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III. Fischerei. Die Zahl der kant. Fischereiaufseher belief sich Ende 1906 auf 208; ihre Besoldungen, Taggelder und Reiseentschädigungen betrugen Fr. 77736 (1905: Fr. 77071), an welche Ausgaben der Bund einen Beitrag von 50%, d. h. Fr. 38868 leistete. Die Anzahl der Schonreviere belief sich Ende 1906 auf 45 mit einer Flusslänge von 603 km und einer Gesamtwasserfläche von 127,45 ha.
1905/06 waren 166 (1904/05: 163) Fischbrutanstalten im Betrieb. Die Fläche der Eierunterlage betrug 444,90 m2 und die Stückzahl der Brutgläser 337. Aus 83348500 Stück eingelegter Eier wurden 64915500 Stück Fischchen gewonnen, von denen, nebst 24200 Stück Sömmer- und Jährlingen, 64318500 Stück unter amtlicher Kontrolle in öffentliche Gewässer ausgesetzt wurden. Nach den verschiedenen Fischarten stellen sich die erbrüteten Fischchen wie folgt zusammen:
a) inländische Arten: | Stück | Stück |
---|---|---|
Lachse | 906300 | |
Lachsbastarde | 72500 | |
Seeforellen | 2032000 | |
Fluss- und Bachforellen | 6892100 | |
Röteli (Saiblinge) | 4255900 | |
Aeschen | 3073500 | |
Felchen | 46322300 | |
Hechte | 1122000 | |
Aale | 12000 | |
Sömmer- und Jährlinge (Forellen) | 24200 | 64712800 |
b) ausländische Arten: | ||
Regenbogenforellen | 142200 | |
Bachsaiblinge | 84700 | 226900 |
Zusammen | 64939700. |
Der den Besitzern der Brutanstalten für Aussetzung obiger Fischchen zuerkannte Bundesbeitrag belief sich 1906 auf 27630 Fr. (1905: 24015 Fr.).
Dem schweizerischen Fischereiverein wird ein jährlicher Beitrag von Fr. 4000 ausgerichtet.
(Nach dem Bericht des Departementes des Innern für 1906, von der Redaktion bearbeitet).
3. Justiz- und Polizeidepartement.
Das Arbeitsgebiet des Justiz- und Polizeidepartementes umfasst ausser der Vorbereitung der Bundesgesetze, sowie der Prüfung der staatsrechtlichen Rekurse und der Gewährleistung von Kantonsverfassungen noch die Oberaufsicht über die von kantonalen Beamten geführten Zivilstands- und Handelsregister, sowie die Verfügung in Fällen von Heimatlosigkeit. Das Departement besorgt ferner die Vermittlung und Prüfung der Auslieferungsbegehren und Heimschaffungen, sowie der Rogatorien (Uebermittlung von gerichtlichen Requisitorien und Notifikation von Gerichtsakten) und der Begehren um Vollziehung von Urteilen zwischen der Schweiz und andern Staaten.
Die Bundesanwaltschaft behandelt die Geschäfte, die in das Gebiet des Bundesstrafrechtes, der Bundesstrafpolizei, der Widerhandlung gegen eidgenössische Fiskalgesetze, der Auslieferung, der Begnadigung, des Mädchenhandels, der Bundesstrafgesetzgebung und der politischen Polizei einschlagen. Das Amt für geistiges Eigentum erteilt die Patente für Erfindungen, besorgt die Eintragung von Fabrik- und Handelsmarken und nimmt die Hinterlegung von Mustern und Modellen, sowie die Einschreibungen betr. das Urheberrecht an Werken der Kunst und Literatur vor. Die Aufsicht über die Versicherungsgesellschaften ist dem eidgenössischen Versicherungsamt anvertraut. Wie die Auswanderungsagenten bedürfen auch die Versicherungsgesellschaften einer eidgenössischen Konzession.
a. Die Justizabteilung
bereitet die zu erlassenden Bundesgesetze vor, und zwar entweder durch ihre eigenen Organe (Abteilungschef für Gesetzgebung und Rechtspflege mit zwei Adjunkten) oder dann durch namhafte, ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Rechtsgelehrte, die zur Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes eingeladen werden. Die Abteilung erledigt die auftauchenden Fragen des internationalen Rechtes, wie z. B. verschiedene Ausführungsfragen betr. die Haager Uebereinkünfte, betr. gegenseitige Vollziehung von Zivilurteilen, Hausierwesen etc.; sie bereitet auch die internationalen Verträge vor.
