(Affiche,
Plakat), jede öffentlich angeheftete oder angeklebte Bekanntmachung, für deren
Druck man
sich gewöhnlich großer, auffallender
Schriften, sogen.
Plakatschriften, häufig auch bunter
Farbe und bunten
Papiers bedient.
Bei dem oft riesigem
Umfang derselben werden sie häufig in mehreren Teilen gedruckt und nachträglich zusammengeklebt.
Nordamerika
[* 2] und
England waren bis jetzt die Pflegstätten solcher, öfters auch illustrierten Riesenplakate, bei denen oft in den Hauptzeilen
jeder
Buchstabe einzeln gedruckt und angeklebt ist. In
Frankreich ist gesetzlich das weiße
Papier für die Veröffentlichungen
der Verwaltungsbehörden reserviert.
Fast überall ist die polizeiliche
Genehmigung für die Anschläge nötig, in Rußland muß ihnen dieselbe sogar beigedruckt
sein. In
Frankreich unterliegen die von
Privatpersonen ausgehenden Anschläge der Stempelpflichtigkeit, deren Betrag
teils nach dem
Format des
Papiers, teils nach der Zahl der auf dasselbe gedruckten verschiedenartigen
Anzeigen bemessen ist.
Im
DeutschenReich
(Reichsstrafgesetzbuch § 134) wird das böswillige Abreißen, die
Beschädigung oder Verunstaltung amtlicher
Anschläge, härter als nach französischem
Recht, mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder
Geldstrafe bis zu 300 Mk.
geahndet. -
SchonAthen
[* 3] und
Rom
[* 4] kannten die Anschläge; man ließ
Gesetze und Senatsbeschlüsse in Tafeln von
Erz undMarmor eingraben
und diese alsdann auf den öffentlichen
Plätzen ausstellen. In
Rom benutzte man seit dem 15. Jahrh. den
»Pasquino« genannten
Statuentorso zu witzigen und satirischen
Plakaten, auf die dann der
»Marforio«, eine Flußgottstatue bei
San Pietro, in entsprechender
Weise antwortete.
Auch in
Frankreich waren die
Plakate bereits vor
Erfindung der
Buchdruckerkunst im
Gebrauch, und 1539 schrieb ein zu
Villers-Cotterets
erlassenes
EdiktFranz' I. nicht nur den
Gebrauch derselben für öffentliche
Erlasse vor, sondern ordnete auch an, daß man
sich fortan hierzu der französischen
Sprache
[* 5] und nicht mehr der bisher üblichen lateinischen bedienen
solle. Die Benutzung der Anschläge hat in neuerer Zeit ungemein zugenommen; neben den besonders dafür errichteten
Säulen
[* 6] (Anschlagsäulen) auf
Straßen und
Plätzen bedient sich die
Reklame sogar transportabler
Gestelle etc.
bei Tasteninstrumenten (Klavier, Orgel) das Niederdrücken der Tasten. Man sagt: »das Instrument hat einen schweren
oder leichten Anschlag«, d. h. eine schwere, leichte Spielart, es erfordert viel oder wenig Kraftaufwand. Ferner spricht man vom
Anschlag eines Klavierspielers: er hat einen guten, weichen, kräftigen oder einen harten, eckigen, schwächlichen
Anschlag, je nachdem er das Instrument zu behandeln versteht oder seiner physischen Anlage nach vermag. Endlich gibt es verschiedene
Anschlagsarten, sowohl für das Klavier- als das Orgelspiel, durch welche die vom Komponisten vorgeschriebene Phrasierung zur
Geltung gebracht wird.
der erstere verbindet die Töne genau miteinander, so daß, während
die zweite Taste niedergedrückt wird, die erste sich hebt;
der letztere trennt sie scharf, d. h. die erste Taste wird losgelassen,
ehe die zweite berührt wird.
Unterarten sind: der Legatissimo-Anschlag, bei welchem die Töne noch nach dem
Anschlag folgender ausgehalten werden, sofern sie sich harmonisch mit denselben vertragen;
der Non legato-Anschlag, die weichste Art des
Staccato, wenn die Töne möglichst lang gehalten und doch noch gerade von den folgenden immer erkennbar abgetrennt werden
(Notierungsart ^[img], d. h. Verbindung der Staccato-Punkte und des Legato-Bogens).
Das eigentliche Staccato
kann auf dreierlei Weise gespielt werden:
1) mit völlig ruhiger Arm- und Handführung, nur durch schnelles Abheben der Finger von den Tasten (Finger-Staccato);
2) mittels einer leicht schnellenden Bewegung des Handgelenks für jeden einzelnen Ton;
3) mit leichter Bewegung des Ellbogengelenks, d. h. Aufhebung des ganzen Unterarms.
Das härteste Staccato ist das letztgenannte. Übrigens wird selten eins derselben in der Praxis rein ausgeführt, vielmehr
entsteht das ungezwungenste Spiel durch Zusammenwirken aller drei Arten der Bewegung.
