Carbonianum
edictum
, derjenige
Abschnitt des prätorischen
Edikts (des vom römischen Prätor für seine Rechtsprechung
gegebenen Rechtsbuches), in welchem folgender Rechtssatz aufgestellt ward: Nach gemeinem
Recht steht dem unmündigen
Kinde
des
Erblassers, welchem diese Kindeseigenschaft bestritten wird, das
Recht zu, sich bis zu ausgemachter
Sache in den
Besitz der
Erbschaft zu setzen und
Alimente daraus zu beziehen. Wenn nun insbesondere einem
Unmündigen sein
Erbrecht aus dem
Grund streitig gemacht wird, weil sein Gegner leugnet, daß er ein
Kind des
Erblassers sei, so kann ersterer verlangen, daß
der
Prozeß bis zu erlangter
Mündigkeit aufgeschoben werde, und daß er bis dahin unter
Aufsicht eines
Vormundes den
Besitz der väterlichen
Erbschaft und
Alimente daraus erhalte. Stellt er aber nicht
Kaution wegen
Restitution für
den
Fall seines spätern Unterliegens, so wird der Gegner zugleich mit ihm in den
Besitz eingewiesen; die erhaltenen
Alimente
aber braucht jener in keinem
Fall wiederzuerstatten. Die neuern
Gesetzbücher kennen diese
Begünstigung
der
Unmündigen nicht mehr.