(lat.), Wohlthat,
Gefälligkeit, Vergünstigung,
Privilegium; im
Mittelalter unter den germanischen Völkern
zurücknehmbares
Lehen,
Schenkung von
Erbgütern an Kriegsgefährten und treue
Diener; auch ein
Gut, dessen
Nießbrauch einem als
Besoldung eingeräumt wird. Es gab zivilistische (Beneficium palatinum, für Zivildiener), militärische (Beneficium militare)
und geistliche Benefizien. Unter letztern,
Kirchenpfründen,
Präbenden, verstand man ursprünglich nur die mit geistlichen
Ämtern verbundenen
Dotationen, dann jene
Ämter selbst.
Allmählich wurde die feste Dotierung der
Kirchen mit
Grundstücken zur allgemeinen
Regel, so daß mit jeder
Parochie von selbst der
Genuß bestimmter
Grundstücke als Amtseinkommen verbunden war. Es sind demnach die Benefizien und
Pfründen
der Teil des
Kirchenguts, welcher zur
Dotation der
Kirchenämter bestimmt ist, und nach der jetzigen Einrichtung ist regelmäßig
mit einem
Amt eine solche
Dotation an
Grundstücken oder andern Einkünften verbunden. Es kann kein neues
Kirchenamt errichtet werden, ehe für dasselbe ein dauerndes und hinreichendes
Einkommen fundiert ist.
Amt und
Pfründe gehören aber unzertrennlich zusammen, und letztere wird, wie das erstere, auf Lebenszeit erteilt, wobei aber
der
Grundsatz festgehalten wird, daß dasAmt (officium) und nicht die
Pfründe die Hauptsache sei (Beneficium datur
propter officium). Das katholische
Kirchenrecht unterscheidet zwischen Beneficium majus und Beneficium minus, höherer und niederer
Pfründe,
indem unter ersterer
Amt und
Pfründe der
Prälaten, unter letzterer diejenigen des niedern
Klerus verstanden werden. Je nachdem
das
Kirchenamt für
Weltgeistliche oder für Ordensgeistliche errichtet ist, wird zwischen Beneficium saeculare
und Beneficium regulare unterschieden.
Beneficia incompatibilia erfordern die persönliche Anwesenheit
(Residenz) des
Benefiziaten am
Orte des
Amtes, während bei
Beneficia
compatibilia die
Annahme einer Mehrheit von
Pfründen seitens eines und desselben
Benefiziaten gestattet ist.
Endlich wird noch
zwischen
Beneficia duplicia und
Beneficia simplicia unterschieden, indem mit den letztern nur
Altar- und
Chordienst, mit erstern dagegen noch weitere Verpflichtungen verbunden sind; dahin gehören insbesondere die Kuratbenefizien,
mit denen die
Seelsorge innerhalb eines bestimmten
Sprengels verknüpft ist. Auch s. v. w.
Bonifikation (s. d.) oder
Bonus (s. d.)
und
Report (s. d.).
(lat.), Wohlthat, Vergünstigung. Im röm. Recht versteht man unter (Beneficium juris, Rechtswohlthat) besondere
Rechte, welche die Gesetze Personen gewisser Klassen oder jedem Berechtigten oder Verpflichteten einräumen. Von diesem
Beneficium gilt der Satz: Beneficia non obtruduntur (Rechtswohlthaten werden nicht aufgenötigt), d. h. die Rechtswohlthat
wird nur dem gewährt, der sie für sich in Anspruch nimmt. Solche Beneficia sind: Beneficium abstinendi (Vergünstigung der Ausschlagung,
s. Erbschaftserwerb), Beneficium cedendarum actionum (s. Bürgschaft), Beneficium competentiae (s. Notbedarf), Beneficium divisionis oder excussionis
(s. Bürgschaft), Beneficium inventarii (s. Inventarrecht), Beneficium separationis
(s. Abgesonderte Befriedigung). Ferner ist in der merowing. und karoling. Zeit Bezeichnung für Lehen. Ursprünglich gab das
Beneficium kein unwiderrufliches und vererbliches Recht, doch sieht man aus einer Verordnung Karls des Kahlen vom J. 877, daß die Wiederverleihung
des Lehns an die Söhne üblich war.
Im Kirchenrecht ist Beneficium der Inbegriff von Vermögensrechten, welche zur Besoldung eines Geistlichen dauernd bestimmt sind. Es
steht deswegen in Wechselbeziehung zu dem geistlichen Amte, so daß kein Amt ohne Beneficium, kein ohne Amt verliehen werden soll. Auch
das Amt selbst wird mit dem Ausdrucke Beneficium bezeichnet. Die Benefizien werden folgendermaßen eingeteilt:
1) in höhere Benefizien (beneficia majora), welche eine Teilnahme am Kirchenregimente (jurisdiction) gewähren und welche
auch Prälaturen genannt werden (Papst, Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe, Bischöfe [praelati principales] mit selbständiger
Jurisdiktionsgewalt,
und Kardinäle, Legaten, Nuntien, Ordensgenerale, Abte, Stiftspröpste [praelati secundarii] mit einer
mandierten, d. h. durch Auftrag überkommenen Jurisdiktion) und niedere Benefizien (beneficia minora),
welche nur zur Ausübung der Lehr- und Weihgewalt ((potestas ordinis) befähigen;
2) in beneficia secularia. für Weltgeistliche und beneficia regularia für Ordensgeistliche;
3) in beneficia simplicia, welche nur zu Altar- und Chordienst verpflichten (Kanonikate, Kaplaneien) und beneficia duplica,
mit welchen weitere Verpflichtungen, beziehentlich Berechtigungen verbunden sind; zu diesen letztern
gehören die Seelsorgebenefizien (quae curam animarum habent annexam), die Personate (einzelne Ehrenstellungen in den Kapiteln
[Kantor, Sakristan u.s.w.], die Dignitäten (die Vorsteher der Kapitel [Propst und Dechant] mit beschränkter Jurisdiktion;
4) in beneficia incompatibilia, welche Residenz erfordern, d.h. die persönliche Anwesenheit des Benefiziaten am Orte
des Amtes, und deshalb nicht in Mehrzahl besessen werden können, und beneficia compatibilia, welche in Mehrzahl nebeneinander
von denselben Personen besessen werden können, z.B. weil eins nicht genügenden Lebensunterhalt gewährt; darum tritt bei
Annahme eines zweiten Beneficium incompatibile entweder ohne weiteres (ipso jure) der Verlust des ersten ein (beneficia incompatibilia
primi generis) oder es wird das zweite durch Richterspruch aberkannt (beneficia incompatibilia secundi generis).
Die Errichtung (erectio) eines Beneficium erfolgt durch die zuständige Kirchenbehörde (Papst, Bischof), doch haben sich die Staaten
eine Mitwirkung, beziehentlich Genehmigung gesichert. Die Benefizien hören auf durch Verfügung des zur Errichtung kompetenten
Kirchenobern (suppressio), durch Vereinigung und Verschmelzung (unio) mit einem andern Beneficium, welche auch
in der Weise erfolgen kann, daß das eine in ein Abhängigkeitsverhältnis (Mutter-Tochter) zu dem andern tritt (subjectio).
Die Aufhebung und Einziehung eines Beneficium durch den Staat nennt man Säkularisation.