Mußteil
(Cibaria), die beim Tode des Mannes vorhandenen Speisevorräte, einschließlich des Mastviehs (sogen. Hofspeise), welche nach manchen Partikularrechten der Witwe zugehören. Vgl. Güterrecht der Ehegatten.
Mußteil
87 Wörter, 664 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Mußteil
(Cibaria), die beim Tode des Mannes vorhandenen Speisevorräte, einschließlich des Mastviehs (sogen. Hofspeise), welche nach manchen Partikularrechten der Witwe zugehören. Vgl. Güterrecht der Ehegatten.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Mußteil,
eine vorzugsweise im Gebiete des sächs. Rechts bekannte Rechtsbildung, welche im neuern Rechte auf ein Vorrecht der adligen Witwe beschränkt, im Königreich Sachsen [* 2] seit 1829 beseitigt ist.
Verstanden wurde darunter ein Anspruch der hinterbliebenen Ehefrau auf die Hälfte der Speisevorräte, einschließlich des Mastviehs, welche sich auf den Gütern des Ehemanns bei dessen Tode vorfinden und am dreißigsten Tage noch vorhanden sind.