Durch Vermittlung des Justiz- und Polizeidepartementes unterhält der Bundesrat mit Frankreich seit 1876 und mit Deutschland seit 1885 einen periodischen Austausch meist gesetzgeberischer Publikationen. Gegen die Gesetze des Bundes und der Kantone, die Entscheide des Bundesgerichtes u. s. w. erhält der Bundesrat: von Frankreich das Bulletin des Lois und verschiedene andere französische Publikationen, wie z. B. die französische Uebersetzung ausländischer gesetzgeberischer Erlasse (die Uebersetzung besorgt das zum französischen Justizministerium gehörende Comité de législation étrangère); von Deutschland das Reichsgesetzblatt und die preussische Gesetzessammlung. - Im Zeitraum 1875-1906 sind von den Kantonen 110 Gesuche um Gewährleistung von Kantonsverfassungen (Partial- und Totalrevisionen) eingegangen, die von der Abteilung geprüft und begutachtet werden mussten.
Die Oberaufsicht über Zivilstand und Ehe besorgt die Abteilung durch eidgenössische Inspektionen in den Kantonen (betr. in der Hauptsache den Bestand, die Erhaltung und die Aufbewahrung der Originalregisterdoppel, sowie die Revision der Zivilstandsämter), Sammlung der Berichte über die Führung der Zivilstandsämter, Herausgabe und Nachführung des Handbuches für die schweizerischen Zivilstandsbeamten, Erlass von Kreisschreiben an die Regierungen der Kantone, Vermittlung des Austausches von Zivilstandsakten, zivilstandsamtlichen Verkehr mit den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten im Ausland, Behandlung von Heimatlosenfällen etc.
Im Handelsregister zeigt sich seit einer Reihe von Jahren eine zwar langsame, dafür aber stetige Vermehrung der Eintragungen und der sonstigen auf dieses Institut bezüglichen Geschäfte. Im ganzen waren auf eingetragen: a. im Hauptregister 34566 Einzelfirmen (1905: 34437; 1883: 24023), 7104 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1905: 6883; 1883: 3666), 8429 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften (1905: 7837; 1883: 1417), 2514 Vereine (1905: 2334; 1883: 134) und 1074 Zweigniederlassungen (1905: 1032; 1883: 368); b. im besonderen Register 545 Personen (1905: 592; 1883: 2052); im Ganzen 54232 Handelsfirmen, sonstige Gesellschaften und nicht handeltreibende Einzelpersonen (1905: 53115; 1883: 31740). Die für die Eintragungen bezogenen Gebühren belaufen sich 1906 im Ganzen auf Fr. 85684 (1905: Fr. 83266), wovon der Eidgenossenschaft als Vergütung für die Veröffentlichung durch das Handelsamtsblatt ein Fünftel, d. h. Fr. 17137 zukommen (1905: 16653). Im Zwangsverfahren erfolgten 46 Eintragungen.
Die Abteilung behandelt ferner noch Beschwerden verschiedener Art, die das Wirtschaftswesen, die Besteuerung des Gewerbebetriebes, die Gewerbepolizei, die Handels- und Gewerbefreiheit im allgemeinen, das Niederlassungsrecht und andere vertragsmässige Rechte der Fremden, Konfessionelles, die Anwendung von Bundesgesetzen etc. betreffen.
b. Polizeiabteilung.
Die Abteilung für Polizeiwesen hat sich in erster Linie mit Auslieferungen und Strafverfolgungen zu befassen. Die Gesamtzahl der im Jahr 1906 behandelten Auslieferungsfälle betrug 707 gehen 693 im Vorjahr und 667 im Jahr 1904. Es wurden 162 Begehren von der Schweiz beim Auslande und 515 von auswärtigen Staaten bei der Schweiz anhängig gemacht. Im Ganzen hat die Schweiz im Zeitraum 1875-1906 3324 Auslieferungsbegehren beim Ausland anhängig gemacht, während die auswärtigen Staaten an die Schweiz 8737 Begehren um Auslieferung von Staatsangehörigen stellten.
Die Auslieferungsbegehren des Auslandes bei der Schweiz verteilen sich folgendermassen auf die einzelnen Staaten: Deutschland 335, Italien 116, Oesterreich-Ungarn 52, Frankreich 32, Russland 6, Belgien 2, Bulgarien und die Niederlande je 1. Von diesen Begehren sind 477 bewilligt worden. Von den Auslieferungsbegehren, welche die Schweiz im Jahr 1906 bei auswärtigen Staaten gestellt hat, gingen an Deutschland 63, Frankreich 71, Oesterreich-Ungarn 12, Italien 7, Belgien 4, Argentinien und die Türkei je 1, an verschiedene Staaten gleichzeitig 5. Die Kosten, welche nach dem Auslieferungsgesetz von 1892 vom Bund an die Kantone zu vergüten sind, betrugen im Jahr 1906 Fr. 13780. Im Jahr 1906 wurden durch das Justiz- und Polizeidepartement 365 gerichtliche Requisitorien zum Zwecke der Erwirkung ihrer Vollziehung, sowie in 358 Fällen die ¶
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Notifikation von Gerichtsakten vermittelt. Die Zahl der Fälle von Heimschaffungen verlassener Kinder, Geisteskranker und der öffentlichen Wohltätigkeit anheimgefallener Personen belief sich im Jahr 1906 auf 260. Gesuche des Auslandes an die Schweiz und solche der Schweiz an das Ausland betr. Heimschaffungen erfolgen auf diplomatischem Weg. Das vermehrte Auftreten von Zigeunerbanden an unserer Landesgrenze veranlasst das Departement zu besonderer Aufmerksamkeit und Massregeln, die geeignet erscheinen, unser Gebiet von diesen lästigen Eindringlingen freizuhalten.
