Ausbeute
(Bergrecht), der Erlös aus den Grubenprddukten, welcher, soweit er die
Ausgaben und den
Bedarf des Betriebs
übersteigt, in der
Regel vierteljährlich an die Kuxinhaber verteilt zu werden pflegt.
Ihrer wirtschaftlichen
Natur nach stellt
sich die Ausbeute
sowohl als
Rente wie als Kapitalrückzahlung dar; sie wird nach gemeinem und nach französischem
Recht zu den
Früchten des
Bergwerks gezählt, das allgemeine preußische
Landrecht betrachtet sie dagegen als einen Erlös aus
der
Substanz, so daß z. B. der
Nießbraucher nicht die Ausbeute
, sondern nur die
Zinsen davon bezieht.
Die Ausbeute
unterscheidet sich durch ihre gemischte
Natur von der
Dividende und bildet zugleich den charakteristischen
Unterschied zwischen der
Aktiengesellschaft und der
Gewerkschaft. Die
Gewerkschaften konservieren bei der Ausbeutung nur den
nötigen flüssigen Betriebsfonds, nicht aber ein bilanzmäßiges
Anlagekapital, wie solches die
Aktiengesellschaft verlangt.
Während letztere Rückzahlung des Aktieneinschusses nur unter besondern Voraussetzungen gestattet, operiert die
Gewerkschaft
durch Auszahlung der Ausbeute
gerade entgegengesetzt, verlangt dagegen bei eintretendem
Bedürfnis
Zubußen,
d. h. Kapitalnachzahlungen, von den
Gewerken.
»Die
Aktie verspricht, was sie nicht halten kann, der
Kux ist ehrlich.« Die Form der
Gewerkschaft entspricht den
Zwecken des
Bergbaus mehr als die der modernen
Aktiengesellschaft, besonders seitdem die neuern Berggesetze durch die Mobilisierung
der
Kuxe die freiere
Bewegung des
Kapitals auch in dieser Form möglich gemacht haben. Das ältere
Recht unterscheidet zwischen
der Ausbeute
im engern
Sinn und der Verlagserstattung. Zu letzterer rechnet man die bis zur
Deckung der eingezahlten
Zubuße (ohne
Zinsberechnung) verteilte Ausbeute
Freikuxe nehmen nur an der Ausbeute, nicht an der Verlagserstattung
und ebensowenig an der
Zubuße teil.