im Kriegswesen im allgemeinen alles, was gegen feindliches Feuer, gegen Sicht und feindliche
Angriffe schützt; im Sinn der Befestigungskunst der Schutz, den einzelne Tirailleure, Schützenlinien oder Truppenabteilungen
hinter Hecken, Bäumen, Mauern, Erdhaufen, Löchern, Gruben, Dämmen, Terrainwellen etc. finden. Hiernach unterscheidet man natürliche
und künstliche Deckungen; erstere bietet das Gefechtsfeld, letztere werden von den Truppen hergerichtet, oder erstere werden
auch künstlich verstärkt, z. B. durch Anschütten von Erde an Mauern, Hecken, durch Anlegen von Hindernismitteln
(s. d.). Im Festungskrieg sollen Brustwehren, Traversen, Panzerungen etc. gegen Flachfeuer (s. d.), bombensicher eingedeckte Räume,
wie Kasematten, Hohltraversen, Hangards, Unterstände etc. gegen Wurffeuer decken.
Diese Deckungen haben durch die in der Neuzeit außerordentlich gesteigerte Treffsicherheit und Geschoßwirkung der
Geschütze und Gewehre an Wert so gewonnen, daß die Feldtruppen aller Armeen zu schleuniger Herrichtung von Deckungen, z. B.
Schützenlöchern, Schützengräben, Geschützeinschnitten, in weit reicherm Maß als früher mit tragbarem Schanzzeug ausgerüstet
sind. Ruhende oder marschierende Truppen decken sich gegen überraschende Angriffe des Feindes durch Vorposten, Avantgarde etc.
(s. Sicherheitsdienst). Unter Deckung einzelner Terrainabschnitte, Operationsgebiete etc.
versteht man deren Sicherung gegen feindliche Unternehmungen durch zweckmäßige Aufstellung oder Bewegung eigner Truppen. - Der
Fechter deckt sich, indem er eine Stellung oder Auslage wählt, welche dem Gegner nur wenige, leicht zu verteidigende Blößen
darbietet (s. Fechtkunst).
im Handelswesen alles,
was jemandem, welcher zum Vorteil eines andern eine Vermögensleistung
gemacht hat oder machen soll, Sicherheit für den Ersatz des von ihm Aufgeopferten oder diesen Ersatz selbst bietet. Ein auf
Schaffung dieser Sicherheit oder dieses Ersatzes gerichtetes Rechtsgeschäft heißt Deckungsgeschäft, Revalierungsgeschäft,
Revalisationsgeschäft. Nach obigem unterscheidet man Deckung als Sicherheit und Deckung als Ersatz. In einem weitern
Sinn wird die Deckung verstanden, wenn man damit die Maßregeln meint, welche jemand allgemein ergreifen kann,
um sich vor Verlusten im Rechtsverkehr zu schützen oder solche sich selbst zu ersetzen; in diesem letztern Sinn spricht man
von sich decken im Börsenverkehr, bei Realisationsgeschäften, deren Zweck es ist, Spekulationsgeschäfte
zu decken, von Deckung in Kost-, Report- und Prolongationsgeschäften, ferner vom Deckungskauf und Deckungsverkauf (Deckungskauf
als Selbsthilfekauf; s. Gareis in Endemanns »Handbuch des Handelsrechts«, Bd. 1, S. 619, 732 ff.).
Der oben vorangestellte Begriff einer Deckung im juristisch-technischen Sinn läßt erkennen, daß die Deckung sowohl in der Rolle der
Sicherstellung als in der der Ersatzleistung hauptsächlich in den Fällen einer aufgetragenen oder unaufgetragenen
Geschäftsführung für einen andern (Mandat und negotiorum gestio) zur praktischen Verwertung kommt, im Handelsverkehr namentlich
bei Anweisungen, insbesondere bei Bankanweisungen (Checks) und bei gezogenen Wechseln.