(frz. affiche), eine öffentlich aushängende Bekanntmachung, Ankündigung, Verfügung oder Aufforderung, ein
Plakat; Anschlag sind entweder obrigkeitliche oder private. Beispiele von beiden kommen schon im Altertum vor. In Athen waren die
Gesetze des Solon, in Rom die Zwölftafelgesetze, ferner die Entwürfe von neu zu beratenden Volksbeschlüssen,
sowie das Edikt des Prätors und der Ädilen ausgestellt, und die Bekanntmachung von Senatuskonsulten erfolgte durch das Anbringen
von in Marmor oder Erz ausgeführten Abschriften an allgemein zugänglichen Orten.
Die Deutschen, Schweizer und Franzosen bedienten sich zu öffentlichen Bekanntmachungen bis gegen das Ende des Mittelalters besonderer
Ausrufer (crieurs), welche hier und da noch jetzt vorkommen. Am frühesten entwickelte sich das neuere
Affichenwesen in Frankreich, wo schon 1407 und 1417 königl. Patente gegen das Anheften von aufrührerischen Plakaten und Pasquillen
ergingen und ein EdiktFranz' I. von 1539 die Bekanntmachung der Ordonnanzen durch Anschlag einführte.
Die offizielle Publikation der päpstl. Erlasse erfolgt durch Anschlag an den Thüren des Lateran und von St.
Peter. Mit der vermehrten Benutzung dieses Mittels der Veröffentlichung und zugleich der Ausbildung des Systems polizeilicher
Überwachung wuchs auch die Aufmerksamkeit, welche die Regierungen dem Gegenstände widmeten, und es bildete sich allmählich
ein eigenes, auch nach Deutschland
[* 9] übergegangenes Affichenrecht aus. Dasselbe soll ungehörige oder gar
gefährliche Anschlag verhindern und amtliche Bekanntmachungen vor Vernichtung und Verunglimpfung schützen.
Mittel zu jenem Zwecke sind: vorherige Censur jedes privaten Anschlag durch die Polizeibehörde (in Frankreich durch den Maire);
die
Verpflichtung besonderer Zettelträger (zuerst für Paris
[* 10] 1722), welche nur amtlich genehmigte Anschlag anheften
und eigenmächtige Bekanntmachungen beseitigen dürfen;
die Vorschrift, daß auf jedem der Name und Wohnort des Druckers genannt
werde;
die Vernichtung von rechtswidrigen Anschlag, die Verhängung von Strafen wegen Übertretung der einschlagenden polizeilichen
Anordnungen und strafrichterliches Einschreiten gegen die Urheber solcher Plakate, in denen der Thatbestand von Injurien, Pasquillen,
Majestätsbeleidigungen, Verletzungen der öffentlichen Sittlichkeit, Aufforderungen zu Ungehorsam und
Aufruhr u. s. w. enthalten ist.
Reichsrechtlich ist besonders unter Strafe gestellt: Aufforderung durch öffentlichen Anschlag zum
Hochverrat
¶
mehr
(Strafgesetzb. §§. 85, 110, 111), zum verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen (Gesetz vom Anschlag unzüchtiger
Schriften (Strafgesetzb. §. 184). Der von Druckschriften an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, gilt als Verbreitung
im Sinne des Preßgesetzes, und unterliegt den hierüber getroffenen Bestimmungen. Wer gewerbsmäßig Schriften oder Bildwerke
an öffentlichen Orten anschlagen will, bedarf dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Das böswillige Abreißen, die
Beschädigung oder Verunstaltung amtlicher Bekanntmachungen wird (nach §. 134 des Reichs-Strafgesetzbuchs), härter als nach
franz. Rechte, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 M. geahndet.
in der Musik die Haltung der Hände und Finger beim Spielen von Musik-, besonders Klavierinstrumenten. Der Anschlag bedingt
das gute oder schlechte Spiel hier ebenso, wie der Ansatz (s. d.) bei den Blas- und die Bogenführung bei den Streichinstrumenten.
Die Vorschriften für die Haltung der Hand
[* 12] sind sehr verschieden und die einzelnen Schulen widersprechen
sich hierin zuweilen. Gegenwärtig neigt man im allgemeinen mehr dazu, die Handhaltung mit nur mäßig gekrümmten Fingern
für die beste zu halten, während man in den verflossenen Jahrzehnten vom Schüler eine oft unnatürlich starke Beugung
[* 13] der
Finger forderte. Am wesentlichsten beeinflußt wird der Anschlag durch die größere oder geringere
Beweglichkeit des Handgelenkes; auf dessen Handhabung beruht es, ob der Anschlag legato (gebunden, wobei ein Ton in den andern sozusagen
überfließt) oder staccato (kurz abgebrochen) u. s. w., und ob er überhaupt singend herauskommt
oder aber, wie beim schlechten Anschlag, hölzern und thönern. -
Berechnung eines Kostenbedarfs, s. Abschätzung^[= oder Taxation, die Feststellung des Wertes einer Sache oder eines Rechts ohne die Vermittelung ...] und Bauanschlag.