Handlung
(lat. actio), im philosophischen
Sinn ein Wirken nach freien und bewußten
Vorstellungen und deshalb nur dem
Menschen zugeschrieben, dem die
Natur die
Hand
[* 2] als das geschickteste Bewegungsmittel zur Ausführung seines
Willens in der Sinnenwelt verliehen hat. Vorstellen und
Wollen vereinigen sich im
Begriff der Handlung
, weshalb diese Geistesthätigkeiten
selbst Geisteshandlungen
heißen. Nicht jedes Vorstellen bringt aber schon das
Handeln hervor, sondern es muß die Willensbestimmung,
das
Wollen einer vorgestellten als ein wesentliches Merkmal des
Handelns hinzutreten.
Weil aber freie Willensbestimmung nur dort ist, wo der
Mensch unabhängig von äußerer
Nötigung sich
ein Wirken seiner Thätigkeit als
Zweck setzt, so wird auch das
Handeln frei genannt, insofern dabei ein
Wille mitwirkend ist
und der
Mensch, unabhängig von Naturzwang, die Bestimmungsgründe seines
Handelns setzt und verfolgt, was mit mehr oder weniger
Bewußtsein (s.
Freiheit, vgl.
Wille) geschieht, und wonach sich auch die
Grade der moralischen
Zurechnung bestimmen. - Im Gebiet
der
Kunst, in der
Poesie vor allem in der epischen und dramatischen, wird alles das, was
Leben und
Bewegung zeigt, im engern
Sinne nur diejenige
Darstellung Handlung
genannt, worin der handelnde
Mensch auftritt, insofern dieser selbst
durch sein
Handeln die Veränderung (Glückswechsel) bewirkt, welche den Gegenstand der Handlung
(der
Fabel, des
Epos oder des
Dramas)
ausmacht. Im engsten
Sinn ist die Handlung
dem
Drama (s. d.) eigen, welches von ihr den
Namen hat und dieselbe nicht als geschehene
(actum), wie das
Epos, sondern als geschehende (in der Gegenwart) darstellt. - In der
Malerei wie in der
Skulptur bezeichnet Handlung
, von einer Gestalt gebraucht, daß sie in einer bestimmten, vom
Willen abhängigen Thätigkeit begriffen
zu sein scheint. - Im juristischen
Sinn versteht man unter Handlung
die in die Sinnenwelt hervortretende Äußerung des menschlichen
Willens, sei es, daß diese in einem
Thun (positive Handlung
, factum commissionis, commissio), sei es, daß sie in einem Unterlassen
(Omissivhandlung
, negative Handlung, omissio, factum omissionis) besteht.
Handlungen
können sowohl Gegenstand eines
Rechts als auch Produzent von
Rechten sein. Ersteres ist der
Fall bei den
Obligationen,
vermöge deren man ein
Recht auf die Vornahme einer Handlung
seitens des Verpflichteten hat. In letzterer Beziehung
teilt man die Handlungen
ein in erlaubte
(Rechtsgeschäfte) und unerlaubte
(Delikte). Die mit einer öffentlichen, d. h. an den
Staat zu verbüßenden,
Strafe bedrohten unerlaubten Handlungen
nennt man
Verbrechen (im weitern
Sinn), welche das moderne
Strafrecht
in
Verbrechen,
Vergehen und
Übertretungen einteilt. - Im Geschäftsverkehr bedeutet auch s. v. w. Handelshaus,
kaufmännisches
Geschäft.