Wer einen Wechsel oder Check, welcher auf ihn gezogen ist, annimmt und zahlt (acceptiert und honoriert),
der kann von dem Aussteller des betreffenden Papiers Deckung (Revalierung) beanspruchen, d. h. verlangen, daß ihm der zur Zahlung
aufgewendete Betrag ersetzt werde. In diesem Fall ist die Zahlung auf Kredit (à découvert, in blanco, auf Borg) geschehen und
die Deckung demnach der nachfolgende Ersatz des anweisungsgemäß bezahlten Betrags. Dies dürfte aber der
bei weitem seltenere Fall und die Deckung dem Bezogenen des Wechsels oder der Anweisung in der Regel bereits vor der Fälligkeit übermittelt
sein.
Beim Check ist dies regelmäßig Voraussetzung. Die Deckung kann auch in einem Schuldverhältnis liegen, inhaltlich
dessen der Zahlende (Deckungsberechtigte) Schuldner des auf ihn ziehenden Ausstellers der Anweisung oder
des Wechsels ist. Im Wechsel wird die Art der Deckung übungsgemäß durch die sogen. Revalierungsklausel
angedeutet, welche lautet: »und stellen den Wert in Rechnung« od. dgl.;
»laut Bericht«, d. h. so, wie durch den Avisbrief des nähern mitgeteilt wird.
In den Wechseln auf fremde
Rechnung verwahrt sich der Aussteller gegen die Verpflichtung zur Deckung ausdrücklich und zwar regelmäßig durch
die Worte »und stellen den Wert auf Rechnung des Herrn N. N.«, nämlich eines Dritten, dessen Name gewöhnlich mit den Anfangsbuchstaben
angedeutet wird, so z. B. in der Kommissionstratte, welche der Aussteller für Rechnung eines Kommittenten
trassiert, und durch deren Zahlung dieser letztere dem Zahlenden deckungspflichtig wird. Bei Notenbanken heißt Deckung der Betrag,
welcher zum Zweck der eventuellen augenblicklichen Einlösung der emittierten Banknoten in Vorrat gehalten werden muß (vgl.
Deutsches Bankgesetz vom § 13 u. 17). Unter bankmäßiger Deckung wird
die Deckung verstanden, welche in der Hingabe oder Hinterlegung von barem Geld oder leicht zu versilbernden
Wertpapieren nach näherer Bestimmung besteht.
in der Befestigungskunst alle Mittel, die gegen das Auge des Gegners oder auch gegen seine Feuerwirkung schützen;
sie heißen im erstern Fall Schirme oder Masken. Deckung gegen die Feuerwirkung bestehen entweder aus einer
Wand (stehende Deckung, Schutzwehr) oder aus einem geschoßsicher eingedeckten Bau (liegende Deckung, Hohlbau). Als Schirme (Masken) lassen
sich Baum- und Strauchpflanzungen, Einfriedigungen aller Art, Getreidefelder, in die Erde eingegrabene Äste und Sträucher u.
dgl. sowie sämtliche stehende Deckung benutzen. Zur Herstellung von Deckung sind
verwendbar: Erde, Holz, Steine (Mauerwerk), Eisen, Wolle, Matratzen, Betten, Dünger und Schnee. Da Erde der
Wirkung der Feuerwaffen bei genügender Stärke am längsten widersteht und meist in genügender Menge vorhanden ist, so wird
sie bei Befestigungsanlagen am häufigsten verwendet. Erddeckungen müssen gegen Gewehrfeuer
forlaufend
863
0,?5 (Sand) bis 1,50 in (torfigcr, mooriger Boden), ! gegen Sprengstückc und Shrapneltugeln 0,40^1 m, z gegen Geschosse dcr
Feldgeschütze 3-^4 in, gegen Gc- ! schösse dcr Festungs- und Belagerungsgeschütze 5- 7 in stark sein. Dünger bietet etwas
weniger Wider- stand als Erde. Festgestampfter Schnee sichert bei ! 1,75 in, Korngarben sichern bei etwa 5 in
Stärke ! Hegen Gewebrfeuer; Schnee von 8 in stärke gegen ^euer ans Feldgeschützen. Holz von 1 in und M auer - wert von 0,5
in Stärke sichern gegen Gcwcbrfcuer, Mauern von 1 in Stärke auch gegen nicht anhalten- des Fencr aus Feldgeschützen. Die
stehenden Deckung beißen Brustwehren, wenn sie die auf die Front, Schultcrwebren, wenn sie dic auf die Schulter (Flantc), Nückenwehren,
wenn sie die auf den Rücken der Truppen gerichteten Geschosse ausfan- gen sollen.
