Main
Strafverfügung - Strah
Seite 15.366.
Überblick der Artikel
2 Artikel Textanfang / Anzahl Wörter
Strafverse tzungDisziplinarstrafe, welche in der Versetzung eines Beamten in ein andres Amt von gleichem Rang / 62
Strafverse tzung _2eine Disciplinarstrafe gegen Beamte, die durch Übertragung eines andern Amtes ohne Erstattung / 62
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Disziplinarstrafe , welche in der
Versetzung eines Beamten in ein andres
Amt von
gleichem
Rang besteht;
zumeist mit einer Schmälerung des
Gehalts verbunden, welche z. B. nach dem deutschen Reichsbeamtengesetz
vom 31. März 1873, § 75, nicht über ein Fünftel des Diensteinkommens betragen soll.
Statt der Verminderung des Diensteinkommens
kann auch eine
Geldstrafe ausgesprochen werden, welche ein Drittel des jährlichen Diensteinkommens nicht
übersteigt.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
eine Disciplinarstrafe gegen Beamte , die durch Übertragung eines andern Amtes ohne Erstattung der
Umzugskosten erfolgt.
Nach dem Reichsbeamtengesetz §. 75 muß das Amt von gleichem Range sein, das Diensteinkommen
darf um höchstens ein Fünftel vermindert sein;
andere Gesetzgebungen gestatten auch die Versetzung in ein niederes Amt (Degradation).
Regelmäßig ist zur Verhängung der S. ein Urteil des Disziplinargerichts nach kontradiktorischem Verfahren erforderlich.