Annahme
an
Zahlungs Statt
(Annahme
an Erfüllungs Statt
) liegt dann
vor, wenn der
Gläubiger damit einverstanden
, daß
ihm der
Schuldner an
Stelle der geschuldeten Leistung etwas andres
leiste. Der
Hauptfall der Annahme
an Zahlungs Statt
ist der,
daß der
Schuldner an
statt
eines geschuldeten Geldbetrags eine andre
Sache, einen Staatsschuldbrief, einen
Wechsel, ein
Grundstück
etc.,
an
Zahlungs Statt
dem
Gläubiger mit dessen Einwilligung übergibt. Eine Verpflichtung des
Gläubigers, sich dies
Surrogat
der
Zahlung gefallen zu lassen, besteht nicht, und der
Grundsatz des
Justinianischen
Rechts, wonach Geldschuldner ihren
Gläubigern unverkäufliche
Grundstücke an
Stelle der
Barzahlung zum Taxwert aufnötigen konnten (datio in solutum, beneficium
dationis in solutum), ist nicht mehr praktisch.
Vgl.
Römer,
[* 2] Die Leistung an
Zahlungs Statt
(Tübing. 1866).