Kerbholz
(Kerbstock), ehedem weitverbreiteter Notbehelf für
Erinnerungen aller Art, als Seitenstück der Knotenknüpfung
(s. d.), namentlich aber für gegenseitige
Abrechnung im Geschäftsverkehr. Es bestand aus zwei gleich großen Holzstäbchen,
deren eins dem
Gläubiger, das andre dem
Schuldner gehörte, und die jedesmal, wenn ein
Posten zu notieren
war, genau aneinander gelegt und gemeinschaftlich eingekerbt wurden, um nach der Zahl der
Kerbschnitte die
Abrechnung vornehmen
zu können. Die Kerbhölzer galten bis im vorigen
Jahrhundert in
England als gerichtliche Beweisstücke und sind bei uns auf
dem
Lande, bei
Müllern, im
Bergbau
[* 2] etc. hier und da noch heute im
Gebrauch.
Daher die Redensart: »Bei einem
etwas auf dem Kerbholz
haben« u. a. Vgl.
Hausmarke.
[* 3]