Faktur
(Faktura
, franz. Facture, engl.
Invoice, ital.
Fattura, d. h. das
Machen, die Verfertigung), ein kaufmännisches
Papier, welches ursprünglich über eine gemachte Leistung ausgestellt wurde und heutzutage gleichzeitig auch die
Gegenleistung, welche der Empfänger der Leistung zu machen hat, in
Ansatz bringt. Fakturen
im engern
Sinn kommen in
Distanzgeschäften
vor und bedeuten die Rechnungen, welche der Einkaufskommissionär dem Einkaufskommittenten, der Verkaufskommittent dem Verkaufskommissionär
(Konsignationsfakturen
), hauptsächlich aber der Verkäufer dem
Käufer zusendet unter gleichzeitiger Mitteilung, daß die
in der Rechnung aufgezählten
Waren (»die faktur
ierten
Waren«) abgesandt worden sind.
Wesentlich ist, daß die Faktur
die gelieferten
Waren und die dafür berechneten
Preise unter Nennung der Kontrahenten enthält.
Unter Fakturen
im weitern
Sinn werden die Rechnungen über Kaufgeschäfte überhaupt, also auch über
Platzgeschäfte (Platzrechnungen),
verstanden. Abgesehen von den vorhin erwähnten wesentlichen Angaben, wird der
Inhalt einer Faktur
nur durch
die Handelssitte bestimmt; dieser entsprechend werden verschiedene
Modalitäten der Lieferung im
Inhalt der Faktur
namhaft gemacht,
so die Art der Zusendung, die Spezialisierung der
Ware und Warensorten, die Behandlung der
Tara, die Art der
Zahlung, das Zugeständnis
von
Skonto bei
Barzahlung, die Einräumung eines Abzugs wegen
Bruches
(Refaktie), die Berechnung der
Provision
in Kommissionsfakturen
u. dgl. Von juristischer
Bedeutung ist die Zusendung einer Faktur
insofern, als in dieser Zusendung rechtlich keine
Mahnung zur
Zahlung zu erblicken ist
(Art. 288 des deutschen
Handelsgesetzbuchs), und als die Nichtbeanstandung einer Faktur
, deren
Inhalt dem vorausgehenden
Vertrag
widerspricht, unter Umständen eine
Genehmigung dieser
Abweichungen
in sich schließt. In dieser letztern
Beziehung ist ein kaufmännisches
Gewohnheitsrecht mindestens in der
Bildung begriffen: es entspricht der Handelssitte, die
in dem
Institut der Disposionsstellung (Art. 347 ff. des
Handelsgesetzbuchs) besonders scharf hervortretende kaufmännische
Rügepflicht auch gegenüber den in der Faktur
hervortretenden Vertragswidrigkeiten anzunehmen.
Dabei ist aber das
Prinzip des Art. 294 des
Handelsgesetzbuchs in Anwendung zu bringen und demnach durch die ausdrückliche
oder stillschweigende
Anerkennung der Faktur
der
Beweis eines
Irrtums oder eines
Betrugs nicht ausgeschlossen. Fakturen
unterliegen
nach deutschem Reichsrecht der Stempelpflicht, sofern sie über abgeschlossene oder prolongierte
Kauf- oder anderweite
Anschaffung oder
Lieferungsgeschäfte ausgestellt sind, deren
Objekt für den Handelsverkehr bestimmte
Wertpapiere oder sonstige
Waren bilden, welche börsenmäßig gehandelt werden und den Betrag von 1000 Mk. übersteigen
(s.
Schlußnote).