Abweisung der Klage
275 Wörter, 2'011 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Abweisung
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Abweisung
der
Klage.
Das richterliche Endurteil im Civilprozeß kann dem Antrag des Klägers entsprechen oder
auf K.
lauten. Der
Grund der
K. kann verschieden sein. Sie erfolgt unter Umständen, ohne daß auf den geklagten Anspruch eingegangen
wird, schon auf Grund wesentlicher Mängel der Klage
(z. B. Unverständlichkeit, Widersprüche, Unzulässigkeit der Feststellungsklage
,
s. d.), oder wegen Fehlens der gesetzlichen Prozeßvoraussetzungen (z. B.
weil der Rechtsweg nicht zulässig, das Gericht nicht zuständig ist [s. Gerichtsstand], oder weil
einer Partei die Prozeßfähigkeit (s. d.) fehlt.
Die K. kann auch das Ergebnis der sachlichen Prüfung des geklagten Anspruchs selbst sein und in diesem Falle darauf beruhen,
daß dieser an sich unbegründet ist oder daß dem Beklagten Einreden zur Seite stehen. Je nach dem Grunde der Abweisung
gestaltet
sich deren Wirkung verschieden. Nur der zweite Fall hat bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine Rückwirkung auf den
geklagten Anspruch selbst zur Folge (materielle Rechtskraft, s. d.). Hierbei entsteht
aber die Frage, wie weit in jedem Falle diese Folge reicht.
Die Abweisung
des Klage
anspruchs beruht möglicherweise darauf, daß derselbe nur zur Zeit oder aus dem vorgebrachten Rechtsgrunde
für unbegründet erklärt wird. Dann steht die Abweisung
einer anderweiten Klage
zu späterer Zeit oder aus dem richtigen
Rechtsgrunde nicht entgegen. Früher erfolgte, um der unterschiedslosen Annahme materieller Rechtskraft
und endgültiger Abweisung
des Klage
anspruchs vorzubeugen, die Klageabweisung unter Maßgaben (von hier, zur Zeit, angebrachtermaßen).
Die Deutsche Civilprozeßordnung
[* 2] läßt
in §. 293 die materielle Rechtskraft der Urteile insoweit eintreten, als über den
geklagten Anspruch entschieden ist. Die Beifügung von Maßgaben der Klage
abweisung
bestimmt sie nur in
Ausnahmefällen. Sonst wird die Tragweite einer Klage
abweisung
nur aus den Urteilsgründen festzustellen sein.