Gefängniss
trafe,
im weitesten
Sinn s. v. w.
Freiheitsstrafe (s. d.); im engern und eigentlichen
Sinn
im Strafensystem des deutschen
Strafgesetzbuchs eine minder schwere Art der
Freiheitsstrafe von an und für sich nicht
entehrendem
Charakter. Die Gefängniss
trafe, welche leichter als die Zuchthausstrafe und schwerer als die
Festungshaft und die einfache
Haft
ist, wenn auch die Dauer der
Festungshaft zumeist eine längere sein wird, kann in einem
Minimum von einem
Tag und in einem
Maximum von fünf
Jahren erkannt werden.
Acht
Monate
Zuchthaus werden einer einjährigen Gefängniss
trafe und acht
Monate Gefängniss
trafe einer einjährigen
Festungshaft gleich erachtet. Die Gefängniss
trafe unterscheidet
sich von der Zuchthausstrafe hauptsächlich durch die Art und
Weise der Beschäftigung.
Letztere ist bei
der Zuchthausstrafe eine zwangsweise, auch können die Zuchthaussträflinge zu
Arbeiten außerhalb der Anstalt verwendet werden.
Die Zuchthaussträflinge müssen, die Gefängniss
träflinge können beschäftigt werden und zudem nur auf eine ihren Fähigkeiten
und Verhältnissen angemessene
Weise und außerhalb der Anstalt nur mit ihrer Zustimmung.
Auf Verlangen sind die zu Gefängniss
trafe Verurteilten in der angegebenen
Weise zu beschäftigen. Die Gefängniss
trafe kann ganz
oder teilweise in
Einzelhaft vollzogen werden. Ein zu längerer Gefängniss
trafe Verurteilter kann, nachdem er drei Vierteile der
Strafe, mindestens aber ein Jahr verbüßt und sich während dieser Zeit gut geführt hat, mit seiner Zustimmung durch
die Justizaufsichtsbehörde auf
Widerruf vorläufig entlassen werden (sogen.
Beurlaubungssystem). Von
Militärpersonen
wird die Gefängnisstrafe
nach dem deutschen
Militärstrafgesetzbuch bis zur Dauer von sechs
Wochen seitens der
Offiziere,
Ärzte und obern
Militärbeamten in den für den geschärften
Stubenarrest, seitens der
Mannschaften vom
Feldwebel abwärts in den für gelinden
Arrest bestimmten
Lokalen und nach Maßgabe dieser Strafarten verbüßt.
Beschäftigung der Gefangenen zu militärischen Zwecken und unter militärischer Aufsicht kann bei den Militärpersonen vom Feldwebel abwärts jederzeit eintreten und muß auf Verlangen bei Offizieren wie Mannschaft erfolgen. Gefängnis von mehr als sechs Wochen wird in den Festungsgefängnissen ähnlich dem frühern Festungsarrest, resp. der Festungsstrafe verbüßt, für die Beschäftigung der Gefangenen gilt das oben Gesagte. Unteroffiziere, die ihre Uniform wie bei der Truppe behalten, und untere Militärbeamte, die auch Zivilkleidung tragen können, werden von den Gemeinen stets gesondert gehalten und zu bloßen Handleistungen nur mit ihrem Einverständnis und nur in geschlossenen Räumen verwendet.
Die Erlöse eigner Beschäftigung außer der dienstlich angeordneten verbleiben den Gefangenen und werden
bis nach verbüßter
Strafe für sie verwaltet. Bei
Strafen bis zu sechs
Wochen Dauer behalten
Militärs ihren
Gehalt unverkürzt.
Bei Gefängnisstrafe
von mehr als fünfjähriger Dauer kann auch auf
Entfernung aus dem
Heer oder der
Marine erkannt werden, womit
die
Strafvollstreckung an die bürgerlichen Behörden übergeht.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 16, 21 ff.; Militärstrafgesetzbuch, § 16 ff.; Preußisches Reglement vom über den Vollzug der Untersuchungshaft, Gefängnis- und Haftstrafen.