bereits vorhandenen Punkten erforderlich. Aus jeder dieser
Aufstellungen zieht man eine Visierlinie nach dem zu bestimmenden
Punkt, der dann in dem Schnittpunkt derselben liegt. Gewißheit für die richtige Ausführung dieser
Arbeit gewinnt man erst,
wenn auch die von einem dritten Aufstellungspunkt aus dahin gezogene Visierlinie genau den Schnittpunkt der beiden
ersten trifft. Dieses
Verfahren wird meist als
Vorwärtsabschneiden bezeichnet. Beide
Arten können sowohl unmittelbar graphisch
als durch
Messen und späteres
Auftragen der Horizontalwinkel ausgeführt werden.
Segment, in der Geometrie ein
Teil einer
[* 1]
Figur, der durch eine gerade, zwei Punkte ihres
Umfangs verbindende
Linie, in der
Stereometrie ein
Teil eines Körpers, der von einer durch diesen Körper gelegten Ebene abgeschnitten
wird.
Man gebraucht die Bezeichnung Abschnitt besonders in
Bezug auf krummlinig begrenzte
[* 1]
Figuren,
bez. Körper mit gekrümmter Oberfläche
(z. B. Kreisabschnitt,
Kugelabschnitt, Kegelabschnitt).
im Festungsbau Verteidigungslinien, die, hinter der Hauptumwallung liegend und an dieselbe sich seitlich
anschließend, nach Wegnahme derselben noch eine Fortsetzung der Verteidigung ermöglichen sollen, indem
sie durch das
Feuer ihrer
Besatzung den in die vordere
Stellung eingedrungenen Angreifer womöglich wieder vertreiben, wenigstens
sein Festsetzen in derselben erschweren, sein weiteres Fortschreiten hindern und die Wiedereroberung der verlorenen
Stellung
durch rückwärtige Reserven begünstigen.
Solche Abschnitte, die fast nur in der permanenten Befestigung vorkommen und sich namentlich häufig
in der
Kehle von
Bastionen finden (s. z. B.
Vaubans dritte
Manier), bestehen gewöhnlich aus mauerbekleideten Erdbrustwehren.
Von den Reduits (s. d.), die im allgemeinen dieselbe
Aufgabe haben, unterscheiden sich die in
Bezug auf die
Anordnung dadurch,
daß sie das hinter der vordern
Stellung liegende Gebiet in seiner ganzen
Breite
[* 2] abschließen, während
Reduits dagegen kleinere, meist ringsum verteidigungsfähige und geschlossene Posten sind, die das Vorbeigehen des Feindes
wenigstens möglich erscheinen lassen. (S. Kronwerk.)
[* 3] S. auch Verteidigungsgefecht.
in der
Baukunst
[* 4] das
Bestimmen einer geraden Linie mittels einer straff angezogenen
Schnur, indem dieseSchnur
entweder dauernd zwischen die beiden Endpunkte der Linie
(Bauflucht, s. d.) eingezogen wird (s.
Abstecken) oder, mit Kreide
[* 5] gefärbt, durch
Anziehen nach oben auf den geebneten
Boden geschlagen wird, so daß auf dem
Boden eine gerade Linie sich abbildet.
oder Erbschaftsgeld(census hereditarius, gabella hereditaria, quindena, detractus realis,), eineAbgabe,
welche von einer in das
Ausland gehenden Erbschaft entrichtet wird. Man unterscheidet die
Abgabe, welche von dem Nachlasse
eines im Inlande gestorbenen
Ausländers, soweit der Nachlaß im Inlande sich befand, erhoben wird (gabella hereditaria, censushereditarius), und die
Abgabe, welche von dem Nachlasse eines Inländers erhoben wird, soweit dieser an
Fremde und folgeweise in das
Ausland gelangt (jus detractus).
Die Deutsche
[* 6]
Bundesakte vom sichert im Art. 18 die
Freiheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis),
«insofern das Vermögen in einen andern deutschen
Bundesstaat übergeht». Der Bundesbeschluß vom
stellt die Tragweite
dieser Bestimmungen näher fest. Das
Preuß. Allg.
Landrecht ordnet den Gegenstand in II, 17, §§. 102 fg.
Das inländische Abfahrts- und Abschoßgeld wurde für
Preußen
[* 7] durch Gesetz vom aufgehoben.
