(lat.), in der Rechtssprache die
Klage, d. h. ein
Rechtsmittel, welches zur gerichtlichen, angriffsweisen
Geltendmachung eines rechtlichen Anspruchs gegen einen bestimmten Gegner gegeben ist, sowie die Ausübung dieses Klagerechts
durch gerichtliche Verfolgung. Die Anzahl der
Aktionen ist sehr groß, indem fast für jeden rechtlichen Anspruch einer bestimmten
Gattung (z. B. für die aus dem
Eigentum, dem
Pfandrecht, einem
Kauf-,
Tausch-,
Miet-,
Gesellschaftsvertrag etc. hervorgehenden
Ansprüche) eine besondere, an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte und mit eigentümlichen
Wirkungen
versehene Actio gegeben ist;
so z. B. Actio negatoria, die
Klage wegen Eigentumsstörung;
Actio doli, die
Klage wegen böswilliger Schädigung;
Actio de dote, die
Klage
auf dieMitgift, etc. Außer dem angegebenen
Begriff kommen dem
WortActio noch sehr viele andre Bedeutungen
zu, z. B. die eines
Rechtsgeschäfts, ferner die des durch ein
Rechtsgeschäft begründeten Anspruchs, dann des
Rechts und der
Möglichkeit, einen solchen Anspruch geltend, besonders gerichtlich geltend zu machen, auch einer öffentlichen
Anklage, endlich
die der Befugnis einer obrigkeitlichen
Person, bestimmte
Rechtsgeschäfte vornehmen zu lassen. Im weitesten
Sinn wird unter Actio jedes
Rechtsmittel verstanden.
(lat.), im jurist. Sprachgebrauche das Klagerecht. Als vollkommenes Privatrecht
galt bei den Römern wie bei uns nur das, dessen Anerkennung mit einer Klage durchgesetzt werden konnte.
Deshalb hieß Actio nicht nur die gerichtliche Geltendmachung des Rechts selbst (daher legis actio die älteste Prozeßform),
sondern auch das mit der Eigenschaft solcher Realisierbarkeit begabte Recht. In dieser letztern Bedeutung ist in unser heutiges
Rechtssystem übergegangen. Es wird, wenn von Actio die Rede ist, eine klagbare Befugnis gemeint.
(S. auch Anspruch.)
Das von den röm. Juristen entwickelte Aktionensystem liegt auch den heutigen Gesetzgebungen
zu Grunde. Man hat zu unterscheiden 1) die Klagen, welche einen unmittelbar wirksamen Ausspruch des Richters begehren. Zu diesen
gehören actio die
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Präjudizialklagen hauptsächlich über Familienrechte. Der Richter soll aussprechen, ob dieses Kind ein eheliches Kind dieses
Vaters ist; ob diese Ehe zu Recht besteht, oder ungültig ist. Ist solcher Anspruch rechtskräftig geworden, so wirkt er für
immer, und in der Regel nicht bloß zwischen den Prozeßparteien, sondern für und wider die sämtlichen
Familienglieder. (S. Rechtskraft.) b. Die Klagen auf konstitutive Urteile. Der Richter soll eine Ehe scheiden, eine gemeinsame
Sache teilen (s. Adjudikation), ein Patent vernichten. Der rechtskräftige Ausspruch, welcher der Klage entspricht, bewirkt,
daß die Ehe nicht mehr besteht, daß das Patent nicht mehr gilt, daß das Eigentum, welches dem einen
von mehrern Miteigentümern zugesprochen ist, auf diesen übergegangen ist. Diese Rechtswirkung gilt natürlich nicht bloß
zwischen den Parteien, sondern allgemein. c. Die Feststellungsklage (s. d.).
2) Leistungsklagen, welche Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung oder Unterlassung fordern. Diese gruppieren sich nach
den Rechten, welche die Klagen begründen. In dieser Beziehung giebt es Rechte, welche nur zwischen zwei
einander gegenüberstehenden Parteien bestehen, die Forderungsrechte (s. d.)
oder Schuldverhältnisse. Die Verletzung erfolgt hier regelmäßig nur von einer der durch das Verhältnis gegebenen Parteien.
Danach ist nur zwischen diesen Parteien eine Klage gegeben, das ist die persönliche Klage.
