Geschäftsf
ührung,
im allgemeinen die Besorgung von
Geschäften, insbesondere die von fremden
Geschäften, daher im
Handelsrecht Geschäftsf
ührer oft s. v. w.
Disponent oder
Prokurist (s. d.). Im engern
Sinn ist Geschäftsf
ührung die Besorgung
fremder
Geschäfte ohne Auftrag
(negotiorum gestio). Das unberufene Einmischen in Angelegenheiten eines Dritten ist natürlich
nicht gestattet; wer es sich anmaßt, wird für jeden Nachteil daraus verantwortlich, während seine
Handlungen den Dritten,
solange dieser sie nicht genehmigt, nicht binden.
Indessen hat das
Recht doch für den
Fall, wenn jemand sich der
Geschäfte eines Dritten, der denselben wegen
Abwesenheit, Handlungsunfähigkeit
oder sonst nicht vorstehen kann, zu dessen
Besten im guten
Glauben annimmt, ein dem Geschäftsauftrag,
Mandat, analoges Rechtsverhältnis
angenommen. Der Geschäftsf
ührer hat den einmal übernommenen
Geschäften mit aller Sorgfalt sich zu
unterziehen; er haftet für jede Vernachlässigung, die auch in dem Unterlassen eines
Geschäfts oder in der Vornahme gewagter
oder solcher
Geschäfte liegen kann, die der Geschäftsherr nicht vorzunehmen pflegte oder im Fragefall voraussichtlich nicht
vorgenommen haben würde, es sei denn, daß ohne seine Dazwischenkunft die
Sache zu
Grunde gegangen wäre;
er hat am
Schluß der Geschäftsf
ührung alles, was er von derselben in
Händen hat, samt
Früchten und den gezogenen oder zu ziehen unterlassenen
Zinsen dem Geschäftsherrn herauszugeben, was auch durch Abtretung der etwa erworbenen
Forderungen geschehen kann.
Dagegen kann er vom Geschäftsherrn, wenn er in der Absicht gehandelt hat, denselben zu verpflichten
(nicht etwa zu beschenken),
Ersatz seiner Verwendungen samt
Zinsen, Schadloshaltung und
Befreiung von den etwa übernommenen
Verbindlichkeiten fordern, gleichviel übrigens, ob die Geschäftsf
ührung zu dem gewünschten
Ziel führte oder nicht, vorausgesetzt nur,
daß dem Geschäftsf
ührer keine Verschuldung zur
Last fällt, und daß derselbe nicht gegen ein ausdrückliches
Verbot des Geschäftsherrn oder gegen dessen offenkundige
Intentionen handelte. Durch
Genehmigung geht die in das
Mandat über.
Jene kann auch stillschweigend erfolgen.