Zurückbeha
ltungsrecht
(Retentionsrecht), die Befugnis, eine schuldige Leistung so lange vorzuenthalten, bis ein damit
zusammenhängender Gegenanspruch befriedigt ist. Die wichtigsten
Fälle der Retention (Vorenthaltung, Zurückbeha
ltung) sind
das Zurückbeha
ltungsrecht des Vermieters an dem
Mobiliar des Mieters wegen der Ansprüche des erstern auf rückständiges
Mietgeld und das Zurückbeha
ltungsrecht des
Geschäftsführers wegen der auf die
Sache des Auftraggebers gemachten Aufwendungen. Der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs hebt diese beiden
Fälle zwar nicht besonders hervor; aber er stellt (§ 233) den allgemeinen
Satz auf:
»Hat der
Schuldner aus demselben rechtlichen
Verhältnis, auf welchem seine Verpflichtung beruht, gegen den
Gläubiger einen
fälligen Anspruch, oder steht ihm, wenn seine Verpflichtung auf Herausgabe eines Gegenstandes gerichtet ist, ein solcher
Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines durch den letztern ihm zugefügten
Schadens zu, so
ist er zur
Zurückbeha
ltung der geschuldeten Leistung berechtigt«. Dagegen gibt der
Entwurf (§ 914) dem Finder einer
Sache ausdrücklich ein Zurückbeha
ltungsrecht wegen des
Fundlohns und auch wegen
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Aufwendungen auf die gefundene Sache dem Empfangsberechtigten gegenüber. Ein besonderes Zurückbeha
ltungsrecht ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch
(Art. 313 ff.) für Kaufleute begründet. Dasselbe ist wegen fälliger Forderungen aus den zwischen Kaufleuten abgeschlossenen
beiderseitigen Handelsgeschäften gegeben und erstreckt sich auf bewegliche Sachen und Wertpapiere des Schuldners, welche mit
dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in des Gläubigers Besitz gekommen sind.
Dabei besteht folgende Eigentümlichkeit: während sonst der Retinierende nicht befugt ist, seine Befriedigung aus der zurückbeha
ltenen
Sache im Weg des Verkaufs zu suchen, räumt das Handelsgesetzbuch ein solches Verkaufsrecht unter Mitwirkung des Gerichts dem
kaufmännischen Gläubiger dann ein, wenn derselbe trotz der sofortigen Benachrichtigung des Schuldners
von der Ausübung des Zurückbeha
ltungsrechts nicht rechtzeitig von dem letztern Leistung, Deckung oder Sicherstellung erlangt.
Vgl. Langfeld, Die Lehre [* 3] vom Retentionsrecht (Rost. 1885).