(mittellat. Buregravius od. Burgicomes, auch
Burghauptmann,
Burgvogt,
Pfleger etc.), ursprünglich Befehlshaber in einer
Burg, welcher neben den militärischen
Funktionen die
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Gerichtsbarkeit in deren Gebiet ausübte und von dem Besitzer oder den Ganerben hierzu ernannt worden oder als Pfandinhaber
in deren Besitz war, während der Eigentümer nie diesen Titel geführt zu haben scheint. Gewöhnlich wurde zu diesem Amt ein
Mitbesitzer oder ein Gläubiger aus dem niedern Adelstand bestellt. Der Burggraf war ziemlich unumschränkt,
konnte Gebäude ausführen lassen, überhaupt anordnen, was er für gut hielt, wofür er später entschädigt wurde. Wo kaiserliche
Burgen
[* 3] zu Städten erwuchsen, verwandelten sich die Burggrafen in Stadtgrafen (comites urbis) und übten als solche den Gerichts-
und Heerbann sowie überhaupt die Aufsicht und Polizei über die Freisassen aus. Ihr Ansehen sank mit der
steigenden Macht der Städte. Nur einige Burggrafen, wie die zu Nürnberg,
[* 4] Meißen,
[* 5] Magdeburg
[* 6] etc., gewannen die Burggrafschaft
als erblichen Besitz und gelangten zu fürstlicher Machtstellung, wie z. B. die hohenzollernschen Burggraf von
Nürnberg. Daher führen noch jetzt einige adlige Geschlechter den TitelBurggraf. Die Könige von Preußen
[* 7] führen
noch jetzt unter anderm den TitelBurggraf von Nürnberg.
ein in seinen Befugnissen nach Ort und Zeit mannigfach wechselndes Amt im Lehnsstaate des Mittelalters, dem
Ursprünge nach wenig verschieden von dem des Grafen überhaupt, nur daß der Amtsbezirk des Burggraf kleiner zu sein pflegte; es
haftete an einem befestigten oder sonst bedeutenden Orte, mit dem zuweilen wohl auch dessen Umkreis verbunden
war. In der Regel stand der Burggraf unter einem geistlichen Fürsten, der in der Stadt die gräfl. Rechte erworben hatte und sie
durch jenen verwalten ließ.
Doch finden sich auch königliche Burggraf, so gleich das erste Mal, wo das Amt historisch überliefert ist,
um 990 in Regensburg.
[* 8] Inhaber waren oft vornehme Geschlechter, doch erhoben sich auch Ministerialen zu der Würde, z. B.
in Trier,
[* 9] Straßburg,
[* 10] Augsburg,
[* 11] zählten dann aber nicht zu den Reichsfürsten. Ihre Pflicht war die Sorge für die Verteidigung
und Sicherheit der Stadt, daher nahmen sie die Stellung eines Burgvogts, d. h. Stadtkommandanten ein, und
oft war ihnen auch die Aufsicht über das Bauwesen, Gewerbe, Zoll, Maß und Gewicht übertragen. Wie die andern Ämter des Lehnsstaates
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wurde auch das des Burggraf bald erblich. Besonders bekannt sind unter den geistlichen Burggraf die von Mainz,
[* 13] Meißen, Magdeburg; unter den königlichen die von Nürnberg: die Hohenzollern.
[* 14] –