Justizverw
eigerung,
die Weigerung eines Gerichts, in einem gegebenen Fall die Rechtspflege auszuüben. Eine solche kann auch dadurch eintreten, daß die richterliche Verfügung auf einen gestellten Antrag beharrlich hinausgeschoben wird (Justizverzögerung). Abhilfe ist in solchem Fall mittels Beschwerde (Querela protractae vel denegatae justitiae) an die vorgesetzte Dienstbehörde, nötigenfalls bei dem Justizministerium, zu suchen. Nach der deutschen Reichsverfassung (Art. 77) liegt es auch dem Bundesrat ob, im Fall einer J., falls auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erreicht werden kann, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaats zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.