenen Kantonen Uri, St. Gallen, Graubünden, Tessin und Wallis ausbezahlt wurden und mehrere Millionen betragen.
Gemäss eidg. Wasserbaupolizeigesetz haben die Kantone für den Unterhalt der mit Bundessubvention ausgeführten Werke selbst zu sorgen. Dieser Unterhalt wird von den Organen des Bundesrates überwacht. (Gefl. Mitteilung des eidg. Oberbauinspektorates).
p. Die Direktion der eidg. Bauten
wurde durch Bundesgesetz vom Jahr 1888 als besondere Verwaltungsabteilung errichtet. Ihre Aufgaben sind: a. Unterhalt der eidgenössischen Gebäude, Umbauten und Erweiterungsbauten in denselben, Neubauten;
b. Unterhalt und Ausführung der Strassen- und Wasserbauten auf den Liegenschaften des Bundes;
c. Ausführung von dem Bunde obliegenden baulichen Arbeiten in von ihm gemieteten Gebäuden;
d. Begutachtung bautechnischer Fragen für andere Abteilungen der Bundesverwaltung;
e. Besorgung der Brandversicherung der eidgenössischen Gebäude;
f. das Mobiliarwesen der eidgenössischen Zentralverwaltung, die Mobiliarversicherung und Führung der Mobiliarkontrollen;
g. Besorgung des Haus- und Zimmerdienstes in den Gebäuden der eidgenössischen Zentralverwaltung;
h. Besorgung des Gärtnerdienstes für die Pflanzendekoration in und bei den Bundeshäusern, sowie der Gartenanlagen daselbst und bei den übrigen Gebäuden der eidgenössischen Zentralverwaltung;
i. Miete von Lokalen für die Zentralverwaltung.
Das Bureaupersonal besteht aus einem Direktor, einem Adjunkten, 5 Architekten, 2 Bauinspektoren, 7 Bauführern, 13 Bauzeichnern und 8 Kanzleibeamten.
Der Bund besass auf Ende des Jahres 1906: 1299 Gebäude, welche sich auf die verschiedenen Departemente wie folgt verteilen:
Anzahl der Gebäude | Schatzungswert Fr. | |
---|---|---|
Departement des Innern | 50 | 22262500 |
Militärdepartement | 750 | 21633200 |
Finanzdepartement | 61 | 2290600 |
Zolldepartement | 317 | 6553100 |
Landwirtschaftsdepartement | 55 | 2207600 |
Postdepartement | 66 | 27306000 |
Total | 1299 | 82253000 |
(Gefl. Mitteilung der Direktion der eidg. Bauten).
q. Das eidg. Oberforstinspektorat,
wie die mit Ueberwachung des Vollzugs der auf Forstwesen, Jagd und Fischerei bezüglichen Gesetzesvorschriften betraute Abteilung des eidg. Departementes des Innern derzeit heisst, wurde kreiert durch Bundesbeschluss vom Derselbe sah die Anstellung eines Forstinspektors und eines ihm beigeordneten Adjunkten vor. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mit dem wurde auf den 1. Juni desselben Jahres die Stelle des Inspektors besetzt und auf den 1. Juni des folgenden Jahres auch diejenige des Adjunkten.
Das inzwischen am erlassene Bundesgesetz betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, das in Art. 6 die durch den zitierten Bundesbeschluss geschaffene Einrichtung bestätigte, bildete die Grundlage für die Tätigkeit des Inspektorates in forstlicher Hinsicht. Durch Verordnung vom wurde ihm jedoch, nachdem es inzwischen vom Departement des Innern an das Handels- und Landwirtschaftsdepartement übergegangen war, auch die Besorgung der Geschäfte in Jagdsachen und in Sachen der Fischerei übertragen.
Mit der fortwährenden starken Zunahme der Geschäfte in allen diesen verschiedenen Dienstzweigen machte sich im Laufe der 90er Jahre neuerdings das Bedürfnis einer Reorganisation geltend. Durch das Bundesgesetz vom wurde dem nunmehr dem eidg. Industrie- und Landwirtschaftsdepartement unterstellten Oberforstinspektorat als Abteilung für Forstwesen, Jagd und Fischerei folgendes Personal zugeteilt: ein Oberforstinspektor, zwei Adjunkte, ein Sekretär und ein Kanzlist.
