Beholzungs
recht
(jus lignandi), das Recht, aus dem gemeinen Walde oder aus fremdem Walde Holz [* 3] zu beziehen;
im ersten Falle eine in dem Gesamteigentum liegende Befugnis, in letzterm Fall Dienstbarkeit oder Reallast, je nachdem der Berechtigte das Holz nach dem Maße seines Bedürfnisses zum Bauen und Brennen selbst, gewöhnlich auf Anweisung des Forstbeamten, schlagen darf oder gewisse Deputate geliefert erhält.
Oft ist damit als Gegenleistung ein von dem Berechtigten zu zahlender Forstzins verbunden.