vergleichenden
Anatomie an der
UniversitätBern.
[* 2] Er folgte 1880 einem Ruf als Professor der
Anatomie nach
Prag
[* 3] und starb zu
Bilin. Aeby veröffentlichte: «Untersuchungen über die Fortpflanzungsgeschwindigkeit der Reizung in der quergestreiften
Muskelfaser» (Braunschw. 1862),
«Eine neue Methode zur Bestimmung der Schädelform von
Menschen und Säugetieren» (ebd.
1862),
«Die Schädelformen des
Menschen und der
Affen»
[* 4] (Lpz. 1867),
«Der
Bau des menschlichen Körpers mit besonderer Rücksicht
auf seine morpholog. und physiol. Bedeutung» (ebd. 1871),
«Über das Verhältnis der Mikrokephalie zum
Atavismus» (Stuttg.
1878),
«Der Bonchialbaum der Säugetiere und des
Menschen» (Lpz. 1880). Als eins der thätigsten Mitglieder des
SchweizerAlpenklubs unternahm Aeby zahlreiche
Exkursionen in die schweiz. Alpenwelt. Die
Schilderungen derselben veröffentlichte
er in verschiedenen Tagesblättern und Journalen, sowie im
Verein mit E. von
Fellenberg und Gerwer als besonderes Werk u. d. T.
«Das Hochgebirge vom Grindelwald. Naturbilder aus der schweiz.
Alpenwelt» (Kobl. 1865).
1)
Alte oberägypt. Stadt, im Thinitischen Nomos
(Gau) gelegen, deren Tempelruinen und
Gräber sich bei
den heutigen Dörfern el-Cherbeh und
Arâbat el-madfuneh befinden. Der hieroglyphische
Name lautet Abod. Hier war nach dem
ägypt.
Glauben das Haupt des
Gottes Osiris
[* 5] (s. d.) bestattet; so galt Abydos als das wichtigste
aller Osirisgräber und war daher gesuchter Bestattungsort. Hierdurch wuchs die
Größe und Bedeutung
von Abydos, das ursprünglich gewiß nur eine unbedeutende Provinzialstadt war, und damit der Kult seines Lokalgottes,
des Osiris der
Unterwelt, Herrn von Abydos
In dem noch jetzt erkennbaren, durch eine viereckige
Umwallung befestigten Tempelbezirke
lag der älteste
Tempel
[* 6] der Stadt, der dem Osiris geweiht war. Er ist gänzlich zerstört, und selbst
seine Materialien sind zu anderer Verwendung abgetragen.
In der 19. Dynastie, im 15. und 14. Jahrh.
v. Chr., wurden von den beiden größten Pharaonen Sethos I. und Ramses II. zwei
Tempel erbaut, die außer dem Osiris auch noch einer Anzahl anderer höchster
Götter desLandes und unter
diesen auch dem regierenden Könige selber geweiht waren. Vom
Ramses-Tempel sind jetzt nur noch wenige Bruchstücke übrig;
doch wurde er für die Erforschung der ägypt. Königsgeschichte dadurch von besonderer Wichtigkeit,
daß in einem seiner Räume die berühmte
Tafel von Abydos gefunden wurde, eine
Wand mit der chronologisch geordneten
Liste der Vorgänger des Ramses.
Sie wurde schon 1818 von
Bankes entdeckt und 1822 von Caillaud, 1825 von
Burton publiziert. Dadurch erhielt Champollion den
ersten wesentlichen
Anhalt
[* 7] für seine
Aufstellung der Königsfolge in den großen Thebanischen Dynastien des
NeuenReichs; und
Lepsius erkannte in den diesen Dynastien vorausgehenden
Namen die
Namen der Könige der 12. Dynastie, wodurch
die Königsfolge des
MittlernReichs angebahnt wurde. Die
Tafel, die 1835 abgebrochen und schließlich vom
Britischen Museum
angekauft wurde, war im obersten
Teile unvollständig. Dieser wesentliche
Mangel wurde durch eine zweite gleiche
Tafel ergänzt,
die 1864 in dem benachbarten
Sethos-Tempel durch MariettesAusgrabungen aufgedeckt, von Dümichen kopiert
und in der
«Ägyptischen Zeitschrift» (Okt. 1864) publiziert wurde. Sie enthielt 76
Namen bis auf Sethos, begann mit den
Namen
der in der
Ramses-Tafel fehlenden ersten Dynastien
von Menes an und übersprang wie diese die 13. bis 16. Dynastie, d. h.
die Hyksoszeit. (S.