Durch Abänderung von Art. 24 der Bundesverfassung im Jahr 1897 erfuhr bekanntlich das bis dahin auf das Alpengebiet beschränkte Recht der Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei eine Erweiterung im Sinne einer Ausdehnung auf das ganze Gebiet der Schweiz, was für das Oberforstinspektorat, das seit 1895 wieder wie ursprünglich dem Departement des Innern zugeteilt ist, neuerdings eine bedeutende Geschäftsvermehrung mit sich brachte. Es nimmt denn auch das neue Bundesgesetz betr. das Forstwesen vom in Art. 5 die Neuordnung der Organisation der in Frage stehenden Departementsabteilung durch ein besonderes Gesetz in Aussicht. Vorderhand aber erforderte das Bedürfnis eine weitere Vermehrung des Personals, das zur Zeit aus einem Oberforstinspektor, einem 1., einem 2. und einem 3. Ajdunkten, einem Abteilungssekretär und zwei Kanzlisten besteht.
I. Forstwesen. Der Etat des wissenschaftlich gebildeten Forstpersonals der Schweiz setzt sich auf Ende 1906 zusammen aus 11 eidgenössischen Beamten, 138 kantonalen Beamten und 39 Beamten von Gemeinden und Korporationen total aus 188 Beamten (1905: 175 Beamte). Der Bund verabfolgt Subventionen an die Besoldungen und Taggelder der höhern und untern Forstbeamten, sowie an die Kosten der Versicherung von Forstbeamten gegen Unfall. Am Polytechnikum unterhält er die eidg. Forstschule zur Heranziehung von wissenschaftlich gebildetem Forstpersonal, während zur Heranbildung des untern Forstpersonals mit Unterstützung des Bundes kantonale und interkantonale Forstkurse abgehalten werden.
Bundesbeiträge werden ferner ausgerichtet an Waldwegebauten und andere Holztransporteinrichtungen, sowie an Entwässerungen, Aufforstungen und Verbaue. Dem schweizerischen Forstverein wird ein budgetgemässer Jahresbeitrag ausgerichtet, der für das Jahr 1906 Fr. 5000 betrug. Ferner erhalten Beiträge die Alpengärten Linnaea in Bourg Saint Pierre (Kanton Wallis), Pont de Nant und Rochers de Naye (Kanton Waadt), sowie Rigi Scheidegg (Kanton Schwyz).
II. Jagd- und Vogelschutz. Am wurde im Einverständnis mit den betr. Kantonen eine neue Verordnung über die Jagdbannbezirke für das Hochwild erlassen (siehe dieses Lexikon Band IV, S. 725), nachdem diejenige vom abgelaufen war. Die neue Verordnung tritt, gleich den vorhergehenden, auf 5 Jahre in Kraft. Nach ihr hat sich die Anzahl der Bannbezirke von 21 auf 20 und die Gesamtausdehnung derselben von 1789 auf 1581 km2 vermindert, ebenso die Anzahl der Wildhüter von 42 auf 40. Im ganzen wurden im Jahr 1906 von den Kantonen für die Wildhut in den Bannbezirken Fr. 46483 (1905: Fr. 46911) verausgabt, woran sich der Bund mit einem Drittel oder Fr. 15494 (1905: Fr. 15637) beteiligte. Der Wildstand hat durchgehends zugenommen oder ist doch nirgends zurückgegangen. Häufig beobachtete man Gemsrudel bis 50, ja sogar bis 100 und im graubündnerischen Bezirk Traversina bis 200 Stück. Auch die Murmeltiere vermehrten sich stark. Der Rehstand erweitert sich immer mehr über die Schweiz, leidet aber sehr durch Wilderer und unter den allein jagenden Laufhunden.
Am ist die in Paris den abgeschlossene internationale Uebereinkunft betreffend den Schutz der der Landwirtschaft nützlichen Vögel in Kraft getreten. ¶