Nach wiederholten Versuchen, die Zigeunerfrage durch kantonale Vereinbarungen zu regeln, ist im Jahr 1887 von einer Konferenz kantonaler Polizeidirektoren in St. Gallen der Grundsatz aufgestellt worden, den Zigeunern ohne Ausnahme die schweizerische Grenze zu verschliessen. Demgemäss ladet das Departement jeweilen die Grenzkantone ein, die Landesgrenze gegen die Einwanderung von Zigeunern aufs sorgfältigste abzuschliessen und die daherige Ueberwachung namentlich auch an den Grenzbahnhöfen eintreten zu lassen, um ankommende Zigeuner am Aussteigen oder Weiterfahren durch unser Land zu verhindern.
Sämtliche Kantone werden angewiesen, auftretenden Zigeunerbanden das weitere Vordringen ins Innere des Landes zu verwehren und dieselben auf dem Wege, auf welchem sie eingedrungen sind, über die Landesgrenze auszuschaffen. Zur Unterstützung der kantonalen Organe ist durch das eidg. Zolldepartement das gesamte eidgenössische Grenzwachtpersonal angewiesen, auch von sich aus alle Zigeuner beim Betreten des schweizerischen Gebietes aufzuhalten. Ferner ist den schweizerischen Transportgesellschaften, gestützt auf einen Artikel des Bundesgesetzes vom betr. den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen, die Beförderung von Zigeunern und ihrer mitgeführten Tiere, Wagen und Gepäckstücke, soweit es sich nicht um Polizeitransporte handelt, gänzlich untersagt. Es ist beabsichtigt, zu einer gründlichen Sanierung des Zigeunerwesens eine internationale Konferenz der benachbarten Staaten anzuregen.
Das seit dem bestehende Zentralpolizeibureau besorgt das anthropometrische Zentralregister, das Ende 1906 12524 anthropometrische Signalemente enthielt, die Identifizierung von Personen, die anlässlich ihrer Verhaftung unrichtige Namen angegeben hatten, die Führung eines Zentralstrafenregisters, die Veröffentlichung des Schweizerischen Polizeianzeigers und seiner Beilage. Diese Publikation enthält Steckbriefe, Aufenthaltsausforschungen, die vom Bundesrat oder dem Bundesstrafgericht verfügten Ausweisungen aus der Schweiz, Anzeigen von Diebstählen und andern Vermögensdelikten, sofern der eingetretene oder beabsichtigte Schaden mindestens 20 Franken beträgt, Anzeigen von qualifizierten Diebstählen ohne Rücksicht auf den eingetretenen oder beabsichtigten Schaden, sowie andere Bekanntmachungen polizeilicher Natur von allgemeinem Interesse.
c. Die Bundesanwaltschaft
behandelt folgende Geschäfte: Bundesstrafrecht (Gefährdungen des Eisenbahn-, Tramway-, Post-, Automobil- und Dampfschiffbetriebes, unbefugte Stimmabgabe, gewaltsame Befreiung eines Verhafteten, anarchistische Verbrechen, durch eidgenössische Beamte begangene Amtspflichtverletzungen, durch Postangestellte begangene Amtsdelikte, Fälschung von Bundesakten, Uebertretung der Landesverweisung, Sprengstoffverbrechen, Beschädigung oder Störung elektrischer Anlagen etc.), Bundesstrafpolizei (Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betr. Fabrikation und Vertrieb von Zündhölzchen, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betr. Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, Uebertretung des Bundesgesetzes über die Arbeitszeit in den Fabriken, Uebertretung des Bundesgesetzes betr. die Patenttaxen, Uebertretung des Bundesgesetzes betr. Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren etc.), Widerhandlung gegen eidgenössische Fiskalgesetze (Zoll- und Alkoholgesetz), Begutachtung von Auslieferungsbegehren und von Begnadigungsgesuchen, Erhebungen betr. den Mädchenhandel (internationales Uebereinkommen betr. Unterdrückung des Mädchenhandels, vom und direkter Verkehr mit den dem gleichen Zwecke dienenden Amtsstellen des Auslandes, Massnahmen gegen anarchistische und antimilitaristische Propaganda etc.
