Abschätzung
,
s. Taxation. ^[= (lat.), Schätzung oder Wertbestimmung einer zum Verkauf, zum Austausch oder zur Übergabe bestimmte ...]
Abschätzung
311 Wörter, 2'518 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Abschätzung,
s. Taxation. ^[= (lat.), Schätzung oder Wertbestimmung einer zum Verkauf, zum Austausch oder zur Übergabe bestimmte ...]
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Abschätzung
oder Taxation, die Feststellung des Wertes einer Sache oder eines Rechts ohne die Vermittelung eines wirklichen, unter Konkurrenz von Angebot und Nachfrage abgeschlossenen Kaufgeschäfts. Sie ist unter vielen Verhältnissen zweckmäßig oder notwendig, teils als rein private Maßregel (bei Vermögensaufnahmen, Versicherungen, Verpfändungen u. s. w.), teils als Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (wie bei ¶
Auseinandersetzungen, Mitgiften u. s. w.), teils als gerichtliche oder amtliche Maßregel (bei Entschädigungen, Ablösungen,
Enteignungen, Subhastationen, Steuerveranlagungen u. s. w.). Die Abschätzung
erfolgt unter Berücksichtigung
sowohl des Verkehrswertes ähnlicher Objekte als auch der besondern Umstände des gegebenen Falles und der landesüblichen
Grundsätze, in manchen Fällen auch nach gewissen allgemein festgestellten Normen (z. B.
mit Einschätzung des Objekte in bestimmte Bonitätsklassen).
Sie wird ausgeführt von Sachverständigen, welche vereidigt zu werden pflegen, bisweilen ein für allemal. Gehen die Schätzungen der mehrern in einer Sache berufenen Taxatoren auseinander, so ist bisweilen vorgeschrieben, daß die Durchschnittssumme gelten soll (vgl. Preuß. Allg. Landr. 1,11, §. 50; Sächs. Bürgerl.Gesetzb. §. 805; Deutscher Entwurf §. 2ll8). Ob die Schätzung der Sachverständigen anzufechten ist, bestimmen die maßgebenden Gesetze.
Von besonderer Wichtigkeit ist das Schätzungswesen in der Landwirtschaft. (S. Bonitierung.) Mit besondern Schwierigkeiten
ist die forstwirtschaftliche Taxation verbunden, da die wissenschaftlichen Ansichten über die Waldwertberechnung weit auseinandergehen.
(Vgl. Albert, Lehrbuch der Waldwertberechnung, Wien
[* 5] 1862; Preßler und Kunze, Die Holzmeßkunst, Berl.
1872.) Von der Abschätzung
ist die Veranschlagung zu unterscheiden, welche die Kosten eines erst herzustellenden Objekts oder die Größe
eines zu erwartenden Ertrage nach wahrscheinlichen Annahmen zu schätzen sucht.
Hat derjenige, welcher den Anschlag gemacht hat, die Herstellung übernommen, so ist der Anschlag für den Preis nicht maßgebend, wenn nicht auf Grund desselben kontrahiert ist. Der Besteller kann nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. § 1253, welches soweit mit dem Gemeinen Recht übereinstimmt, nur wegen erheblichen Überschreitens des Anschlags zurücktreten. Auch die zu Steuerzwecken unternommenen Schätzungen von Erträgen oder Einkommen, sind, da sie sich auf die Zukunft beziehen, als Veranschlagungen zu betrachten.