Sie müssen vor dem feindlichen Längs- (Enfilier-)feuer gesichert sein durch Anlage von Tra- verse n und V o
n n e t s. LiegendeD. (aus Mauer - werk, Eisen oder Holz, zum Teil mit Erdvcrstärlung) sind Unterkunftsräume zum dauernden^
Gebrauch oder Unterstände zum vorübergehenden Schutz. Deckung sind entweder tote, das sind solche, die nur dem Zwecke
der Sicherung nichtfcchtender ^trcit- kräfte oder Strcitmittcl dienen, oder verteidi- qungs fähig e,
die außerdem zur Abgabe des Feuers eingerichtet sind.
Man feuert über die Deckung binwcg, Feuer über Bank (großes Gesichtsfeld, geringere Deckung); oder durch diefelbe hindurch, Feuer durch
Scharten (befchränktes Gesichtsfeld, größere Deckung). Die Anschlags- oder Fcucrhöhe beträgt für liegende, kniende, stehende
Schützen: 0,30 ni, 0,W in, 1,40 iii, sür Feldgeschütze 1 m, für Festungs- und Be- lagerungsgeschütze
1,00 bis 2,40 in. Ist die Deckung höher, so sind beim Feuern über Bank binter ibr Auftritte (Bankette) für die Schützen, Gefchützbänke
für die Gefchütze anzubringen. In Bezug auf dic G r e n z e n d e r F e u e r w i r k u n g einer hinter
Deckung aufgestellten Truppe (Infanterie oder Artillerie) ist folgendes zu beachten.
Die Feuerwir- kung würde eine ideale sein, wenn (innerhalb der Tragweite der betreffenden Feuerwaffen) das ganze Vorgclände
fo unter Feuer genommen werden könnte, daß an keinem Punkte desselben der sich näbernde Angreifer Deckung fände.
Denkt man sich einen Schützen mitten in einer freien Ebene stehend, so kann er durch beliebiges Drehen und Wenden innerhalb
der wagercchten Ebene sein Gewehr nach jedem beliebigen Punkt richten, er kann also mit seinem Feuer die ganze wagercchtc
Ebene beherrschen.
Ebcnfo kann er durch Heben und Senken der Mündung seines Ge- wehrs in der senkrechten Ebene sein Gewebr
auf jeden ! beliebigen Punkt richten, er beherrscht mit seinem Feuer also auch, und zwar in jeder beliebigen Rich- tung der
Windrose, dic ganze senkrechte Ebene. Dieses Verhältnis wird eingeschränkt, sobald wir uns den betreffenden
Sckützcn hinter einer Deckung (z. B. Schießschartenmaucr) stehend denken. Er wird
die wagcrcchtc Edene vor dcr Mauer jetzt nur so weit beherrschen, als die Seitenwände derselben ihm gestatten, sein Gewehr
nach rechts oder nach links zu richten (s. Vcstreichen).
Derjenige Raum der wagerechten Ebene vor der Mauer, wohin er sein Gewehr nicht richten kann, ist für ihn
Un- b e str i ch ener N aum (s. d.). Ebenso wird er inner- halb des von ihm bestrichencn Raums
dcr wagc- vechten Ebene die senkrechte Ebene nur so weit be- hcrrschcn, als ihm Tcckc und Sohle der Eckarten die Hebung und
Senkung dcr Gcwchrmündung gc- stattcn. Denkt man sich scin Gewehr so tief gefcnkt, wie unier diesen
Umständen möglich, so nennt man die bei dieser Lage des Gewehrs sich ergebende Schuß- linie die Rasante.