d. Dem Versicherungsamt
steht die Aufsicht über die Versicherungsunternehmungen zu. Als solche sind in der Schweiz konzessioniert: Lebensversicherungsgesellschaften, Unfallversicherungsgesellschaften, Feuerversicherungsgesellschaften, Glasversicherungsgesellschaften, Gesellschaften für Versicherung gegen Wasserleitungsschäden, Gesellschaften für Versicherung gegen Einbruchdiebstahl, Viehversicherungsgesellschaften, Hagelversicherungsgesellschaften, Transportversicherungsgesellschaften, Gesellschaften für Kautionsversicherung, Rückversicherungsgesellschaften.
Das Versicherungsamt lässt bei den konzessionierten Gesellschaften durch seine Mathematiker Inspektionen vornehmen und erteilt Auskunft auf Anfragen der mannigfaltigsten Art seitens des Publikums (Erkundigungen über die Solidität konzessionierter Gesellschaften, Anfragen rechtlicher und technischer Natur, insbesondere die Berechnung von Umwandlungs- und Rückkaufswerten). Zahlreich sind ferner stets die von Agenten und Gesellschaften vorgebrachten Beschwerden wegen unlauteren Wettbewerbes, die sich namentlich gegen die Herabwürdigung der von den Beschwerdeführern vertretenen oder geleiteten Gesellschaften durch Konkurrenten richten. Die konzessionierten Versicherungsunternehmungen haben eine Staatsgebühr von 1‰ der von ihnen in der Schweiz eingenommenen Prämien zu entrichten. Ihre Konzession läuft, von Spezialfällen abgesehen, in der Regel von sechs zu sechs Jahren.
e. Das Amt für geistiges Eigentum
ist durch Gesetz vom geschaffen worden. Es fertigt die Patente für Erfindungen aus, übernimmt die Hinterlegung von Mustern und Modellen und trägt die Fabrik- und Handelsmarken ein. Auf diesem Gebiete gehört die Schweiz folgenden internationalen Vereinbarungen an: 1) der Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums gemäss der Konvention vom
2) dem die Konvention vom abändernden Zusatzabkommen vom
3) der Uebereinkunft betr. die internationale Eintragung der Fabrik- und Handelsmarken, vom 14 April 1891, abgeändert durch Zusatzabkommen vom
4) der Uebereinkunft betr. das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren, vom
5) dem Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst. Von 1889 bis 1906 hat das Amt im ganzen 12396 Patente für Erfindungen ausgestellt, während im gleichen Zeitraum 15022 Gesuche um Patentierung bei ihm eingelaufen waren. Der Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente liegt zur Zeit bei den eidgenössischen Räten. 1906 wurden 3582 Gesuche hinterlegt, von denen 1290 oder 36% auf die Schweiz und 2292 oder 64% auf das Ausland entfallen.
Hauptpatente sind im Jahr 1906 im Ganzen 2695 erteilt worden. Muster und Modelle sind durch zwei Uebereinkünfte mit Frankreich, vom und vom sowie durch Bundesgesetz vom geschützt. 1890-1906 wurden im ganzen 5205 Gesuche hinterlegt. Der Schutz von Fabrik- und Handelsmarken ist durch Bundesgesetz vom gewährleistet; 1880-1906 sind im ganzen 6975, im Jahr 1906 allein auf dem eidgenössischen Amt 1572 und auf dem internationalen Bureau 749 Marken eingetragen worden. Im Zeitraum 1865-1906 entfallen auf die Schweiz 15641 und auf das Ausland 5802 nationale Eintragungen. Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst endlich wird durch Bundesgesetz vom geschützt; 1884-1906 hat das Bureau 1487 diesbezügliche Einschreibungen vorgenommen. (Vergl. die Berichte des Justiz- und Polizeidepartementes im Schweizer. Bundesblatt).
[Redaktion.]
4. Militärdepartement.
A. Bisherige Wehrverfassungen der Schweiz.
Die Grundlage zur schweizerischen Wehrverfassung bildet das Gesetz vom Als Wehrverfassungen allgemeiner Natur können wir, vorgängig derjenigen von 1874, bezeichnen den Sempacherbrief von 1393, den Wiler Abschied von 1647, das eidgenössische Defensionale vom das eidgenössische Schirmwerk vom das Gesetz über die Organisation der helvetischen Miliztruppen vom 13. Christmonat 1798. In diesem letzteren Gesetz finden wir zum ¶