Dieselbe findet auch außerhalb des Kreises der eigentlichen Schuldverhältnisse Anwendung, wenn nur
persönliche Ansprüche zwischen zwei Parteien verfolgt werden. So auf Grund von Familienverhältnissen, wenn ein Verwandter
von dem andern Unterhalt (s. d.) fordert, oder wenn von einem Ehegatten gegen den andern auf Herstellung des ehelichen Lebens
geklagt wird; auf Grund eines erbrechtlichen Verhältnisses, wenn ein Vermächtnisnehmer gegen den ErbenAnsprüche aus einem Testamente erhebt.
Von den persönlichen Klagen nehmen den bei weitem größten Raum die ein, welche auf eine vermögensrechtliche Leistung
gehen. Sie lassen sich einteilen nach dem Umfang der Haftung. Das ist maßgebend auch nach andern Richtungen (Verjährungszeit,
Übergang auf die Erben des Klägers). Am weitesten reichen α. die privatrechtlichen Strafklagen (s.
Pönalklagen); auf seiten des Beklagten fordern sie einen reinen Vermögensverlust, auf seiten des Klägers erstreben sie
eine Vermögensvermehrung als Genugthuung für eine Verletzung der Persönlichkeit, die nicht das Vermögen oder über dieses
hinaus auch die Person trifft.
Sehr zu Unrecht hat sie das heutige Recht immer mehr aufgegeben, indem es wegen strafbarer Handlungen
nur noch auf öffentliche Strafe erkennt, wenn schon in manchen Fällen nur auf Antrag des Verletzten. Aber zu Recht bestehen
noch in einem großen TeilDeutschlands
[* 4] die vom DeutschenEntwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Ehescheidungsstrafen
(s. d.); ferner treten die Strafklagen da in die Erscheinung,
wo unter dem Namen des Schadenersatzes auf mehr als auf den Vermögensschaden erkannt wird, so bei dem zugesprochenen Affektionsinteresse
(s. d.) oder wenn dem Urheber eines dramatischen u. s. w. Werkes der Bruttoertrag der unerlaubten Aufführung
zugesprochen wird (Reichsgesetz vom §§. 54, 55). β. Die Klagen auf Schadenersatz (s. d.)
wegen schuldhafter Verletzung des Klägers, sei es durch Delikt (s. d.), sei
es wegen unterlassener Erfüllung vertragsmäßiger oder quasikontraktlicher Verbindlichkeit
(s. d.), sofern in letzterm Falle
Schadenersatz statt der Erfüllung gefordert wird.
Der Schadenersatz ist zu leisten, unabhängig, ob Beklagter einen entsprechenden Vorteil hat, die Leistung ist also in der
Regel mit einem Vermögensverlust verbunden; die Klage soll dem Gläubiger aber in der Regel nur Ersatz geben für das, was
er verloren hat und was er gewonnen haben könnte. γ. Die Klagen auf einfache Erfüllung der in einem Vertrage übernommenen
oder durch ein Rechtsgeschäft (z. B. Testament dem Erben) auferlegten Verbindlichkeit oder der Verbindlichkeit
aus einem Quasikontrakt.
Auch in diesen Fällen kann neben der ErfüllungSchadenersatz wegen verzögerter Erfüllung begehrt werden. Die Erfüllung kann
in einem Thun oder in einem versprochenen Unterlassen bestehen. δ. Den geringsten Umfang der Haftung haben die Verbindlichkeiten
auf Rückgewähr dessen, was ohne Rechtsgrund in das Vermögen des Beklagten gekommen ist, z. B.
wenn der Kläger von dem Beklagten zurückfordert, was er irrtümlich gezahlt hat, obwohl er gar nichts schuldete. Der Beklagte
haftet, wenn ihn hierbei kein Verschulden traf, nur auf das, was er hat und ohne Schaden an seinem Vermögen zurückgeben
kann. Das ist der gewöhnliche Fall der Kondiktionen (s. d.).
Nun giebt es aber absolute Rechte. Während die persönlichen oder obligatorischen Rechte, die Hauptquelle der persönlichen
Klagen, unmittelbar auf Leistungen des dem Gläubiger gegenüberstehenden Schuldners gerichtet sind, haben die absoluten Rechte
Sachen oder Verhältnisse zum Gegenstand, welche der Berechtigte unmittelbar genießt. Das absolute Recht giebt gegen
jeden Dritten, welcher das Recht verletzt, eine Klage, das ist die dingliche Klage (actio in rem).