Ägypten,
[* 8] Geschichte.)
Vgl. Mariette, Abydos, description des fouilles (2 Bde.,
Par. 1869-80), mit allen
Plänen,
Darstellungen und
Inschriften, die sich erhalten
haben. - 2) Abydos, im
Altertum eine Stadt im kleinasiat.
Mysien, an der engsten
Stelle des
Hellespont, in der Ilias als zum Gebiete des Fürsten Asios gehörig erwähnt, dann von Thraziern
bewohnt, wurde um 700
v. Chr. durch Einwanderer aus
Milet hellenisiert. Abydos ist bekannt durch
Xerxes' Heerschau
und mächtigen Brückenbau (480
v. Chr.), durch heldenmütigen
Widerstand gegen Philipp V. von Macedonien, in der Sage durch
die Erzählung von Hero (s. d.) und Leander.
auch
Teilzahlungs- oder
Ratengeschäfte genannt, solche Handelsbetriebe, welche
bewegliche Sachen gegen allmähliche, ratenweise Entrichtung des Kaufpreises veräußern und übergeben. Dieselben haben
in neuerer Zeit außerordentlich an
Umfang gewonnen und befassen sich namentlich mit dem Verkauf von Näh- und sonstigen
Maschinen,
Pretiosen und
Uhren,
[* 9]
Stoffen, Kleidern, Wohnungseinrichtungsstücken, Hausgerätschaften,
Büchern u. s. w. Sie wirken, solid
betrieben, für die weniger Bemittelten segensreich.
Die Art des Geschäftsbetriebes hat aber ernste Schattenseiten gezeitigt. Man zieht aus der Kreditbedürftigkeit oder auch
aus der Leichtfertigkeit der
Käufer bei der Preisfestsetzung den weitestgehenden Nutzen und verkauft die Waren erfahrungsgemäß
zu unverhältnismäßig hohen Preisen.
In den Ratenbrief oder Ratenschein,
d. i. die Verpflichtungsurkunde des Käufers, werden
oft
Klauseln hineingesetzt, deren Tragweite von dem unkundigen
Käufer nicht erkannt wird.
Daß der Verkäufer sich durch einen
Eigentumsvorbehalt an der aus der
Hand
[* 10] gegebenen Ware bis dahin sichert, wo er den ganzen
Preis bezahlt erhalten hat, ist kaum zu beanstanden. Hart für den
Käufer ist aber die
Klausel, daß er
auch die bis dahin gezahlten
Raten verlieren soll, wenn der Verkäufer die Ware zurücknimmt, weil der
Käufer weitere
Raten
nicht zahlt. Das Reichsgesetz vom sucht den Gefahren der Abzahlungsgeschäfte für das Publikum entgegenzuwirken.
Hat sich der Verkäufer den Rücktritt vom
Vertrag wegen Nichterfüllung seitens des Käufers vorbehalten,
so ist im Falle dieses Rücktritts jeder
Teil verpflichtet, dem andern die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Eine entgegenstehende Abmachung ist nichtig. Für die Überlassung des Gebrauchs und der Benutzung ist dabei vom
Käufer deren
Wert zu vergüten, jedoch unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Wertminderung der Sache. Eine wegen Nichterfüllung
vomKäufer verwirkte
Vertragsstrafe kann, wenn sie unverhältnismäßig hoch und noch nicht entrichtet
ist, auf
Antrag des Käufers durch
Urteil auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Abrede, daß Nichterfüllung
die Fälligkeit der Restschuld zur Folge habe, kann rechtsgültig
nur für den Fall getroffen werden, daß der
Käufer mit
mindestens zwei aufeinander folgenden
Teilzahlungen in Verzug ist und der Betrag des Verzugs mindestens
dem zehnten
Teil des Kaufpreises gleichkommt. Hat der Verkäufer auf
Grund des ihm vorbehaltenen Eigentums die Sache wieder
an sich genommen, so gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts. Die Vorschriften gelten auch für
Verträge,
¶
mehr
welche darauf abzielen, die Zwecke des Abzahlungsgeschäfts in anderer Form (mietweise Überlassung) zu erreichen. Abzahlungsgeschäfte über
Lotterielose und Prämieninhaberpapiere sind strafbar. -
Vgl. Höhne, Die gesetzliche Regelung der Raten- und Abzahlungsgeschäfte (Berl. 1891).