Aktenmäßig
,
dasjenige, was dem Inhalt der Akten entspricht.
Unter dem Grundsatz der Aktenmäßigkeit
versteht man
die Regel des schriftlichen Prozeßverfahrens, daß nur der Akteninhalt Grundlage des richterlichen
Urteils sein soll («Quod
non est in actis, non est in mundo», d. h. «was
nicht in den
Akten, ist für den
Richter nicht in der Welt»).
Im mündlichen Verfahren gilt der entsprechende Grundsatz, daß der Richter nur das zu berücksichtigen hat, was vor ihm vorgetragen ist.