Angehörige
im Sinn des deutschen Strafgesetzbuches (§ 52) sind die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte.
Angehörige
336 Wörter, 2'460 Zeichen
Angehörige
im Sinn des deutschen Strafgesetzbuches (§ 52) sind die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte.