Wechselges
chäft,
zusammenfassender Begriff für den bankmäßigen Handel in Wechseln. An erster Stelle steht das Diskontieren oder Eskomptieren von Wechseln, d. i. der Ankauf von solchen vor ihrer Verfallzeit unter entsprechendem Zinsenabzug (s. Diskont). Der An- und Verkauf von Wechseln auf das Ausland bildet das Devisengeschäft (s. d. und Kurs). Minder bedeutsam als der Wechseldiskont ist für das moderne Bankwesen die Erteilung von Accepten (s. d.), wobei es den Erfordernissen der Sicherheit des Bankverkehrs besonders entspricht, daß die Bank vorher durch Hinterlegung von Wertpapieren oder dergleichen sicher gestellt wurde; auch kommt die Leistung von Bürgschaft durch Aval (s. d.) vor. In beiden Fällen wird der Wechsel, weil er nunmehr die Unterschrift einer bekannten Firma trägt, umlaufsfähiger, event. auch zur Diskontierung bei einer andern Bank geeignet, da eine solche häufig an das Vorhandensein einer bestimmten Anzahl von kreditwürdigen Unterschriften gebunden ist.
Den deutschen Notenbanken ist durch das Reichsbankgesetz das Acceptieren von Wechseln verboten. Weitere Geschäfte, die sich an die Wechsel anschließen, sind dann noch: die Erteilung von Vorschüssen (s. Lombardgeschäft) auf Wechsel, auch solche, die sich nicht als vollkommen bankfähig darstellen und daher zum Eskompte nicht geeignet erscheinen, wobei dann der Vorschuß aus einen größeren oder geringern Teil der Wechselsumme beschränkt werden mag;
die Übernahme von Wechseln zum Inkasso (s. Inkassogeschäft), die Einlösung von bei der Bank domizilierten Wechseln, zwei Geschäfte, denen wesentlich nur die Bedeutung bequemerer Abwicklung der Zahlungen und insbesondere auch der Anbahnung und Erleichterung des Abrechnungsverkehrs zukommt;
endlich die Zahlungsausgleichung und Spekulation in Wechseln durch Arbitrage (s. d.).