Armenrecht
,
der Inbegriff der Rechtssätze, welche sich auf das
Armenwesen beziehen, und durch die das
Verhältnis der
Armen zu den zur Unterstützung verpflichteten
Personen und das der letztern untereinander geregelt wird.
(Näheres vgl. unter
Armenwesen.) In einem andern
Sinn bedeutet Armenrecht
das
Recht auf
Befreiung von den
Kosten eines bürgerlichen
Rechtsstreits, auf welche, unter der Voraussetzung, daß Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder
aussichtslos erscheinen, in
Deutschland
[* 2] derjenige Deutsche
[* 3] (oder, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, auch
Ausländer) Anspruch
hat, welcher außer stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie nötigen Unterhalts
die
Kosten des
Prozesses zu bestreiten.
Vgl. Deutsche
Zivilprozeßordnung, § 106-118, und Deutsche Rechtsanwaltsordnung, §
34, 37. - Das Gesuch um Verwilligung des Armenrechts
muß von einem obrigkeitlichen
Zeugnis begleitet sein, in welchem unter
Angabe des
Standes oder
Gewerbes, der
Vermögens- und Familienverhältnisse der
Partei sowie des Betrags
der von dieser zu entrichtenden direkten Staatssteuern das
Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt
wird.
Einer solchen
Partei hat das
Gericht von
Amts wegen einen
Rechtsanwalt beizuordnen, soweit ein
Anwalt nötig, oder soweit
das
Gericht dies für erforderlich erachtet. Das Armenrecht
befreit nicht nur bis auf weiteres
von den eigentlichen Prozeßkosten, sondern auch von der Verbindlichkeit zur Erstattung von Auslagen, zur
Sicherheitsleistung
wegen der Prozeßkosten und zur Bezahlung der
Gebühren des
Gerichtsvollziehers. Die mit dem Armenrecht
ausgestattete
Partei hat die
gestundeten Beträge nachzuzahlen, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre
Familie notwendigen
Lebensunterhalts dazu im stande ist.