Der ganze Teil der senkrechten Ebene, der unterhalb dieser Rasante liegt, ist für die Kugel dcs betreffenden Schützen nicht
erreichbar und wird toter Winkel genannt. Denkt man sich den Schützen z.B. hinter einem Erdwall, so sind die Grenzen seiner
Feuerwirkung weniger eng gezogen als in obigem Falle; er wird aber von der natür- lichen, d. h.
zur Deckung senkrechten Anschlagrichtung nur bis zu einem gewissen Winkel (für eine Reihe nebeneinander
stehender Schützen crfahrunasmäßig nicht über 30°) nach rechts oder nach links ab- weichen können; rechts und links
von ihm wird ein Teil der vor der Deckung befindlichen wagerechten .Ebene unbestrichcner Raum bleiben.
Ebenso wird es von dcr obern Breite und Gestaltung des Erd- walles abhängen, wie ticf der Schütze seine
Ge- webrmündung wird senken können, wie tief also die Rasante zu liegen kommt; ein Teil der senkrechten Ebene wird also für
den hinter dem Walle stehenden Schützen im toten Winkel bleiben. Toter Winkel und unbestrichcner Raum sind also zwei aus
der Natur dcr Deckung und der Tecknit des Schießens sich ergebende Momente, die die Beherrschung des Vorfeldes
durck das Fener des Verteidigers mehr oder weniger un- möglich machen.
Die Beseitigung oder doch Ein- schränkung dieser beiden Mängel ist die Haupt- aufgabe der meisten von der Befestigungstunst
in betreff dcs Aufrisses und Grundrisses der Deckung ge- troffenen Anordnungen. Eine zweite Aufgabe der Vcfestignng5tunst
bei der Anordnung einer Deckung ist die Sicherung desselben gegen das feindliche Feuer in wagercchter und senkrechter Richtung. (^.
Tcfilement.) Deckung, in der Fechtkunst die Mittel zur Ab- wehr dcc- feindlichen Stoßes oder Hiebes.
Dieselben beruhen zunächst in der Stellung des Körpers (s. Auslage), hauptsächlich aber in dcr mit der
eigenen Klinge auszuführenden Parade. Deckung beim Bajo- nettieren s. Vajonettfechtcn. Deckung (frz. convoi'wi'o. Provision; cngl.
pro vi?ion), im Handel die Zahlung oder Sicherheit, welche bei der Anweisnng (s. d.) dcr Assignant, bei dem Wechfel (s. d.)
dcr Aussteller dem Assignaten odcr Bezogenen leistet, weil dieser dcr Aufforderung, dem Dritten Zahlung zu
leisten oder zu versprechen, nach- kommt, nachzukommen hat oder uachgekommcn ist.
Wenn der Bezogene nicht schenken will oder nicht schuldct, hatcr Anspruch auf dieD. Er kann, nachdem er ohne Deckung gezahlt hat,
auf Ersatz klagen (Deckungs - klage); er braucht das Zahlungsversprechen ohne Deckung nicht abzugeben, also die Anweisung
oder den Wechsel nicht zu accepticren, wenn er solches dem Anweisenden nicht versprochen bat. Verschlechtern sick die Kreditverhältnisse
des letztern, sodaß der Angewiesene oder Bezogene bei ungcdecktcm Accept gefährdet scin würde, so kann er vor dem Accept
von solchem Versprechen zurücktreten wie beim Dar- lehnsvorvcrtrage ss. Darlehn). Die in Wechseln und
Acccptcn üblichen Klauseln «Wert erhalten» liefern keinen sichern Beweis, daß dic Deckung gewährt sei. Im voraus kann die Deckung in
bar, in Wechseln dritter Personen, in Hypotheken, Wertpapieren, Waren u. s. w. geleistet sein.
VonDeckung wird dann
auch bei jedem durch Pfand oder Bürgen gesicherten Kre- dit gesprochen. Über Deckung der Banknoten s. Band deckung
und Banknoten (Bd. 3, S. 37