Fabrik-
und
Handelszeichen
(Warenzeichen,
Marken) sind Zeichen, durch welche in den
Handel gebrachte
Waren als von einer bestimmten
Person (Fabrikant
, Verkäufer) herrührend kenntlich gemacht
¶
mehr
werden sollen. Die Bezeichnung der Person ist eine vollständige, wenn sie Namen und
Wohnort angibt (nominative Marken, zu deren
Führung jeder Gewerb- und
Handeltreibende befugt ist); sie kann aber auch eine figürliche (symbolische Marken) sein, indem
sie in einer Abkürzung des Namens oder in einem Zeichen besteht. Solche Zeichen haben insbesondere dann
große Bedeutung, wenn, wie bei dem Handel nach fremden Ländern, die namentliche Bezeichnung nicht verstanden wird.
Dieselben kamen schon sehr frühzeitig in Anwendung. Waren sie jedoch früher Repräsentanten der Firma, welche ebenso wie die
Wappen
[* 3] und
Insignien des Adels auch zur Unterschrift bindender Verträge benutzt wurden, so sind sie heute
dazu bestimmt, Waren des einen Gewerbtreibenden von denen eines andern zu unterscheiden. Schon zur Zunftzeit, wie im 16. Jahrh.
im Herzogtum Berg, noch früher in Sheffield,
[* 4] wurde die Führung solcher Zeichen, welche in eine Zeichenrolle eingetragen wurden,
besonders bei Messerschmieden und
Stahlwarenfabrik
anten, geschützt.
Die erste entwickelte Gesetzgebung in Bezug auf die Fabrikzeichen weist Frankreich auf, sie datiert vom 22. Germinal
des Jahrs XI. An dieselbe lehnte sich unmittelbar die belgische an. Dann folgten Österreich
[* 5] 1857, Italien,
[* 6] die Vereinigten Staaten,
[* 7] Rußland, England, darauf Deutschland
[* 8] mit einem Reichsgesetz vom die Schweiz
[* 9] 1879, die Niederlande
[* 10] und
Dänemark
[* 11] 1880. Deutschland,
wie die meisten andern Staaten, schützt nicht bloß Fabrik-
, sondern auch Handelszeichen.
Dieselben sind nur solche Gewerbtreibende zu führen berechtigt, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist. Während in Frankreich die Wahl der Form für die Zeichen nicht beschränkt ist, dürfen in Deutschland ebenso wie in Österreich neue Zeichen nicht ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, auch nicht öffentliche Wappen oder Ärgernis erregende Darstellungen enthalten. Angebracht kann das Zeichen werden auf der Ware oder deren Verpackung.
Die Form der Verpackung hat kein Anrecht auf Schutz. Die Nationalität des Zeichenwerbers kommt in der deutschen Gesetzgebung
wie der französischen nicht in Betracht, soweit derselbe innerhalb des Deutschen Reichs ein industrielles
oder kommerzielles Etablissement besitzt; im andern Fall entscheidet das Vorhandensein einer Bekanntmachung des »Deutschen
Reichsgesetzblattes« darüber, ob das Heimatsland des Zeichenwerbers auch dem deutschen Gewerbtreibenden Anspruch
auf Zeichenschutz in Aussicht stelle und
derselbe thatsächlich zu Haus ein Anrecht auf Zeichenschutz schon
erworben habe.
Das Amtsgericht in Leipzig
[* 12] führt für diese Art Zeichen das gemeinsame Anmelderegister. Bezüglich der übrigen Zeichen erfolgt
der Eintrag in das Handelsregister, welches die zuständigen Gerichte (Amtsgerichte) führen. Die Eintragung wird im »Deutschen
Reichsanzeiger« veröffentlicht. Dagegen erfolgt in Großbritannien
[* 13] die Eintragung in die Rolle bei einer Zentralstelle und
zwar derart, daß derselben eine Vorprüfung der angemeldeten Zeichen daraufhin vorausgeht, ob dieselben auch von bereits
eingetragenen sich unterscheiden.
Ein solches Vorprüfungsverfahren haben auch die Schweiz, die Niederlande und Dänemark eingeführt. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika [* 14] legen nach einem Gesetz vom der Partei auf, den Nachweis zu erbringen, daß ihr ein Recht auf das angemeldete Zeichen zusteht, und daß keine andre Person ein Recht darauf besitzt. In Deutschland wird dagegen die angemeldete Marke ohne Vorprüfung eingetragen und veröffentlicht, und es bleibt dem ältern Berechtigten überlassen, auf Löschung von unbefugt eingetragenen Marken zu klagen.
Im Gegensatz zur deutschen und französischen Gesetzgebung, welche den Markenschutz auf das Strafrecht stützen und bei widerrechtlichem Willen neben der dem Verletzten zu zahlenden Entschädigung auch noch Geld- oder Gefängnisstrafe zulassen, verknüpfen England, Nordamerika und Belgien [* 15] mit der Verletzung des Markenschutzes nur privatrechtliche Folgen (Schadenersatz). Um Überfüllungen der Zeichenregister mit wertlos gewordenen Zeichen zu verhüten, ist bestimmt, daß das Zeichenrecht nach 10 Jahren verjährt (in Nordamerika 30 Jahre), wenn es nicht binnen dieser Zeit von neuem angemeldet wird.
Von mehreren Staaten wurden in jüngster Zeit im Anschluß an Handelsverträge Vereinbarungen zum gegenseitigen Schutz der Warenzeichen getroffen. Von Interesse für die Beteiligten ist es, wenn von Zeit zu Zeit Abbildungen deponierter Marken veröffentlicht werden, wie dies in Österreich geschieht, dann schon seit Jahren in Frankreich auf Veranlassung der Firma L'union des fabricants pour la protection internationale des marques de fabrique et la répression de la contrefaçon.
Vgl. G. Mayer, De la concurrence déloyale et de la contrefaçon en matière de noms et de marques (Par. 1879);
Kohler, Das Recht des Markenschutzes mit Berücksichtigung ausländischer Gesetzgebungen (Würzb. 1884-85);
Klostermann, Die Patentgesetzgebung aller Länder nebst den Gesetzen über Muster- und Markenschutz (2. Aufl., Berl. 1876).