Die Allerhöchste Kabinettsorder vom bestimmte aus
Anlaß der Regelung der
Beziehungen zu den
Staaten der Nordamerikanischen
Union, «daß auch gegen andere
Staaten, in denen das jus detractus nicht mehr zur Anwendung kommt, forthin
weder Abschoß noch
Abfahrtsgeld erhoben werden soll».
Vgl. ferner preuß. Verfassungsurkunde vom Art. 11
(«Abzugsgelder
dürfen nicht erhoben werden»).
Im ehemaligen Hannover
[* 8] sollte die
Erhebung nur noch zum Zwecke der
Retorsion (s. d.) zulässig sein. Im
ehemaligen Kurhessen wurde das
Recht nach Herkommen und gesetzlicher Bestimmung nur vergeltungsweise ausgeübt. Für das ehemalige
Herzogtum Nassau wird Abschoß nicht mehr erwähnt. In
Frankfurt
[* 9] a. M. bestand für
Erben, welche angefallenes Vermögen wegbringen
wollten, die
Abgabe des zehnten
Pfennigs.
In den neuern
ProvinzenPreußens
[* 10] gilt nach dem Gesetz vom die
preuß.
Verfassung. – In
Bayern
[* 11] steht das
Recht, Abschoß zu erheben, gegenwärtig nur noch dem
Staate zu. Jedoch soll die
Erhebung
nicht mehr stattfinden, selbst soweit mit auswärtigen
StaatenVerträge nicht geschlossen sind. – In
Sachsen
[* 12] ist die Nachsteuer
durch Art. 29 der Verfassungsurkunde beseitigt; der Abschoß im Inlande wurde durch
Patent vom aufgehoben.
Gegenüber dem
Auslande besteht der Abschoß, soweit nicht
Staatsverträge vorliegen, nach Meinung einiger Rechtslehrer noch in Geltung,
nach der
Ansicht anderer
nur für den Retorsionsfall. – In
Württemberg
[* 13] soll der Abschoß noch in Geltung gestanden haben, das
Gesetz vom läßt jedoch eine nachteiligere Behandlung der
Ausländer bei der
Besteuerung von Erbschaften nur unter
den
Voraussetzungen des Retorsionsrechts zu. – Für
Baden
[* 14] ist noch in dem Gesetz vom §. 1, bestimmt , daß,
wenn Vermögen ausgeführt wird in einen
Staat, dem gegenüber Freizügigkeit nicht besteht, eine näher
bestimmte
Abgabe für die Staatskasse in
Ansatz zu bringen sei. – In Hessen
[* 15] ist durch Finanzgesetz vom die Nachsteuer
bei
Auswanderungen und Vermögensexportationen aufgehoben. – Wegen des dem
Codecivil und dem bad.
Rechte bekannten droitd’aubain vgl. Heimfallsrecht. – Für Reichsangehörige in ihren
Beziehungen zu
Bundesstaaten wird
Befreiung
von Abschoß aus dem Reichsangehörigkeitsgesetze abgeleitet. In einer Reihe von
Staatsverträgen ist die Beseitigung derartiger
Beschränkungen festgestellt, so in den
Verträgen mit Salvador
[* 16] vom Costa-Rica vom den
Vereinigten Staaten
[* 17] von
Amerika
[* 18] vom (Art. 10,
Abs. 3) u. a. Soweit in einzelnen
Staaten des
Reichs der Abschoß noch anerkannt
ist, hat er in der Regel
nur für den Retorsionsfall Bedeutung.
in der
Buchhaltung die Verringerung des
Solls (s. d. und Debet) eines Contos, wie sie z. B.
nötig wird, wenn das Conto einen Wert, mit dem es belastet war., wieder zurückgiebt. Wichtiger ist
die Abschreibung, welche in gänzlicher oder teilweiser Absetzung des bisher angenommenen Wertes eines Vermögensstückes
bei
Aufnahme eines neuen, das Verhältnis des Vermögens zu den Schulden darstellenden
¶
mehr
Abschlusses, der Bilanz, besteht. Soll eine solche Bilanz den derzeitigen Wert des Vermögens richtig wiedergeben, so muß sie
für Gegenstände, welche der Abnutzung unterliegen, von dem früher eingesetzten Werte einen Betrag auf die seitdem erfolgte
Abnutzung absetzen. Solche Abschreibung sind bei der Unternehmungsform der Aktiengesellschaft (s. d.) ganz unabweislich, weil sie
zur Erhaltung des die alleinige Kreditbasis bildenden Grundkapitals erforderlich sind.