Sie kann gerichtet sein auf Unterlassung von Störungen, bei verschuldeten Störungen auf Schadenersatz (so weit ähnlich den
Deliktklagen); das ist die Negatoria (s. d.). Sie kann gerichtet sein auf Zurückgabe des Gegenstandes,
das ist die Vindikation (s. d.). Auch die Vindikation geht
außerdem auf Nebenleistungen (Früchte u. s. w.), und der Umfang dieser Nebenleistungen ist erweitert, wenn sich der Beklagte
im Verschulden befindet. α. Die eine Klasse von absoluten Rechten, welche die dingliche Klage erzeugen, sind die Sachenrechte,
auch dingliche Rechte genannt, z. B. das Eigentum (s. d.).
β. Eine andere Klasse sind die unter dem Namen des geistigen und gewerblichen Eigentums zusammengefaßten:
das Urheberrecht (s. d.), das Recht des patentierten Erfinders (s. Patent), das Recht auf die kaufmännische Firma (s. d.), auf
das eingetragene Warenzeichen (s. Marke), auf die eingetragenen Muster und Modelle (s. Gebrauchsmuster und Musterschutz). γ.
Eine dritte Klasse bildet das Recht desErben (s. d.). δ. Endlich kann auch das Familienrecht eine dingliche
Klage erzeugen. So kann der Hausvater die Herausgabe seines Kindes von jedem Dritten fordern, welcher dasselbe widerrechtlich
zurückhält. Verwandt der dinglichen Klage ist die Besitzklage (s. d.), soweit sie gegen Störungen gerichtet ist.
Eine Menge Specialklagen werden noch heute technisch mit Namen bezeichnet, welche den röm. Rechtsquellen
oder der wissenschaftlichen Behandlung des röm. Rechts entnommen sind: Actio doli ist die Klage auf Schadenersatz wegen Betrugs
oder Arglist, Actio confessoria die Klage aus einem Dienstbarkeitsrecht, de in rem verso aus einer nützlichen
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Verwendung in das Vermögen des Beklagten, de pauperie die Klage gegen den Eigentümer eines Tieres, welches durch eine dieser
Tiergattung nicht natürliche Wildheit beschädigt hat, de recepto gegen Wirte und Schiffer, welche Personen mit ihren Sachen
aufgenommen haben, auf Ersatz der dem Gast abhanden gekommenen Sachen, Actio depositi auf Rückgabe
hinterlegter Gegenstände, Actio emti, Klage des Käufers auf Erfüllung, Actio exercitoria, Klage gegen den Reeder aus den Verträgen
des Schiffers, Actio institoria, Klage gegen den Geschäftsherrn aus den Verträgen des Faktors, welchen er zum Gewerbebetrieb
bestellt hat, Actio furti, Klage gegen den Dieb, Actio judicati, Klage aus dem rechtskräftigen
Urteil auf dessen Vollstreckung, Actio legis Aquiliae, auf Schadenersatz wegen Sachbeschädigung oder Körperverletzung, Actio mandati,
aus dem Auftrag, Actio negotiorum gestorum, aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, Actio negatoria, s. Negatoria, Actio pauliana,
die Anfechtungsklage der Gläubiger wegen betrügerischer Veräußerungen ihrer Schuldner, Actio publiciana, Klage des redlichen
Erwerbers, welcher nicht Eigentümer geworden ist, Actio quanti minoris, Klage des Käufers gegen
Verkäufer wegen Mängel auf Preisminderung, Actio redhibitoria, auf Auflösung aus demselben Grunde, Actio venditi, die Klage des
Verkäufers auf Erfüllung.
In anderer Zusammensetzung wurden gewisse Klassen von Klagen bezeichnet: Actio adjectitiae qualitatis, Klage gegen den Vater auf
Handlungen seines Sohnes (z. B. Actio quod jussu, Klage aus einer Anweisung des Vaters, dem Sohn zu kreditieren,
de peculio u. s. w.), Actio utilis, Klage, welche einem andern Rechtsverhältnis
nachgebildet ist, in einem Falle, welcher nicht genau darunter paßt, in factum, Klage, bei welcher ein Thatbestand ohne technische
Bezeichnung in die Formel aufgenommen war.
Actio nata bezeichnet den bei jeder Klage vorkommenden Zustand, daß der Berechtigte Veranlassung hat zu klagen, also
die Forderung ist fällig, der Eigentümer ist verletzt. Von da ab läuft die Verjährung.