Frist
,
im weitesten
Sinn jeder Zeitraum von rechtlicher Bedeutung. Im engern
Sinn ist die Frist
von der
Verjährung (s. d.) zu unterscheiden, deren
Wesen darin besteht, daß ein thatsächlicher Zustand unter gewissen Voraussetzungen
sich nach Rechtsvorschrift durch Zeitablauf in einen rechtlichen umwandelt.
Ferner werden Frist
(Dilatio,
Terminus, ad quem) und
Termin
(Tagfahrt,
Terminus) unterschieden, indem man unter letzterm den zur Vornahme einer bestimmten
Handlung
angesetzten
Tag versteht, wobei gewöhnlich auch die
Stunde festgesetzt wird.
Dagegen ist die Frist
der Zeitraum, innerhalb dessen etwas geschehen muß, und zwar hat man im Rechtsleben drei
Arten solcher
Fristen
zu unterscheiden, je nachdem
Gesetz, Obrigkeit oder private Festsetzung es sind, welche die Frist
anordnen. Eine gesetzliche
Frist
ist z. B. die zweijährige, innerhalb deren der
Unterstützungswohnsitz erwarben oder verloren wird.
Durch die zuständige Behörde werden vielfach den Beteiligten Fristen
zur Vornahme von
Handlungen und zur Wahrung von
Rechten
gesetzt, und namentlich sind es die richterlichen Fristen
, welche hierbei in Betracht kommen; endlich werden durch Vereinbarung
der
Parteien, auch wohl durch letztwillige
Verfügung vielfach Fristen
zur Vornahme von Rechtshandlungen
bestimmt.
Von besonderer Wichtigkeit sind die Fristen
im Prozeßverfahren (Prozeßfristen
). Auch hier sind jene drei
Kategorien zu unterscheiden.
Das
Gesetz bestimmt vielfach die Fristen
, innerhalb deren die
Parteien ihre
Rechtszuständigkeiten wahrzunehmen haben (gesetzliche
Fristen
), die Frist
(Einlassungsfrist), welche zwischen der
Zustellung der Klagschrift und dem
Termin zur mündlichen
Verhandlung liegen muß (ein
Monat), ferner z. B. die Frist
(Ladungsfrist), welche in einer anhängigen Streitsache zwischen der
Zustellung der
Ladung und dem Terminstag liegen soll (im
Anwaltsprozeß eine
Woche, sonst mindestens drei
Tage, in
Meß- und Marktsachen 24
Stunden);
auch sind in der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 193, 506, 809) für den
Richter und die Gerichtsbeamten
gewisse Fristen
geordnet.
Gesetzliche Fristen
, welche vom
Richter nicht erstreckt und durch Parteiübereinkunft nicht verlängert
werden können, werden
Notfristen (Fatalien) genannt; so die Frist
zur Einlegung der
Berufung und zur
Einwendung der
Revision, welche
nach der deutschen
Zivilprozeßordnung jeweilig einen
Monat beträgt, während im strafrechtlichen
Verfahren
zur
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mehr
Anmeldung wie zur Rechtfertigung beider Rechtsmittel eine Notfrist von einer Woche gegeben ist. Richterliche Fristen werden vom Richter zur Vornahme gewisser Rechtshandlungen nach billigem Ermessen gesetzt, während vertragsmäßig Fristen aus der freien Übereinkunft der Parteien hervorgehen. Mit Ausnahme der Notfristen ist im Zivilprozeß eine Verlängerung [* 3] (Erstreckung) der Frist durch Vereinbarung der Parteien zulässig. Hat die Verabsäumung einer Frist einen prozessualischen Nachteil zur Folge, wie dies bei allen Notfristen der Fall ist, z. B. Ausschluß des betreffenden Rechtsmittels, so wird die Frist eine peremtorische, außerdem wird sie eine dilatorische genannt.
Das Strafprozeßrecht kennt keine besondern Notfristen, weil alle Fristen im Strafverfahren unabänderliche sind, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme statuiert. Für den Strafprozeß wie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gilt aber jetzt die Regel, daß bei Berechnung der Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, der Tag nicht mitgerechnet wird, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis, z. B. die Verkündigung des Urteils, fällt, wonach der Anfang der Frist sich richten soll.
Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf [* 4] desjenigen Tags der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tags dieses Monats. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Im Zivilprozeß wird der Lauf der Frist durch die Gerichtsferien gehemmt, abgesehen von Notfristen und Fristen in Feriensachen (s. Gerichtsferien).
Vgl. Deutsche [* 5] Zivilprozeßordnung, § 198 ff.; Strafprozeßordnung, § 42 frist.