Das Deutsche Aktiengesetz schreibt deshalb vor, daß dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmte Gegenstände zu ihrem Anschaffungs-
oder Herstellungspreise ohne Rücksicht auf einen geringern Wert angesetzt werden können, sofern ein der Abnutzung gleichkommender
Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug kann in der Weise bewirkt werden, daß man entweder in der jährlichen
Bilanz den Gegenstand unter den Aktiven nach dem vorjährigen Wert unter Abzug des auf das verflossene Jahr zu rechnenden Abnutzungsbetrages
als Abschreibung ansetzt oder unter dauernd unverkürztem Ansatz des ursprünglichen Wertes auf der Aktivseite behufs der erforderlichen
Minderbewertung bei Ziehung der Bilanz nach dem ersten Geschäftsjahr einen Passivposten einsetzt, dem
man die jährlichen Abnutzungsbeträge zuschreibt.
Dieser Passivposten wird auch vom Gesetz Erneuerungsfonds genannt. Richtiger hieße er Abnutzungsconto. Seine Einsetzung
bietet gegenüber der Abschreibung auf der Aktivseite den Vorteil, daß er stets den ursprünglichen Wert oder Anschaffungspreis des
Gegenstandes, sowie die Gesamtsumme der bisherigen Abschreibung erkennen läßt. Die Abnutzung
kann in der Weise erfolgen, daß die Gegenstände in absehbarer Zeit sei es überhaupt, sei es durch Unbrauchbarkeit für
den gesellschaftlichen Zweck untergehen oder daß sie nur reparaturbedürftig werden. Im erstern Falle stellt der Erwerbspreis,
dividiert durch die feststehende oder mutmaßliche Zahl der Jahre der Erhaltung, den jährlichen Abnutzungsbetrag
dar. In dieser Weise werden Gerechtsame von begrenzter Dauer amortisiert. Im letztern Falle wird der für eine größere Reihe
von Jahren veranschlagte Betrag der Reparaturkosten auf gleiche Jahresraten verteilt.
Der Erneuerungsfonds ist kein wirklicher Fonds, der zur Verwendung für Erneuerungen bestimmt wäre und
in Effekten besonders angelegt würde. Aus der Zuschreibung des Abnutzungsbetrages zum Erneuerungsfonds folgt so wenig wie
aus einer Abschreibung auf der Aktivseite, daß für die Wertsminderung ein Ersatz in Geld oder andern Werten wirklich vorhanden ist.
Dies hängt von dem sonstigen Bestände der Aktiva im Vergleich zu den Schulden und dem unter den Passiven
anzusetzenden Grundkapital ab. Bietet derselbe Deckung, so beruht diese in den Bestandteilen des Aktivvermögens und kommt
entsprechend deren Bestimmung zur Verwendung.
Bietet er keine Deckung, so bildet sich in Höhe der Wertminderung Verlust am Wert des Gesellschaftsvermögens im Vergleich
zum bisherigen Grundkapital, d. i. Unterbilanz. Die Aktiengesellschaft muß bestrebt sein, auch Differenzen
zwischen dem Anschaffungswerte und dem Werte einer Anlage, die nicht auf Abnutzung, sondern auf zu teurer Anschaffung, insbesondere
Wertsübersetzung bei der Gründung (s. d.) beruhen, durch Abschreibung zu
beseitigen, bei denen die Ausgleichung durch Festhaltung von Vermögensvermehrungen infolge des Geschäftsbetriebes, die
andernfalls verteilungsfähige Gewinne wären, oder durch Grundkapitalsherabsetzung erfolgt.
Häufig werden auch Vermögensbestandteile, die nicht durch Abnutzung untergehen, unter Verwendung gemachten Gewinnes gänzlich
abgeschrieben, so daß sie in spätern Bilanzen nicht mehr erscheinen. In Wahrheit handelt es sich alsdann um eine Specialreserve,
zu welcher Gewinne zurückgelegt sind. (S. Reservefonds.) Eine Abschreibung ist auch bei den ausstehenden
Forderungen auf etwaige Ausfälle erforderlich. Sie kann auch hier mittels Einsetzung eines besondern Contos unter den Passiven,
das Delcredereconto (s. d.) genannt wird, erfolgen.