Freiwillige
Gerichtsbarkeit (Jurisdictio voluntaria), die Mitwirkung von
Gerichten und diesen gleichgestellten
Behörden oder Beamten in solchen rechtlichen Angelegenheiten, bei welchen zwischen den beteiligten
Personen ein Streit nicht
besteht. Diese Mitwirkung tritt zur
Sicherung der Realisierung und des
Beweises von
Rechten und Rechtsverhältnissen ein und
bildet
so den
Gegensatz zu derzeitigen
Rechtspflege (Jurisdictio contentiosa), der prozessualischen Thätigkeit der
Gerichte. Übrigens bezeichnet man mit dem
Ausdruck auch freiwillige Gerichtsba
rkeitauch den Inbegriff der Rechtsnormen über das
Verfahren in nichtstreitigen
Rechtssachen und auch wohl die
Zuständigkeit einer Behörde zur Mitwirkung bei derartigen
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Rechtsangelegenheiten. In diesen Kompetenzkreis gehören Rechtsgeschäfte, d. h. Handlungen, durch welche Rechte und Rechtsverhältnisse begründet, modifiziert oder aufgehoben werden sollen, sei es nun, daß es sich dabei um letztwillige Verfügungen oder um einseitige Willensakte oder um zweiseitige Rechtsgeschäfte (Verträge) unter Lebenden handelt. Bei gewissen Rechtsgeschäften wird vom Gesetz die Mitwirkung der Gerichte zu der Gültigkeit derselben erfordert; so z. B. zu der Errichtung, Hinterlegung und Eröffnung eines gerichtlichen Testaments, zu der Übereignung von Grundstücken und der Bestellung von Hypotheken an solchen.
Andre Rechtsgeschäfte dagegen können auch außergerichtlich mit voller rechtlicher Wirksamkeit abgeschlossen werden, so daß die gerichtliche Form ihres Abschlusses nur wegen des dadurch erleichterten Beweises und mit Rücksicht darauf gewählt wird, daß die Rechtskenntnis des Beamten die materielle Gültigkeit sichere. Bei den Rechtsgeschäften der erstern Art besteht aber wiederum insofern ein besonderer Unterschied, als es bei manchen genügt, wenn die Willenserklärung der Kontrahenten durch den Richter entgegengenommen (Verlautbarung, Insinuatio) und der Abschluß des Geschäfts amtlich beglaubigt wird, während in andern Fällen eine richteramtliche Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Geschäfts (Causae cognitio) und eine Bestätigung desselben (Konfirmation) durch den Richter erforderlich ist. Zu den Gegenständen der erstern Art gehören z. B. die nach handelsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Anmeldungen von der Annahme und der Änderung einer Firma und die Angabe ihrer Inhaber sowie die Anzeige von dem Erlöschen einer solchen, von der Erteilung und vom Erlöschen einer Prokura und von den Rechtsverhältnissen der Handelsgesellschaften behufs Eintrags in das Handelsregister.
Als Gegenstände der letztern Art dagegen, welche als gemischt-freiwillige
bezeichnet werden, sind namentlich die Bestellung,
Löschung und Überschreibung von Hypotheken, die Übereignung von Immobilien und nie Führung der Grund-
und Hypothekenbücher zu nennen. Außerdem gehören noch die Auseinandersetzung gemeinschaftlicher Vermögensverhältnisse
und die damit zusammenhängende Sicherstellung solcher Vermögenskomplexe, die dazu gehörigen Versiegelungen, Inventuren,
Versteigerungen, Erbteilungen und Erbauseinandersetzungen, Beglaubigung von Ab- und Unterschriften und das Depositenwesen in
den Bereich der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Endlich begreift dieselbe auch noch das Vormundschaftswesen und die Thätigkeit der Obervormundschaft in sich. Zuständig sind
in der Regel die Amtsgerichte. In den meisten deutschen Staaten, namentlich auch in den altpreußischen Landesteilen, ist den
Notaren, sofern es sich nur um die Beglaubigung von Rechtsakten handelt, eine mit den Gerichten konkurrierende
Thätigkeit eingeräumt. Nach dem französischen System dagegen, welches auch in den Rheinlanden und teilweise in Bayern
[* 3] Eingang
gefunden hat, ist der größte Teil der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, soweit es sich um bloße Beurkundungen handelt, den Notaren
übertragen, während die Friedensrichter mit der Handhabung des Vormundschaftswesens, mit dem Vorsitz
im Familienrat, mit der Leitung von Subhastationen u. dgl. betraut sind, wichtigere
Angelegenheiten aber, wie die Entscheidung über die Adoption, Bestätigung gewisser Vergleiche etc., von den ordentlichen Gerichten
erledigt werden. Außerdem gehören auch noch die Hypothekenbewahrer und die Standesbeamten hierher.
S. Personenstand.
Vgl.
Puchta, Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in Sachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (2. Aufl., Erlang.
1831).