Frei
von
Bruch, frei von
Beschädigung, frei von
Leckage, frei von
Verderb,
Klauseln, welche ein
Schiffer zuweilen auf
das
Konnossement neben seine
Unterschrift setzt, wenn er zerbrechliche, flüssige oder dem Verderben unterworfene
Waren geladen hat.
Dieselben haben die Bedeutung, daß der Schiffer für den durch Bruch, Beschädigung, Leckage oder Verderb ohne seine Schuld entstandenen Schaden nicht haften will (deutsches Handelsgesetzbuch, § 659).